Beschluss
4 XIV 224/24 L
AG Rüdesheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRUEDE:2024:1118.4XIV224.24.00
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Leitsätze
Keine Dringlichkeit i.S.d. § 17 Abs.1 PsychKHG bei gleichzeitigem Vollzug einer freiheitsentziehenden Unterbringung im Rahmen des § 1831 BGB.
Tenor
Der Antrag des bestellten Arztes auf Anordnung einer vorläufigen freiheitsentziehenden Unterbringung d. Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Dringlichkeit i.S.d. § 17 Abs.1 PsychKHG bei gleichzeitigem Vollzug einer freiheitsentziehenden Unterbringung im Rahmen des § 1831 BGB. Der Antrag des bestellten Arztes auf Anordnung einer vorläufigen freiheitsentziehenden Unterbringung d. Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ist sofort wirksam. I. Der Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung. Aufgrund zunehmender Verhaltensauffälligkeiten mit fremdaggressivem Verhalten befindet er sich seit dem 24.10.2024 in stationärer Behandlung. Diese erfolgt im Rahmen einer vom Betreuer veranlassten und betreuungsgerichtlich bis zum 22.11.2024 genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung in einer Einrichtung nach § 10 Abs. 1 PsychKHG. Im Laufe des Krankenhausaufenthaltes kam es wiederholt zu Konflikten und tätlichen Übergriffen. Der Betroffene warf mit Flaschen und er schlug wiederholt das Pflegepersonal und Mitpatienten. Der Betroffene ist vollständig desorientiert und antriebsgesteigert. Es besteht ein weitgehender Sprachabbau; eine Kommunikation ist mit dem Betroffen nur noch ausnahmsweise und punktuell zu konkreten alltäglichen Handlungen möglich. Im Zusammenhang mit fremdaggressiven Verhalten kam es wiederholt (jedenfalls am 27.10., 7.11, 9.11., 13.11.,14.11., 16.11. und 17.11.2024) zu Zimmereinschlüssen. Die Zimmereinschlüsse erfolgten jeweils als besondere Sicherungsmaßnahme nach § 21 PsychKHG. Mit Antrag vom 16.11.2024 wurde die Anordnung des wiederholten Zimmereinschlusses bei Bedarf wegen drohender Übergriffen für bis zu 8 Stunden im Einzelfall für die Dauer der laufenden freiheitsentziehenden Unterbringung durch einen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Arzt beantragt. Mit Beschluss vom 16.11.2024 des Amtsgerichts –Betreuungsgericht- Rüdesheim am Rhein wurde dem Antrag stattgegeben. Am 17.11.2024 wurde erneut ein Zimmereinschluss für den Zeitraum vom 17:15 bis 21:15 Uhr durch die diensthabende Ärztin angeordnet. Offenbar in Unkenntnis des Beschlusses vom 16.11.2024 beantragte die diensthabende Ärztin, die ebenfalls nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellt ist, erneut eine richterliche Entscheidung zu der Einzelmaßnahme. Zugleich ordnete sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 die sofortige freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen an und beantragte gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG die gerichtliche Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Anträge erreichten den zuständigen Richter am 18.11.2024. Das Gericht verschaffte sich noch am 18.11.2024 in Anwesenheit des Verfahrenspflegers und der antragstellenden Ärztin einen unmittelbaren persönlichen Eindruck des Betroffenen. Eine Anhörung war aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. II. Dem Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme gem. § 331 FamFG, §§ 9, 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG war nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug für ein Handeln von nach § 11 Abs. 2 PsychKHG bestellten Ärzten im Rahmen des § 17 PsychKHG offenkundig nicht vorlagen, sodass auch kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 FamFG besteht. Die freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 PsychKHG ist hier jedoch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil derzeit eine freiheitsentziehende Unterbringung durch den rechtlichen Betreuer mit