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Beschluss

4 XIV 226/24

AG Rüdesheim, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRUEDE:2024:1118.4XIV226.24.00
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Leitsätze
Voraussetzungen einer erneute Unterbringung
Tenor
Der Antrag des bestellten Arztes auf Anordnung einer vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen einer erneute Unterbringung Der Antrag des bestellten Arztes auf Anordnung einer vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ist sofort wirksam. I. Der Betroffene leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung sowie eine paranoide Schizophrenie. Er befindet sich seit dem 12.11.2024 zur stationären Behandlung in der V. Klinik da eine Versorgung in der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, infolge zunehmender tätlicher Übergriffe nicht mehr möglich erschien. Im Laufe der letzten Monate kam es aus ähnlichen Gründen zu wiederholten stationären Aufenthalten. Der Betroffene ist auf Veranlassung seiner Betreuerin freiheitsentziehend auf der geschlossenen Station X untergebracht. Am 15.11.2024 löste der Betroffene Feueralarm aus. Gegenüber Pflegepersonal, das ihn davon abhalten wollte, reagierte er bedrohlich und spuckte dem Pflegepersonal ins Gesicht. Eine anderweitige Eingrenzung erschien nicht möglich, so dass durch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin die sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG und einen Zimmereinschluss nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 PsychKHG für die Dauer von maximal vier Stunden (von 19:00 bis längstens 23:00 Uhr) angeordnet wurde. Die Dokumentation der Maßnahmen wurde zur Herbeiführung gerichtlicher Entscheidung am 15.11.2024 um 19:59 Uhr per Fax an das Betreuungsgericht übersandt. Auf Nachfrage der zuständigen Richterin am 16.11.2024 teilte der dann diensthabende, nach § 11 Abs. 2 Satz1 PsychKHG bestellte Arzt mit, dass gerichtliche Entscheidungen nicht mehr erforderlich seien. Die Freiheitsentziehung nach PsychKHG sei beendet. Am 18.11.2024 zeigte sich der Betroffene erneut aggressiv und war verbal nicht erreichbar. Nachdem er mit einer Wasserflasche gezielt nach Pflegepersonal geworfen hatte, ordnete die Antragstellerin als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin erneut die sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG und einen Zimmereinschluss nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 PsychKHG für die Dauer von maximal sechs Stunden an. Die Dokumentation der Maßnahmen wurde zur Herbeiführung gerichtlicher Entscheidung am 18.11.2024 um 14:47 Uhr per Fax an das Betreuungsgericht übersandt. Am 18.11.2024 zwischen 15:00 Uhr und 15:45 Uhr erfolgte die richterlicher Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit der Antragstellerin und dem Verfahrenspfleger. Der Betroffene zeigte sich ruhig. Ein einfaches Gespräch war möglich. Er erklärte, er wolle entlassen werden. Er wolle in den anderen Teil der Station E14, als aus dem Kriseninterventionsbereich hinaus. Er mache keine Faxen mehr. Das mit der Flasche sei ein Versehen gewesen. Die Antragstellerin erstattete in Anwesenheit des Betroffenen und des Verfahrenspflegers ein ärztliches Zeugnis. Sie ging auch von einer mittelgradigen Intelligenzminderung und damit zusammenhängenden Verhaltensauffälligkeiten aus. Weshalb und für welche Dauer voraussichtlich die Gründe für die Anordnung eines Zimmereinschlusses weiterhin vorlagen konnte durch die Antragstellerin nicht näher begründet werden. Der Zimmereinschluss wurde sodann beendet. II. Dem Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme gem. § 331 FamFG, §§ 9, 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG war nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug für ein Handeln von nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärzten im Rahmen des § 17 PsychKHG offenkundig nicht vorlagen, sodass auch kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 FamFG besteht. Die freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 PsychKHG ist hier jedoch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil derzeit eine freiheitsentziehende Unterbringung durch den rechtlichen Betreuer mit Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichts vollzogen wird. Das Betreuungsrecht kann das PsychKHG allenfalls dort verdrängen, wo es selbst anwendbar ist. Hier wird die Erforderlichkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 9 PsychKHG von der Antragstellerin mit einer infolge einer psychischen Störung bestehenden erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer begründet. Eine freiheitsentziehende Unterbringung zum Schutz Anderer ist im Betreuungsrecht nicht vorgesehen. Das PsychKHG bleibt daher anwendbar und es kann auch parallel zu einer laufenden freiheitsentziehenden Unterbringung nach Betreuungsrecht eine freiheitsentziehende Unterbringung nach PsychKHG angeordnet werden (s. a. Marschner/Lesting/Stahmann/Marschner, 7. Aufl. 2024, Kap. A Rn. 139, beck-online; a. A. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.08.2024, 408 XIV 1677/24 L). Damit wird den unterschiedlichen Interessen der Gefahrenabwehrbehörden und dem Betreuer, der stets dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen verpflichtet ist, Rechnung getragen. Die Möglichkeit der gleichzeitigen Anordnung von Freiheitsentziehung sowohl nach PsychKHG als auch nach Betreuungsrechts kann zudem erforderlich sein, da die Voraussetzungen nicht zwingend gleichlaufen. So kann die Freiheitsentziehung zur Ermöglichung einer Heilbehandlung nach Betreuungsrecht unzulässig werden bevor eine Gefährdung anderer aufgrund der psychischen Erkrankung hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, sei es, weil nach einer ersten Stabilisierung eine Fortsetzung der Freiheitsentziehung nicht dem nach § 1821 BGB zu beachtenden (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht, eine Depotmedikation erfolgt oder schlicht ein weiterer Behandlungserfolg nicht zu erwarten ist. Das eine Freiheitsentziehung aus mehreren Gründen angeordnet werden kann, ist auch nicht ungewöhnlich, insoweit sei auf die Fälle der Überhaft verwiesen. Ist sowohl nach PsychKHG als auch nach § 1831 BGB eine freiheitsentziehende Unterbringung angeordnet, ordnet § 9 Abs. 3 PsychKHG hier an, dass der Vollzug der freiheitsentziehenden Unterbringung nach den §§ 1831 oder 1631b BGB Vorrang hat. Das Gesetz sieht also explizit die Möglichkeit des Nebeneinanders (a. A. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.08.2024, 408 XIV 1677/24 L, juris) Dem steht auch nicht § 28 PsychKHG entgegen, wonach der Betroffene unter bestimmten, auf die Freiheitsentziehung nach PsychKHG bezogenen Voraussetzungen zu entlassen ist. Der Begriff der „Entlassung“ in § 28 PsychKHG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass „Entlassung“ die Beendigung der Freiheitsentziehung nach PsychKHG und nicht das Entfernen des Betroffenen aus dem Krankenhaus meint. Es steht dem Betroffenen frei, sich nach einer ersten Besserung des Zustandes und der Wiederherstellung der Fähigkeit zur freien Willensbildung die gegebenenfalls auch dann noch erforderliche stationäre Behandlung auf freiwilliger Basis in dem Krankenhaus fortzusetzen. Ebenso kann die Gefährlichkeit für Andere aufgrund erster Behandlungserfolge entfallen sein, während die Fortsetzung der Freiheitsentziehung zum Schutz des Betroffenen oder zur Ermöglichung der Heilbehandlung weiterhin erforderlich ist. Die für eine Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung nach §§ 9, 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG erforderliche Gefahr in Verzug ist jedoch offenkundig nicht gegeben, so dass eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme gem. § 331 FamFG, §§ 9, 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG nicht erfolgen kann. Ein gerichtliches Verfahren über die Unterbringung nach § 312 Nr. 4 FamFG, wird nach § 16 Abs. 1 PsychKHG grundsätzlich durch einen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet. Eine Unterbringung nach § 312 Nr. 4 PsychKHG ist eine freiheitsentziehende Unterbringung bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Unter § 312 Nr. 4 FamFG fallen sowohl Hauptsacheverfahren als auch Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 331, 332 FamFG. Nach § 16 Abs. 1 PsychKHG ist damit die zuständige Verwaltungsbehörde sowohl in Hauptsachverfahren als auch in Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung antragsberechtigt. Zuständige Verwaltungsbehörde für den Antrag nach § 16 Abs. 1 PsychKHG ist nach § 16 Abs. 2 PsychKHG das Gesundheitsamt. Das grundsätzlich nur das Gesundheitsamt für die behördliche Entscheidung zuständig ist, ob eine Freiheitsentziehung geboten ist, ist auch zweckmäßig. Denn nur das Gesundheitsamt ist aufgrund der §§ 3 ff. PsychKHG frühzeitig in der Lage sich das im Regelfall notwendige umfassende Bild vom Betroffenen, seinem Gesundheitszustand und seinen Lebensverhältnissen zu verschaffen, welches erforderlich ist um hinreichend zu prüfen, ob nicht durch weniger einschneidenden Maßnahmen eine Unterstützung des Betroffenen möglich ist und eine Eskalation vermieden werden kann. Diese grundlegende Zuweisung der Zuständigkeit für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wird durch § 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG durchbrochen. Diese Ausnahme von der Regel des § 16 PsychKHG findet seine Berechtigung in Fällen, in denen ein sofortiges Handeln geboten ist. Kann wegen Gefahr in Verzug eine gerichtliche Entscheidung auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit nach § 332 FamFG abgewartet werden, kann die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen, § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG. Um dann schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, verpflichtet § 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin dazu, unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts zu beantragen. Mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes wird in diesen besonderen Eilfällen ausnahmsweise nicht der Behörde, sondern der unmittelbar die Freiheitsentziehung durchführenden Ärztin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG die Antragsberechtigung zugewiesen. Allein diese besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigt es, dass das Gesundheitsamts hier zunächst außen vorgelassen wird und die Erwägungen für dessen grundsätzlicher Zuständigkeit zurückstehen müssen. Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne der Gefahr im Verzug des § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG liegt nicht vor. Der Betroffene befindet sich seit dem 12.11.2024 in der V. Klinik. Das Krankheitsbild hat sich seitdem nicht wesentlich verändert, insbesondere sind keine neuen erheblichen Verschlechterungen oder Verhaltensweisen aufgetreten, die eine kurzfristige und grundlegend andere Beurteilung erforderten. Gerade die tätlichen fremdaggressiven Übergriffe sind bereits wiederholt aufgetreten und waren überhaupt Anlass der vom Betreuer veranlassten stationären Aufnahme. Es bestand daher ausreichend Zeit für eine Einbindung des Gesundheitsamtes. Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich nicht möglich war bzw. das Gesundheitsamt nicht handlungsfähig gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Wird eine sofortige vorläufige Unterbringung durch die nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Ärzte selbst aufgehoben oder der Antrag nach § 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG zurückgewiesen, kann eine erneute Anordnung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung nicht aufgrund desselben Sachverhalts erfolgen. Erfolgt die erneute Anordnung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der vorherigen Aufhebung der vorangegangenen Freiheitsentziehung bzw. der Ablehnung einer gerichtlichen Anordnung, muss aus den Gründen der Anordnung der erneuten sofortigen vorläufigen Unterbringung hervorgehen, welchen neuen Tatsachen bekanntgeworden sind, dass eine vorherige Kenntnis dieser Tatsachen nicht möglich war und weshalb diese Tatsachen eine grundlegende Neubeurteilung rechtfertigen. Dies gilt im besonderen Maße bezüglich der Eilbedürftigkeit, da aufgrund des Zeitablaufs seit der ersten Anordnung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung typischerweise ausreichend Zeit für eine Einbindung des Gesundheitsamts als vorrangig zuständige Behörde besteht. Andernfalls würde der Rechtsschutz der Betroffenen unterlaufen. Soll zudem eine freiheitsentziehende Unterbringung mit dem Verhalten der Betroffenen auf einer geschlossenen Station und insbesondere auf einer psychiatrischen Akutstation begründet werden, bedarf es auch eine Auseinandersetzung damit, welche Rolle die konkreten Bedingungen auf der geschlossenen Station dabei spielten und weshalb auch ohne die besonderen Umstände eines Aufenthalts auf einer geschlossenen Station von einer Gefahr auszugehen ist. Diesen Anforderungen genügt die erneute Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung am 18.11.2024 nicht. Die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung enthält zur Begründung nur die Angaben: „Der Pat. ist aktuell verbal nicht erreichbar, nicht absprachefähig. Ab und zu zeigt er aggressives Verhalten. Er schoss vor ca. 2. Min. gegenüber einem Pflegepersonal mit einer Wasserflasche. TO ist unvermeidlich.“ Die Anordnung der vorläufigen sofortigen Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG vom 15.11.2024 hatte die Antragstellerin wie folgt begründet: „Der Patient befindet sich bei uns seit 12.11.2024. Herr E. wurde in Begleitung der Polizei zu uns gekommen. Herr E. habe in seinem Wohnplatz den Feueralarm betätigt und sich verbal bedrohlich gezeigt hatte. Heute hat er bei uns auch den Feueralarm aktiviert zeigt sich dabei bedrohlich, hat ein Pflegepersonal im Gesicht gespuckt und ist nicht einzugrenzen.“ Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den zum Zeitpunkt der Aufhebung der vorangegangenen sofortigen vorläufigen Unterbringung bekannten Informationen, welche neue Erkenntnisse vorliegen und weshalb diese neuen Erkenntnisse eine grundlegend neue Beurteilung erfordern. Zudem werden keine Umstände angegeben, die im vorliegenden Fall gegenüber dem am 15.11.2024 bekannten Sachverhalt ein äußerstes Eilbedürfnis begründen und damit den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG eröffnen. Weiterhin ist nicht ersichtlich, weshalb ein Tätigwerden des Gesundheitsamts, insbesondere im Form eines Antrags nach §§ 9 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2 PsychKHG i. V. m. § 312 Nr. 4, 331 oder 332 FamFG nicht möglich gewesen wäre. Auch aus dem ärztlichen Zeugnis der Antragstellerin in der Anhörung am 18.11.2024 geht dies nicht hervor. Zu dem Antrag auf Genehmigung bzw. Anordnung des Zimmereinschlusses am 18.11.2024 bedurfte es allerdings Entscheidung. Die Maßnahme war bereits tatsächlich beendet bevor eine Entscheidung ergehen konnte. Eine Überprüfung erfolgt nur auf Antrag nach § 327 FamFG.