Endurteil
7 C 618/22
AG Rosenheim, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wohnsitz iSd Art. 1 Nr. 2 BaySchlichtG ist auch ein Zweitwohnsitz. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz obligatorisch durchzuführendes Schlichtungsverfahren ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage in Gestalt einer von Amts wegen zu prüfenden, besonderen Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wohnsitz iSd Art. 1 Nr. 2 BaySchlichtG ist auch ein Zweitwohnsitz. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz obligatorisch durchzuführendes Schlichtungsverfahren ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage in Gestalt einer von Amts wegen zu prüfenden, besonderen Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. A. Die Klage ist unzulässig, da das erforderliche Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz nicht durchgeführt wurde. I. Es ist der sachliche Anwendungsbereich des Schlichtungsverfahrens gemäß Artikel 1 Nr. 2, Artikel 2 BaySchlG eröffnet. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, da klägerseits vorgetragen wird, von dem Beklagten als „alter seniler Sack“ bezeichnet und damit beschimpft, verächtlich gemacht oder herabgewürdigt wurde. II. Auch in örtlicher Hinsicht ist die Anwendbarkeit des Schlichtungsverfahrens gemäß Artikel 2 Abs. 1 BaySchlG eröffnet. Beide Parteien haben einen Wohnsitz im gleichen Landgerichtsbezirk, im Landgerichtsbezirk Tr.. Dass es sich um einen Erstwohnsitz handeln muss, ist weder aus dem Gesetzeswortlaut noch der Zweckrichtung der Norm ersichtlich. a) Das Wort „Wohnsitz“ als Überbegriff schließt jedenfalls begrifflich jede Art von Wohnsitz und damit auch den Zweitwohnsitz des mit Erstwohnsitz in D. wohnhaften Klägers mit ein. b) Das Bayerische Schlichtungsverfahren verfolgt den Zweck der Entlastung der Gerichte aufgrund der in solchen Fällen oftmals bestehenden Unverhältnismäßigkeit der Kosten und des Aufwands des gerichtlichen Verfahrens zum wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands (Gesetzesbegründung des Bundestags BT-Drs.14/980, Seite 6). Weiter soll dem besonderen Schlichtungsbedürfnis zwischen Streitparteien, die in dauerhafter Beziehung stehen und weiterhin miteinander auskommen müssen, Rechnung getragen werden (Gesetzesbegründung a.a.O.). Die Verfolgung dieser beiden Zwecke ist auch bei Zweitwohnsitzen sachdienlich. Insbesondere haben hier die Parteien ebenso Interesse an einem kostengünstigeren Verfahren und die Gerichte an Entlastung, insbesondere wenn, wie vorliegend, eine umfangreiche Beweisaufnahme mit Zeugeneinvernahme erforderlich wäre. c) Auch das besondere Schlichtungsbedürfnis besteht bei nahe beieinander lebenden Menschen, wenn einer davon nur einen Zweitwohnsitz dort hat. Denn einen Zweitwohnsitz begründet man üblicherweise mit der Absicht dauerhaften und regelmäßigen Wiederkehrens, sodass auch hier von mehrmaligen zukünftigen Aufeinandertreffen ausgegangen werden kann. Der Kläger hat vorgetragen, „dass er ziemlich oft in der Gegend“ sei und, dass es sich bei der in R. wohnhaften Zeugin T. um eine gute Bekannte handle, die er weiterhin besuchen möchte. Besonderes Gewicht erhält der Zweitwohnsitz des Klägers in S. weiterhin dadurch, dass insoweit nicht nur eine Anmeldung als Zweitwohnsitz erfolgte, sondern dass der Kläger am Zweitwohnsitz auch noch mit Steuern belastet wird, die er auch eigenen Angaben zufolge zahlt. Dies unterstreicht die besondere Verbindung des Klägers zu seinem Zweitwohnsitz, da er für diesen Zweitwohnsitz auch finanzielle Belastungen in Kauf nimmt. d) Da sowohl R. als auch der Zweitwohnsitz des Klägers in Seebruck im selben Landgerichtsbezirk Traunstein liegen, ist der örtliche Anwendungsbereich eröffnet. III. Das Schlichtungsverfahren ist eine zwingende Voraussetzung der Klagezulässigkeit in Gestalt einer von Amts wegen zu prüfenden, besonderen Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (BGH NJOZ 2013, 1816). Da jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wurde, war die Klage als unzulässig abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung fußt auf § 91 Abs. 1 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. D. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.