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Beschluss

7 XIV 24/10

AG Saarbrücken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSB:2010:0308.7XIV24.10.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Betroffenen, der schon durch mehrere Länder gereist ist, ohne im Besitz eines Passes zu sein, ist zu befürchten, dass er sich einer Abschiebung entziehen würde.(Rn.5) 2. Ist der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist, steht dessen Mitteilung, Asyl beantragen zu wollen, der Anordnung der Abschiebehaft nicht entgegen.(Rn.6)
Tenor
In der Freiheitsentziehungssache betreffend H. H. geboren am ...1984 in G.Staatsangehörigkeit afghanisch ohne festen Wohnsitz wird folgendes angeordnet: a) D. Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen, § 62 II Aufenthaltsgesetz. b) Bis zum 08.06.2010 wird die Dauer der Abschiebehaft begrenzt, § 421 FamFG. c) Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, § 422 Abs. 2 FamFG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Betroffenen, der schon durch mehrere Länder gereist ist, ohne im Besitz eines Passes zu sein, ist zu befürchten, dass er sich einer Abschiebung entziehen würde.(Rn.5) 2. Ist der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist, steht dessen Mitteilung, Asyl beantragen zu wollen, der Anordnung der Abschiebehaft nicht entgegen.(Rn.6) In der Freiheitsentziehungssache betreffend H. H. geboren am ...1984 in G.Staatsangehörigkeit afghanisch ohne festen Wohnsitz wird folgendes angeordnet: a) D. Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen, § 62 II Aufenthaltsgesetz. b) Bis zum 08.06.2010 wird die Dauer der Abschiebehaft begrenzt, § 421 FamFG. c) Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, § 422 Abs. 2 FamFG. Der Betroffene wurde am 08.03.2010 am Hauptbahnhof in Saarbrücken angetroffen, ohne im Besitz eines Passes zu sein. Nach seinen Angaben kam er aus Dänemark mit dem Zug nach Deutschland. Er hatte vermutlich in Griechenland - nach seinen Angaben jedoch in Norwegen - Asyl beantragt, sich sodann nach Norwegen begeben und von dort über Dänemark nach Deutschland. In Griechenland hat er einen Aliasnamen benutzt. Das Landesverwaltungsamt Saarland, Zentrale Ausländerbehörde, Saarbrücken beantragt nun die Anordnung der Abschiebehaft gemäß § 62 II Aufenthaltsgesetz gegen d. Betroffene(n). Der Antrag ist gerechtfertigt gem. § 62 Abs. 2 Nm. I, 5 AufenthG. D. Betroffene hält sich illegal in Deutschland auf. D. Betroffene ist gemäß § 14 Aufenthaltsgesetz unerlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. Im Übrigen ist im Hinblick auf den Umstand, dass der Betroffene schon durch mehrere Länder, ohne im Besitz eines Passes zu sein, gereist ist, zu befürchten, dass er sich einer Abschiebung entziehen würde. Die Mitteilung des Betroffenen, dass er Asyl beantragen wolle, steht der Anordnung der Abschiebehaft nicht entgegen, da er von Dänemark kommend aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist ist, weshalb eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens gem. § 55 I S. 3 AsylVerfG erst mit Stellung des Asylantrages - und zwar bei der Außenstelle des Bundesamtes, § 14 I S. 1 AsylVerfG - entsteht. Im Übrigen dürfte es sich um einen Zweitantrag handeln, der der Anordnung der Abschiebehaft auch aus diesem Grund nicht entgegensteht, § 71 a V, 71 VIII AsylVerfG. Die beantragte Freiheitsentziehung ist zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, weil d. Betroffene ohne Vollzug der Haft im Bundesgebiet untertauchen wird. Der Betroffene hat diese Absicht durch den verbotenen Grenzübertritt schlüssig kundgetan. Die Haft ist damit das einzige geeignete Mittel um sicherzustellen, dass der Betroffene außer Landes gebracht werden kann.