Genehmigung des zuständigen Betreuungsgerichts vollzogen wird. Das Betreuungsrecht kann das PsychKHG allenfalls dort verdrängen, wo es selbst anwendbar ist. Hier wird die Erforderlichkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 9 PsychKHG von der Antragstellerin mit einer infolge einer psychischen Störung bestehenden erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer begründet. Eine freiheitsentziehende Unterbringung zum Schutz Anderer ist im Betreuungsrecht nicht vorgesehen. Das PsychKHG bleibt daher anwendbar und es kann auch parallel zu einer laufenden freiheitsentziehenden Unterbringung nach Betreuungsrecht eine freiheitsentziehende Unterbringung nach PsychKHG angeordnet werden (s. a. Marschner/Lesting/Stahmann/Marschner, 7. Aufl. 2024, Kap. A Rn. 139, beck-online; a. A. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.08.2024, 408 XIV 1677/24 L). Damit wird den unterschiedlichen Interessen der Gefahrenabwehrbehörden und dem Betreuer, der stets dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen verpflichtet ist, Rechnung getragen. Die Möglichkeit der gleichzeitigen Anordnung von Freiheitsentziehung sowohl nach PsychKHG als auch nach Betreuungsrechts kann zudem erforderlich sein, da die Voraussetzungen nicht zwingend gleichlaufen. So kann die Freiheitsentziehung zur Ermöglichung einer Heilbehandlung nach Betreuungsrecht unzulässig werden bevor eine Gefährdung anderer aufgrund der psychischen Erkrankung hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, sei es, weil nach einer ersten Stabilisierung eine Fortsetzung der Freiheitsentziehung nicht dem nach § 1821 BGB zu beachtenden (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht, eine Depotmedikation erfolgt oder schlicht ein weiterer Behandlungserfolg nicht zu erwarten ist. Das eine Freiheitsentziehung aus mehreren Gründen angeordnet werden kann, ist auch nicht ungewöhnlich, insoweit sei auf die Fälle der Überhaft verwiesen. Ist sowohl nach PsychKHG als auch nach § 1831 BGB eine freiheitsentziehende Unterbringung angeordnet, ordnet § 9 Abs. 3 PsychKHG hier an, dass der Vollzug der freiheitsentziehenden Unterbringung nach den §§ 1831 oder 1631b BGB Vorrang hat. Das Gesetz sieht also explizit die Möglichkeit des Nebeneinanders (a. A. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.08.2024, 408 XIV 1677/24 L, juris). Dem steht auch nicht § 28 PsychKHG entgegen, wonach der Betroffene unter bestimmten, auf die Freiheitsentziehung nach PsychKHG bezogenen Voraussetzungen zu entlassen ist. Der Begriff der „Entlassung“ in § 28 PsychKHG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass „Entlassung“ die Beendigung der Freiheitsentziehung nach PsychKHG und nicht das Entfernen des Betroffenen aus dem Krankenhaus meint. Es steht dem Betroffenen frei, sich nach einer ersten Besserung des Zustandes und der Wiederherstellung der Fähigkeit zur freien Willensbildung die gegebenenfalls auch dann noch erforderliche stationäre Behandlung auf freiwilliger Basis in dem Krankenhaus fortzusetzen. Ebenso kann die Gefährlichkeit für Andere aufgrund erster Behandlungserfolge entfallen sein, während die Fortsetzung der Freiheitsentziehung zum Schutz des Betroffenen oder zur Ermöglichung der Heilbehandlung weiterhin erforderlich ist. Die für eine Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung nach §§ 9, 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG erforderliche Gefahr in Verzug ist jedoch offenkundig nicht gegeben, so dass eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme gem. § 331 FamFG, §§ 9, 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG nicht erfolgen kann. Ein gerichtliches Verfahren über die Unterbringung nach § 312 Nr. 4 FamFG, wird nach § 16 Abs. 1 PsychKHG grundsätzlich durch einen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeleitet. Eine Unterbringung nach § 312 Nr. 4 PsychKHG ist eine freiheitsentziehende