Urteil
9 C 46/11 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Schleiden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSLE:2012:0110.9C46.11.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz. Der Kläger ist Pächter der Grundstücke Gemarkung G. Der Beklagte ist Jagdpächter des örtlichen Jagdreviers, in dessen Jagdbezirk die vorgenannten Grundstücke liegen, und zum Ersatz des Wildschadens auf diesen Grundstücken verpflichtet. Der Kläger behauptet, er habe im November 2010 Wildschäden festgestellt und diese am gleichen Tag gemeldet. Im Januar 2011 habe er weitere Wildschäden auf den betroffenen Flächen gemeldet. Nach einem Hinweis des Gerichts behauptete er, er habe am 14.10.2010 den Wildschaden entdeckt und am gleichen Tag gemeldet und am 09.01.2011 weiteren Schaden entdeckt und am 11.01.2011 gemeldet. Er kontrolliere die Grundstücke zweimal wöchentlich aufgrund der in der Vergangenheit entstandenen Wildschäden. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 468,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011 die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat die Notfrist des § 41 LJG NRW gewahrt. Nach dieser Vorschrift hat der Geschädigte binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift über das Scheitern des Güteversuchs Klage zu erheben. Eine gütliche Einigung über etwaige Schadensersatzansprüche aus Wildschäden ist zwischen den Parteien im behördlichen Vorverfahren nicht zustande gekommen. Unter dem 09.03.2011 und 07.07.2011 wurden dem Kläger die Niederschriften über das Scheitern des Güteversuchs zugestellt, wie er durch Vorlage der Umschläge der Briefsendungen der förmlichen Zustellungen bewiesen hat. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die vorgelegten Umschläge diese Niederschriften enthielten. Der Kläger hat den Gerichtskostenvorschuss unmittelbar nach der Zahlungsaufforderung geleistet, sodass die Zustellung bewirkt wurde. Dass die Schäden vom 14.10.2010 und 09.01.2011 in einem gemeinsamen Termin am 02.03.2011 geschätzt wurden, entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe, hat jedoch keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage. Nachdem ein Schaden rechtzeitig (§ 34 BJG) angemeldet wurde, hat die Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort anzuberaumen, § 37 LJG NRW. In diesem Termin kann jeder Beteiligte beantragen, dass der Schaden in einem weiteren kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. Entsprechend des Gesetzes hat die Gemeinde unverzüglich einen Termin zu bestimmen, ungeachtet dessen, ob eine Schadensschätzung tatsächlich stattfindet oder z.B. aufgrund der Witterungsbedingungen nicht stattfinden kann. Nach dem Wortlaut des § 35 LJG NRW kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das in den §§ 36 ff. LJG NRW näher bestimmte Feststellungsverfahren durchgeführt ist. Voraussetzung ist also nach dem Wortlaut des Gesetzes gerade nicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens, sondern die Durchführung des behördlichen Verfahrens überhaupt. Da die Beteiligten regelmäßig keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Vorverfahrens durch die Gemeinde haben, ist auch sachgerecht, bei gesetzeswidriger Durchführung des Verfahrens, dieses nicht den Beteiligten nachteilig anzulasten. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Kläger die behaupteten Schäden nicht substantiiert dargelegt hat und nicht, dass er die behaupteten Schäden, für die er Schadensersatz verlangt, rechtzeitig angemeldet hat. Gemäß § 34 S. 1 BJG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen 1 Woche nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden i.S. von § 29 Absatz I 1 BJagdG – d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde – vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Durch Zeitablauf ist es oftmals unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Absatz I 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Absatz I 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nötig (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 216/09). Durch die Ausschlussfrist soll zudem der Verpflichtete in die Lage versetzt werden, notwendige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden einzuleiten (LG Rostock, Urteil vom 08.07.2009, Az.: 1 S 141/08 m.w.N.). Der Kläger hat behauptet, er habe Schäden am 14.10.2010 und am 09.01.2011 festgestellt und er kontrolliere die Grundstücke regelmäßig, nämlich halbwöchentlich. In Bezug auf den Schaden vom 08.05.2011 hat er behauptet, den Schaden an diesem Tag angemeldet zu haben. Aus der zur Gerichtsakte gereichten Niederschrift über die Anmeldung von Wildschaden vom 10.05.2011 (Bl. 47 d.A.) ergibt sich jedoch, dass der Schaden am 08.05.2011 nach der Information des Klägers gegenüber der Gemeinde angerichtet worden sein soll. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger diesen Schaden wahrgenommen hat, hat er schriftsätzlich nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus der Schadensmeldung vom 08.05.2011. Auch widerspricht der schriftsätzliche Vortrag des Klägers, wonach er diesen Schaden am 08.05.2011 angemeldet habe der Anmeldung bei der Behörde, die vom 10.05.2011 datiert, sodass es bereits an substantiiertem Vortrag hinsichtlich dieses Schadens und dessen Wahrnehmung sowie Anmeldung fehlt. Der Geschädigte muss nämlich darlegen und beweisen, welche Schäden zu welchem Zeitpunkt entstanden sind (AG Lichtenfels, Urteil vom 05.04.2006, Az.: 1 C 338/05), hierzu, ist grundsätzlich auch vorzutragen, wer den Schaden festgestellt haben soll und wie er konkret ausgesehen hat (AG Güstrow, Urteil vom 05.05.2008; AG Schwedt, Urteil vom 08.09.2003, Az.:3 C 45/02). Diesen Anforderungen genügt auch der Vortrag des Klägers bezüglich der weiteren Schäden nicht. Selbst unter Berücksichtigung der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen ist der Vortrag des Klägers nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger hat nicht vorgetragen, von welchem Umfang die von ihm festgestellten Wildschäden auf welchem Grundstück waren. Wenn ihm auch eine Schätzung der Schäden im Sinne der Benennung einer konkreten Quadratmeterzahl nach Augenmaß nicht möglich gewesen sein könnte, so hätte er das Ausmaß der Schäden im Verhältnis zur jeweiligen Grundstücksgröße angeben können. Da der Geschädigte wegen jedes neu eingetretenen Schadens ein behördliches Vorverfahren einzuleiten hat (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 216/09 m.w.N.), ist er auch verpflichtet, jeden Schaden rechtzeitig zu melden und dies demnach im gerichtlichen Verfahren darzulegen und zu beweisen. Damit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen jeweils überprüft werden können, bedarf es der Unterscheidung der Schäden. Dies gilt umso mehr, als dass im behördlichen Vorverfahren lediglich eine Schadensschätzung am 02.03.2011 stattgefunden hat, welche die behaupteten Schäden vom 14.10.2010 und 09.01.2011 umfasste. Gerade weil im gerichtlichen Verfahren die in einem Termin geschätzten Schäden nicht zwangsläufig das gleiche Schicksal teilen, bedarf es der konkreten Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen bezüglich jedes einzelnen Schadens. Der Kläger hat auch die Schäden bei deren Anmeldung gegenüber der Behörde nicht derart individualisiert, dass eine Zuordnung der angemeldeten Schäden zu den einzelnen Grundstücken und deren Größe möglich wäre. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die angemeldeten Schäden den vom ihm festgestellten Schäden entsprechen. Der Beklagte hat eingewandt, dass bereits im September 2010 Schäden an den streitgegenständlichen Grundstücken vorlagen und hierfür Beweis durch Vernehmung von Zeugen angeboten. Der Vortrag des Beklagten ist folglich nicht bloß ins Blaue hinein erfolgt, sodass sich der Kläger hiermit auseinanderzusetzen gehabt hätte. Diese Schäden wären folglich in die Schätzung vom 02.03.2011 eingeflossen, ohne dass der Kläger diese (rechtzeitig) angemeldet hätte. Der Kläger hat den Einwand des Beklagten bestritten, obgleich ihm die Darlegungslast oblag, dass die Schäden identisch sind und er sich nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken durfte. Nachdem der Kläger selbst zugestanden hat, dass es in der Vergangenheit auf den streitgegenständlichen Grundstücken immer wieder zu Wildschäden gekommen sei, so bedurfte es der konkreten Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beklagten. Der Kläger war zumindest gehalten vorzutragen, ob er im September 2010 zusätzliche Schäden wahrgenommen hat, wann auf den streitgegenständlichen Grundstücken zuletzt Schäden aufgetreten sind und wie diese beseitigt wurden. Nur durch diese Anforderungen an den Vortrag des Klägers kann ausgeschlossen werden, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens Schäden sind, welche bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Zahlung von Schadensersatz reguliert oder nicht rechtzeitig angemeldet wurden (Vermischung von Alt- und Neuschäden). Letztlich hegt das Gericht Zweifel, dass der Kläger seinen Kontrollpflichten zur Möglichkeit der Kenntnisnahme der Schäden nachgekommen ist. Soweit er behauptet, zwei mal wöchentlich die streitgegenständlichen Grundstücke aufgrund der dort in der Vergangenheit entstandenen Wildschäden zu kontrollieren, stellt dies einen zeitlich erheblichen Aufwand dar, der allein zur Feststellung von Wildschäden nicht plausibel erscheint. Da zudem der Beklagte an zumindest einem Grundstück einen Zaun errichtet hat, wäre hier eine derart engmaschige Kontrolle nicht erforderlich gewesen. Da auf den Grundstücken auch keine Tiere gehalten wurden, bestand auch kein weiterer Anlass diese Grundstücke aufzusuchen. Dass der Kläger die Grundstücke durchaus anlassbezogen aufgesucht hat, darauf deutet seine Schilderung hin, dass er einen Schaden beim Ausfahren des letzten Güllefasses bemerkt habe. Allerdings hat der Kläger nicht vorgetragen, um welches Grundstück es sich gehandelt hat, sodass die Wahrnehmung der Schäden an den anderen Grundstücken -die Schadensmeldungen beinhalten jeweils alle Grundstücke ohne Zuordnung von Schäden- nicht dargelegt ist. Zwar erscheint durchaus möglich, dass Schäden lediglich im Oktober, Januar und Mai aufgetreten sind, da das Vorkommen wildlebender Tiere ohne Eingriff in deren Lebensraum selten steuerbar ist, allerdings könnten die langen Zeiträume zwischen den einzelnen Schäden auch auf längere Kontrollzeiträume hindeuten. Dies kann aus vorgenannte Gründen jedoch bereits dahinstehen. Ob es sich bei der durch den Beklagten Umzäunung um eine Maßnahme zur Abwehr von Wildschäden i.S.d. § 32 BJG handelt und der Anspruch des Klägers deswegen ausgeschlossen sein könnte, weil er nach der Behauptung des Beklagten diese Umzäunung unwirksam gemacht hat, kann nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Allerdings hat der Beklagte bereits nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der Kläger den Zaun unwirksam gemacht haben könnte, sodass die Vernehmung der Zeugen auf eine Ausforschung des Sachverhalts hinaus liefe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Streitwert: 5.468,00 €