Urteil
36 C 300/15 (12)
AG Saarbrücken, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet, die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Verwendung von Formularen oder Vordrucken ihr gegenüber, die eine geschlechterneutrale oder sowohl die männliche als auch die weibliche Form des angesprochenen Personenkreises vorsehen. 1. Die Klägerin kann aus den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes keine Individualansprüche gegenüber der Beklagten herleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Ansprache in nicht weiblicher Form in Formularen und Vordrucken benachteiligt wird im Sinne des § 3 AGG. Sie wird nicht aufgrund ihres Geschlechts als Kundin von der Beklagten ungünstiger behandelt als männliche Kunden. Sie hat selbst nicht behauptet, dass ihr konkrete Nachteile im Geschäftsverkehr mit der Beklagten erwachsen oder ihr Zugang zu Angeboten der Beklagten erschwert werden. 3. Eine Benachteiligung der Klägerin nach dem Landesgleichstellungsgesetz ist nicht ersichtlich. 3.1 Zum einen zielt dieses Gesetz auf den benachteiligungsfreien Zugang von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern und beruflichen Tätigkeiten. Die gesetzlichen Regelungen formulieren aber nicht die Anforderungen im Rechtsverkehr der Banken mit ihrer Kundschaft. 3.2 Die Klägerin kann auch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten aus § 28 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) herleiten. Nach § 28 LGG sind Behörden und Dienststellen beim Erlass von Rechtsvorschriften oder Vordrucken verpflichtet, dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen durch geschlechterneutrale Bezeichnungen Rechnung zu tragen. Die Beklagte gehört zwar gemäß den §§ 2, 2 a LGG zu den hier angesprochenen Dienststellen. Nach § 28 LGG richtet sich die Anweisungen des Gesetzgebers unmittelbar an die Behörden und Dienststellen selbst, nicht jedoch an Dritte. Es handelt sich um eine Form der Selbstverpflichtung öffentlicher Stellen, aus denen jedoch Dritte keine unmittelbaren Ansprüche herleiten können (allgemein hierzu: Ory, Text und Erläuterungen zum Landesgleichstellungsgesetz-LGG, § 28). Die Regelung des § 28 LGG stellt keine drittschützende Norm dar, nach der die Klägerin einen Individualanspruch herleiten kann. Voraussetzung hierfür wäre, dass im Falle einer -unterstellten- Rechtsverletzung eine Norm betroffen ist, die nicht nur im öffentlichen Interesse sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dienen soll (allgemein hierzu: Stuhlfauth in: Bader/Funke- Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 113 RN 13, zit. nach juris). Bei Rechtsnormen ist dies nur dann anzunehmen, wenn ein von der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreis umschrieben ist (allgemein hierzu: v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 42, RN 78, zit. nach juris). Dies ist anhand des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorschrift und seiner Systematik zu ermitteln. Danach handelt es sich bei § 28 LGG nicht um eine drittschützende Vorschrift. Nach ihrem Wortlaut richtet sich die Regelung an die Behörden und Dienststellen und gibt ihnen eine Sprachregelung vor. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung einen konkretisierbaren Personenkreis schützen soll, ist nicht abzuleiten. Zwar steht die Regelung im Kontext mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau und soll in der Behördensprache umgesetzt werden. Die Ausgestaltung der Norm lässt aber im Kontext der übrigen gesetzlichen Regelungen keinen zielgerichteten Schutz zugunsten von Frauen erkennen, sondern stellt lediglich einen Reflex einer solchen Vorgabe dar. Andere Regelungen dieses Gesetzes zielen dagegen auf Maßnahmen ab, die eine Benachteiligung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern für Frauen abbauen sollen. Während hierzu im Gesetz ausdrücklich konkrete Maßnahmen und Handlungsanweisungen vorgegeben sind, enthält die Regelung des § 28 LGG keinen Hinweis auf einen konkret auszugestaltenden Rechtsschutz für Frauen bei der von Behörden und Dienststellen zu wählenden geschlechterneutralen Bezeichnung in Schreiben und Vordrucken. Hiermit korrespondiert auch die Wortwahl des Landesgesetzgebers selbst. Zwar wird in verstärktem Umfang die männliche und weibliche Person in Gesetzestexten benannt. Jedoch erfolgt die Umsetzung dieser Sprachregelung nicht umfassend. Es fehlt an einem drittschützenden Charakter der Vorschrift, so dass die Klägerin hieraus keinen Anspruch gegenüber der Beklagten ableiten kann. 4. Die Beklagte hat im Rahmen der Rechtsbeziehungen mit der Klägerin durch die Verwendung ihrer Vordrucke und Formulare das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 1, 2 GG) nicht verletzt. Staatliche Stellen sind verpflichtet, die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten im Rahmen der Rechtsgestaltung im Verhältnis zwischen Privaten zu berücksichtigenden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt bei verfassungskonformer Anwendung und Auslegung von Generalklauseln als sonstiges Recht den Schutz absoluter Rechte (allgem.: Sprau in: Palandt, BGB, 74. Auf.. § 823 RN 84; Lange/Schmidbauer, juris-Kommentar, 7. Aufl. § 823 RN 28). Die konkretisierte Anrede der Klägerin durch die Beklagte im Kundenverkehr kann keinen Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung darstellen, insbesondere nachdem die Klägerin selbst nicht behauptet hat, dass sie in unmittelbarer Anrede nicht in der weiblichen Form angesprochen würde. Es begegnet bereits Bedenken, ob die Verwendung von Vordrucken und Formularen im Massenverkehr auch gegenüber der Klägerin überhaupt eine Verletzungshandlung der Beklagten darstellt. Die im Massengeschäfts von der Beklagten verwendeten einheitlichen Vordrucke und Formulare sind nicht geeignet, die persönliche Entfaltung der Klägerin im Kontakt zur ihrer Umgebung zu beeinträchtigen (allgemein hierzu: Sprau in Palandt, a.a.O. § 823 RN 87). Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit einer - hier unterstellten- Verletzungshandlung. Im Hinblick auf den offenen Tatbestand einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts indiziert die -unterstellte- Verletzungshandlung nicht die Rechtswidrigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Danach ist die Rechtswidrigkeit nur gegeben, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Gegenseite überwiegt (BGH NJW 2012, 3645). In die Abwägung der beteiligten Interessen ist auf Seiten der Klägerin die Schwere ihres behaupteten Eingriffs zu bewerten. Die Verwendung allgemein gehaltener Formulare und Vordrucke, die erkennbar und ausdrücklich nicht an eine konkrete Person, sondern an einen am Geschäftsverkehr beteiligten Personenkreis gerichtet sind, stellten -wenn überhaupt- nur einen geringen Eingriff dar. Eine konkretisierbare Herabwürdigung der Klägerin oder eine Benachteiligung im geschäftlichen Verkehr ist nicht ersichtlich. Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen des Massengeschäfts bei der Verwendung von Vordrucken und Formularen eine Vielzahl - auch haftungsträchtiger- Aspekte zu berücksichtigen hat. Unwidersprochen bezieht die Beklagte ihre Vordrucke und Formulare vom Sparkassenverlag, der die Ausgestaltung der Vordrucke einer Rechtskommission übertragen hat, die ihrerseits die Haftung für die Ordnungsgemäßheit der an der Rechtsprechung des BGH orientierten Inhalte übernimmt. Eine Abweichung von diesen Vorgaben stellte für die Beklagte ein Haftungsrisiko einerseits, aber auch einen erheblichen Aufwand zur jeweiligen Änderung der von ihr verwendeten Vordrucke und Formulare dar. Außerdem ist die Übersichtlichkeit und Transparenz in der sprachlichen Gestaltung der Vordrucke und Formulare im Rechtsverkehr mit einer Bank auch für die Kunden von besonderer Bedeutung. In der Abwägung sind die Interessen der im wirtschaftlichen Konkurrenzdruck stehenden Beklagten deshalb im Hinblick auf den erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Aufwand sowie auf das Haftungsrisiko stärker zu gewichten als das Interesse der Klägerin. Danach das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt. 5. Auch eine Rechtsverletzung der Klägerin unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nach Artikel 3 GG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin kann keinen unmittelbaren Anspruch aus Art. 3 GG ableiten. Einfachgesetzliche Anspruchsnormen, bei deren Anwendung die Grundgedanken des Artikel 3 GG zu berücksichtigen sind, sind nicht verletzt. Wie bereits dargelegt folgen weder aus dem Landesgleichstellungsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Ansprüche der Klägerin. Sonstige einfachgesetzliche Anspruchsnormen sind nicht dargelegt oder ersichtlich. 6. Mangels einer Rechtsverletzung der Klägerin besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Sie verlangt von der Beklagten, sie im Geschäftsverkehr in jeder Form -auch in Formularen- in der weiblichen Person anzusprechen. Die Beklagte verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, in denen keine geschlechterneutrale Beschreibung vorgesehen ist. Solche Vordrucke verwendet sie auch im Kundenverkehr mit der Klägerin. Die Beklagte gehört zum Deutschen Sparkassen- und Giroverband und bezieht ihre Formulare und Vordrucke vom Deutschen … Verlag. Die Formulare werden durch eine Rechtskommission des Deutschen … Verbandes jeweils an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angepasst. Die Rechtskommission trägt insoweit das Haftungsrisiko. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.5.2013 die Beklagte aufgefordert, ihr gegenüber nur Formulare zu verwenden, die sie in weiblicher Form ansprechen. Dies hat die Beklagte abgelehnt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch die Verwendung dieser Formulare und Vordrucke ihr gegenüber eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolge. Sie sieht sich unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz konkret benachteiligt durch die Subsumtion der weiblichen Kundinnen unter die männliche Anspracheform. Dies widerspreche dem Anspruch auf Gleichstellung von Mann und Frau, dem die Beklagte gemäß Artikel 3 GG verpflichtet sei. Das Saarländische Gleichstellungsgesetz gebiete es, dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau durch die geschlechtsneutrale Bezeichnung Rechnung zu tragen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie im Kundenverkehr als weibliche Person anzusprechen. Nunmehr beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint, die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie zu Händen der Unterzeichnerin als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Klageantrag sei unzulässig. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass es keine ausdrücklich gesetzlich vorgeschriebene Handhabe für die Umsetzung der geschlechterneutralen Sprachregelung in Formularen und Vordrucken gebe, so dass der Klägerin kein Individualanspruch ihr gegenüber zustehe. Es obliege ihrer eigenen Entscheidung, nach Abwägung der Interessen ihrer Kunden zu Gunsten der besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit und aus Gründen der Übersichtlichkeit und Transparenz keine geschlechterneutrale oder sowohl die männliche als auch die weibliche Bezeichnungen zu wählen. Sie sei auf die Nutzung standardisierter Vordrucke im Massengeschäft angewiesen und könne aus Gründen der Rechtssicherheit und des Haftungsrisikos Abweichungen und Veränderungen an den Vordrucken und Formularen nicht vornehmen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.