Unterbringung bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Unter § 312 Nr. 4 FamFG fallen sowohl Hauptsacheverfahren als auch Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 331, 332 FamFG. Nach § 16 Abs. 1 PsychKHG ist damit die zuständige Verwaltungsbehörde sowohl in Hauptsachverfahren als auch in Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung antragsberechtigt. Zuständige Verwaltungsbehörde für den Antrag nach § 16 Abs. 1 PsychKHG ist nach § 16 Abs. 2 PsychKHG das Gesundheitsamt. Das grundsätzlich nur das Gesundheitsamt für die behördliche Entscheidung zuständig ist, ob eine Freiheitsentziehung geboten ist, ist auch zweckmäßig. Denn nur das Gesundheitsamt ist aufgrund der §§ 3 ff. PsychKHG frühzeitig in der Lage sich das im Regelfall notwendige umfassende Bild vom Betroffenen, seinem Gesundheitszustand und seinen Lebensverhältnissen zu verschaffen, welches erforderlich ist um hinreichend zu prüfen, ob nicht durch weniger einschneidenden Maßnahmen eine Unterstützung des Betroffenen möglich ist und eine Eskalation vermieden werden kann. Diese grundlegende Zuweisung der Zuständigkeit für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wird durch § 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG durchbrochen. Diese Ausnahme von der Regel des § 16 PsychKHG findet seine Berechtigung in Fällen, in denen ein sofortiges Handeln geboten ist. Kann wegen Gefahr in Verzug eine gerichtliche Entscheidung auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit nach § 332 FamFG abgewartet werden, kann die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen, § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG. Um dann schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, verpflichtet § 17 Abs. 1 Satz 3 PsychKHG die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellte Ärztin dazu, unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts zu beantragen. Mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes wird in diesen besonderen Eilfällen ausnahmsweise nicht der Behörde, sondern der unmittelbar die Freiheitsentziehung durchführenden Ärztin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG die Antragsberechtigung zugewiesen. Allein diese besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigt es, dass das Gesundheitsamts hier zunächst außen vorgelassen wird und die Erwägungen für dessen grundsätzlicher Zuständigkeit zurückstehen müssen. Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne der Gefahr im Verzug des § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG liegt nicht vor. Der Betroffene befindet sich seit dem 24.10.2024 in der Vitos Klinik Eichberg. Das Krankheitsbild hat sich seitdem nicht wesentlich verändert, insbesondere sind keine neuen erheblichen Verschlechterungen oder Verhaltensweisen aufgetreten, die eine kurzfristige und grundlegend andere Beurteilung erforderten. Gerade die tätlichen fremdaggressiven Übergriffe sind bereits wiederholt aufgetreten und waren überhaupt Anlass der vom Betreuer zur Heilbehandlung veranlassten stationären Aufnahme. Es bestand daher ausreichend Zeit für eine Einbindung des Gesundheitsamtes. Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich nicht möglich war bzw. das Gesundheitsamt nicht handlungsfähig gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Die für § 17 Abs. 1 PsychKHG erforderlich Dringlichkeit scheidet hier auch deswegen aus, weil derzeit eine freiheitsentziehende Unterbringung im Rahmen des § 1831 BGB in einer Einrichtung nach § 10 Abs. 1 PsychKHG vollzogen wird. Es sind liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betreuer die freiheitsentziehende Unterbringung kurzfristig oder überhaupt vor Ablauf der betreuungsrechtlich genehmigten Dauer beenden wollte. Wird eine freiheitsentziehende Unterbringung nach Betreuungsrecht vollzogen, ist eine Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung nach PsychKHG nach § 17 PsychKHG typischerweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit nicht möglich. Die Dringlichkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach PsychKHG kann auch nicht damit begründet werden, dass besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG erforderlich wurden und dies nicht vorhersehbar war. Eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 Abs. 1 PsychKHG darf nur unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen. Insbesondere muss die freiheitsentziehende Unterbringung selbst notwendig sein, um die aufgrund einer psychischen Störung bestehende Gefahr abzuwenden. Eine freiheitsentziehende Unterbringung selbst ist aber nicht geeignet Gefahren, die gerade im Setting der stationären Behandlung in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG bestehen, abzuwenden. Die tatsächlichen Umstände im stationären Setting, zumal auf einer geschlossenen geführten Station, werden dadurch nicht geändert. Generell sind Vorgänge im Setting der stationären Behandlung in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG nur dann geeignet eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 PsychKHG zu begründen, wenn sie Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen außerhalb der stationären Behandlung zulassen. Insbesondere ist zu prüfen, welche Rolle möglicherweise die mit dem Aufenthalt auf einer psychiatrischen Akutstation verbundenen Stressfaktoren spielen. Ist nicht zu besorgen, dass der Betroffene sich der stationären Behandlung entzieht bzw. das stationäre Setting vorübergehend verlässt und währenddessen eine Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 PsychKHG besteht, ist eine Freiheitsentziehung nach § 9 Abs. 1 PsychKHG unberührt von Fragen des Vorrangs des Betreuungsrechts oder § 9 Abs. 2 PsychKHG nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene sich zuvor freiwillig auf der Station aufgehalten hat. Dann können die Umstände, aufgrund derer man die Anwendung besondere Sicherungsmaßnahmen für erforderlich hält, als konkludenten Widerruf der Freiwilligkeitserklärung angesehen werden (siehe Marschner/Lesting/Stahmann/Marschner, 7. Aufl. 2024, Kap. B Rn. 106, beck-online). Dabei muss das Verhalten des Betroffenen erkennen lassen, mit dem Aufenthalt in dem Krankenhaus nicht mehr einverstanden zu sein. Dies ist nicht notwendig bei jedem Konflikt mit Mitpatienten oder klinischem Personal der Fall. Eine freiheitsentziehende Unterbringung im Anschluss an den Widerruf der Einwilligung in die Unterbringung in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG oder auch in den Aufenthalt auf einer geschlossen geführten Station verlangt im besonderen Maße die Prüfung, ob der Betroffene trotz der Erkrankung seinen Willen frei bilden und danach handeln kann. Denn eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Betroffene zumindest erkennt, dass er sich in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG aufhält, welche Einschränkung damit einhergehen können sowie eine hinreichend konkrete Vorstellung davon, zu welchem Zweck der Aufenthalt erfolgt und von welcher Dauer er voraussichtlich ist. Auch die Fähigkeit zur Abwägung möglicher Alternativen soll hierfür erforderlich sein (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 47, beck-online; HK-BetrR/Kieß, 5. Aufl. 2023, BGB § 1831 Rn. 12, beck-online; (Marschner/Lesting/Stahmann/Marschner, 7. Aufl. 2024, BGB § 1831 Rn. 7, beck-online; MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1831 Rn. 21, beck-online). Gleichzeitig schließt die Fähigkeit, seinen Willen frei zu bilden und danach zu handeln, eine freiheitsentziehende Unterbringung aus (Marschner/Lesting/Stahmann/Marschner, 7. Aufl. 2024, Kap. B Rn. 111, beck-online mwN). Eine freiheitsentziehende Unterbringung im Anschluss an den Widerruf der Einwilligung setzt daher voraus, dass die Einwilligungsfähigkeit nicht deckungsgleich mit der Fähigkeit ist, seinen Willen frei zu bilden und danach zu handeln. Diese Differenzierung muss auf Grundlage geeigneter psychiatrischer Anhaltspunkte erfolgen. Der bloße Verweis darauf, dass die Einwilligung widerrufen wurde, aber weiterhin eine Gefährdung oder ein Behandlungsbedarf besteht, genügt nicht. Dass der Betroffene zwar wirksame in die Unterbringung, auch die freiheitsentziehende, einwilligen kann, aber nicht im gleichen Maße in der Lage sein soll, über seine Entlassung zu entscheiden, bedarf der besonderen Begründung. Entsprechendes gilt, wenn die Einwilligungsfähigkeit aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands entfällt. Die infolge einer psychiatrischen Störung bestehende Gefahr muss gerade nur durch die Freiheitsentziehung abgewendet werden können. Die freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 Abs. 1 PsychKHG kann auch nicht damit begründet werden, dass die formale Anordnung der Freiheitsentziehung nach § 9 PsychKHG erforderlich sei, um besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 PsychKHG anwenden zu können. Der von der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärztin beantragte Zimmereinschluss unterfiel § 21 Abs. 1 PsychKHG. Der Zimmereinschluss (auch als „Time-Out“ oder Isolation bezeichnet) unterfällt § 21 Abs. 2 Nr. 6 PsychKHG und damit dem Richtervorbehalt nach § 21 Abs. 4 PsychKHG. Erfolgt der Zimmereinschluss in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, ist zugleich § 21 Abs. 2 Nr. 2 PsychKHG einschlägig. Bei einem Zimmereinschluss wird die Zimmertür des umschlossenen Raumes in dem sich der Betroffenen befindet abgeschlossen, so dass es dem Betroffenen nicht mehr möglich ist den Raum eigenständig zu verlassen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit erfolgt durch eine mechanische Vorrichtung, hier die abgeschlossene Zimmertür. Unabhängig davon, ob der Zimmereinschluss in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände oder einem anderen Raum erfolgt, unterfällt der Zimmereinschluss damit § 21 Abs. 1 Nr. 6 PsychKHG. Insbesondere ist § 21 Abs. 1 Nr. 2 PsychKHG bezüglich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht lex specialis gegenüber § 21 Abs. 1 Nr. 6 PsychKHG. Der Begriff der „Unterbringung“ in § 21 Abs. 1 Nr. 2 PsychKHG ist hier im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs als Zuweisung eines Ortes zum Aufenthalt zu verstehen, ohne dass damit eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit verbunden ist. Dies folgt aus der systematischen und historischen Auslegung des § 21 PsychKHG. § 21 PsychKHG wurde durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2021 neu gefasst. Dabei wurde erstmal die besondere Sicherungsmaßnahme „Sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung“ in § 21 Abs. 1 Nr. 6 PsychKHG aufgenommen. Ziel war es, den Umfang des Richtervorbehalts bei freiheitsentziehenden Maßnahmen anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, juris) der betreuungsrechtlichen Regelung des § 1906 Abs. 4 BGB a.F., jetzt § 1831 Abs. 4 BGB, anzunähern. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu freiheitsentziehenden Maßnahmen nach Betreuungsrecht wird hingewiesen (etwa BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 44/15 –, juris). Insbesondere der Zimmereinschluss im Sinne der Isolierung sollte nunmehr erfasst werden (siehe auch Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 20/6333, Begründung B zu Art 1 Nr. 21 Abs. 2 und zu Art 2 Nr. 8 Abs. 2, die auf die S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“ vom 10.09.2018 (AWMF-Register Nr. 038-022) unter Nr. 13 „Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen“ abstellt, die explizit die Isolierung als Verbringen eines Menschen in einen abgeschlossenen Raum ohne unmittelbaren Personalkontakt erfasst, sowie Art 1 Nr. 21 Abs. 4 und zu Art 2 Nr. 8 Abs. 6, die explizit auf den Umfang des Richtervorbehalts nach § 1906 Abs. 4 BGB a.F., jetzt § 1831 Abs. 4 BGB abstellen). Aus diesem Grund wurde für die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 und 6 PsychKHG in § 21 Abs. 3 und 4 PsychKHG die Anordnungsbefugnis dem Richter übertragen. Nur bei Gefahr in Verzug kann eine Anordnung durch die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellten Ärzte erfolgen. Daher unterfallen Zimmereinschlüsse, unabhängig davon in welcher Art von Raum sie erfolgen, § 21 Abs. 1 Nr. 6 PsychKHG. Andernfalls würde die von Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtliche gebotene einfachgesetzliche Ausgestaltung des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehungen ausgehebelt. Der Betroffene ist zudem eine im Sinne des § 21 Abs. 1 PsychKHG untergebrachte Person. Maßgeblich ist hierfür, dass er dem Personenkreis nach § 1 PsychKHG unterfällt und sich in einer Einrichtung nach § 10 Abs. 1 PsychKHG aufhält. Nicht erforderlich ist es, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 PsychKHG ggfls. i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 PsychKHG angeordnet ist (i. E. ebenso AG Frankfurt am Main Beschluss vom 16.07.2024, Az. 408 XIV 1675/24 L, juris, a. A. AG Fulda, Beschluss vom 13. März 2019 – 88 XIV 137/19 L –, Rn. 2, juris; Marschner/Lesting/Stahmann/Marschner, 7. Aufl. 2024, Kap. B Rn. 107, beck-online). Das PsychKHG enthält selbst keine Definition der Unterbringung bzw. der „untergebrachten Person“ (anders in den PsychKHG und PsychKG der Mehrzahl der anderen Bundesländer, die eine Definition enthalten; vgl. die in Details abweichenden § 7 Abs. 2 PsychHG (SH), § 9 Abs. 1 PsychKG (MV), § 14 Abs. 1 NPsychKG, § 8 BbgPsychKG, § 15 PsychKG (Berlin), § 8 Abs. 1 HmbPsychKG, § 12 Abs. 1 BremPsychKG, § 10 Abs. 2 PsychKG (NRW), § 18 Abs. 1 SächsPsychKHG, § 15 Abs. 1 PsychKG LSA, § 11 Abs. 1 PsychKHG (RLP), § 10 Abs. 1 PsychKHG (Saarland)). Auch § 9 PsychKHG enthält keine Definition der Unterbringung, sondern regelt die Voraussetzung der Unterbringung ohne oder gegen den Willen einer Person nach § 1 PsychKHG, also einer freiheitsentziehenden Unterbringung. Mangels Definition ist der Bedeutungsgehalt im Wege der Auslegung zu ermitteln. Der Begriff der Unterbringung ist sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch, als auch in der Rechtsordnung nicht notwendig oder überwiegend mit einer Freiheitsentziehung verbunden, so etwa in § 3 Nr. 10 EStG, § 56 Abs. 3 BBesG, § 53 AsylG, § 5 Abs. Nr. 10 KStG, § 128 SGB III, § 21 SGB VIII, § 107 SGB XII (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 18, beck-online). Dabei stimmen die Bedeutungen insoweit überein, als unter der Unterbringung die Zuweisung eines Ortes zum Aufenthalt verstanden wird (vgl. BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 18, beck-online: „heteronome Aufenthaltsbestimmung“). Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 PsychKHG bestätigt diese Auslegung, indem eine besondere Art der Unterbringung, nämlich die Unterbringung gegen oder ohne den Willen der Person nach § 1 PsychKHG, von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Soweit im Bereich der Unterbringung nach PsychKHG oder PsychKG demgegenüber ein tradiertes Verständnis dahingehend besteht, dass diese stets freiheitsentziehend ist, und der Status als untergebrachter Person nur durch die Anordnung der Freiheitsentziehung begründet wird (vgl. nur. BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 18, beck-online), ist daran nicht festzuhalten. Der Zweck der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Gesundheitsfürsorge für psychisch- und suchtkranke Menschen in der allgemeinen psychiatrischen und psychosozialen Versorgung auch zum Schutz besonderer verfassungsrechtlich anerkannter Güter (Marschner/Lesting/Stahmann/Marschner, 7. Aufl. 2024, Kap. B Rn. 37, beck-online). Zwangsmaßnahmen sind nur als ultima-ratio unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Zugleich muss der Staat seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflicht gegenüber dem Betroffenen nachkommen. Eine Beschränkung der Vorschriften des 3. Teils des PsychKHG auf nach § 9 PsychKHG freiheitsentziehend untergebrachte Personen wird dem nicht gerecht. In einer Einrichtung nach § 10 Abs. 1 PsychKHG, auch in Form einer geschlossen geführten Station, halten sich nicht nur Personen auf, deren freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 PsychKHG angeordnet wurde. Die Gesamtheit der Patienten in Einrichtung nach § 10 Abs. 1 PsychKHG besteht zumindest zum gleichen Teil aus Patienten, die auf Anordnung des Betreuers nach § 1831 Abs. 1 BGB freiheitsentziehend untergebracht sind, aus Patienten, die wirksam in den Aufenthalt in dieser Einrichtung eingewilligt habe, und auch aus Patienten, die akut intensiver psychiatrischer Behandlung bedürfen, nicht einwilligungsfähig sind und gleichwohl eine Freiheitsentziehung nicht zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, etwa, weil es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie sich der notwendigen Behandlung oder Versorgung entziehen würden. Der Aufenthalt eines Patienten in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG ist daher, anders als etwa im Maßregelvollzug, nicht an das Merkmal der Freiheitsentziehung bzw. dem Rechtsgrund der Freiheitsentziehung geknüpft. Auch die Behandlung der Patienten, deren Aufenthalt in einer Einrichtung nach § 10 Abs. 1 PsychKHG nicht mit einer Freiheitsentziehung nach § 9 PsychKHG verbunden ist, ist öffentlich-rechtlicher Natur (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 – III ZR 186/06 –, Rn. 4, juris). Die Aufgabe von Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 PsychKHG, also psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder psychiatrischen Fachabteilungen eines Krankenhauses nach § 108 Nr. 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, besteht unter anderem in der Verwahrung und Heilbehandlung von Menschen mit psychischen Störungen und gegebenenfalls auch in dem Schutz der Außenwelt vor ihnen. Es geht also um Aufgaben, die schon seit langem vom Staat als öffentliche Aufgaben angesehen werden und die im Rahmen sozialstaatlicher, mithin öffentlicher Pflichten des Staates liegen. Der Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen steht nicht entgegen, dass der Patient selbst sich mit der Aufnahme einverstanden erklärt hat. Zur Wahrnehmung der Hoheitsbefugnisse gehört auch, den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten vor drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zum Schutz Anderer vor gegenwärtigen erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit (Marschner/Lesting/Stahmann/Marschner, 7. Aufl. 2024, Kap. B Rn. 24, beck-online mit Verweis auf BVerfG NJW 1975, 573; FamRZ 1993, 899; BVerfGE 158, 131 = BtPrax 2021, 185 zum Schutz des Personals im Maßregelvollzug). Daher ist der Auslegung zu folgen, die diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des Wortlauts der Norm am ehesten entspricht. Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitt 3 des PsychKHG auf alle Personen nach § 1 PsychKHG, die sich als Patienten in einer Einrichtung nach § 10 Abs. 1 PsychKHG aufhalten, sichern diese Schutzpflichten materiellrechtlich und verfahrensrechtlich ab. Sieht man hingegen die freiheitsentziehende Unterbringung nach § 9 PsychKHG als notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 21 PsychKHG an, bliebe damit zur Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter Anderer in einer Einrichtung nach § 10 PsychKHG, also vor allem Mitpatienten und medizinischem Personal, im Wesentlichen nur die sogenannte disziplinarische Entlassung. Der Rückgriff auf andere Regelungen, wie das Betreuungsrecht oder die Vorschriften zur Notwehr und Notstand reichen hierfür nicht aus und werden den besonderen Umständen auf einer psychiatrischen Akutstation nicht gerecht. Insbesondere das Betreuungsrecht erfasst nur einen Ausschnitt des § 21 PsychKHG. Bei Zwangsmaßnahmen zum Schutz des Betroffenen ist allerdings zu beachten, dass es regelmäßig an der Erforderlichkeit für Maßnahmen nach dem PsychKHG fehlt bzw. das Betreuungsrecht nach § 9 Abs. 3 PsychKHG Vorrang hat, wenn die Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen gleichermaßen durch einen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten auf Grundlage des BGB erfolgen können. Diese Vertreter sind vorrangig dazu bestimmt die Interessen der jeweils betroffenen Person wahrzunehmen und, soweit diese Person selbst daran gehindert ist, für diese zu entscheiden, ob es ihrem (mutmaßlichen) Willen entspricht, zum Schutz vor sich selbst Zwangsmaßnahmen unterworfen zu werden. Diese Wertung kommt auch durch § 9 Abs. 3 PsychKHG zum Ausdruck. Der Vorrang des Betreuungsrechts gilt aber nur soweit, wie das Betreuungsrecht auch anwendbar ist. Dies ist jedoch typischerweise bei Zwangsmaßnahmen gegenüber volljährigen Betroffenen zum Schutze Anderer nicht der Fall. Insbesondere kann eine „Eigengefährdung“ nicht ohne weiteres damit begründet werden, dass der Betroffene durch fremdaggressives Verhalten Abwehrreaktionen hervorruft, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen darstellen. Damit würde die Fremdgefährdung der „Eigengefährdung“ des § 1831 BGB im Ergebnis sachwidrig gleichgestellt. § 1831 BGB setzt nicht voraus, dass sich der Betroffene selbst in Gefahr begibt, getötet zu werden oder einen erheblichen Gesundheitsschaden zu erleiden. Es muss die Gefahr bestehen, dass er sich selbst tötet oder er sich selbst einen gesundheitlichen Schaden zufügt. Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, wenn Handlungen Dritter oder sonstige Umstände hinzutreten müssen, damit es zu einem Schaden kommt, wie etwa die Witterung oder das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Gezielte Handlungen Anderer, insbesondere gerechtfertigte Abwehrreaktionen, können aber allenfalls dann eine Gefahr im Sinne des § 1831 Abs. 1 Nr. 1 ggfls. in Verbindung mit Abs. 4 BGB darstellen, wenn sie sich gleichsam als eigene Handlung des Betroffenen darstellen, der Andere etwa vom Betroffenen als Werkzeug eingesetzt wird, z. B. bei dem sogenannten „suicide by cop“ (vgl. auch Klasen in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1831 BGB (Stand: 08.11.2024, Rn. 71; a. A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Juli 2008 – 19 Wx 36/08 –, Rn. 9, juris in dem nicht auf den Wortlaut der Norm, sondern darauf abgestellt wird, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet, ohne die Abweichung vom Wortlaut näher zu begründen; BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 139, beck-online; MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1831 Rn. 63, beck-online; HK-BetrR/Kieß, 5. Aufl. 2023, BGB § 1831 Rn. 15, beck-online). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Übergriffe des Betroffenen auf andere Patienten und Pflegepersonal solche besonderen Umstände aufgewiesen hätten, dass etwaige Abwehrreaktionen der Angegriffenen die Gefahr begründen könnten, dass der Betroffene sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Zutreffend erfolgte daher der Zimmereinschluss nach § 21 PsychKHG. Die Notwendigkeit einer Freiheitsentziehungen Unterbringung nach § 9 PsychKHG wird dadurch aber nicht begründet. Zu dem Antrag auf Genehmigung bzw. Anordnung des Zimmereinschlusses am 17.11.2024 von 17:15 bis 21:15 Uhr bedurfte es allerdings keiner (erneuten) Entscheidung. Der am 17.11.2024 durch die antragstellende Ärztin beantragte Zimmereinschluss bewegt sich im Rahmen der richterlichen Anordnung vom 16.11.2024, so dass es einer weiteren richterlichen Entscheidung nicht bedurfte.