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Beschluss

16 F 249/16 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Rheinberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWES2:2018:0611.16F249.16.00
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Tenor

Der Schlussversäumnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 02.12.2014 – 16 F 13/14 – wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Unterhalt

•              für den Antragsgegner zu 1)

–              für Oktober bis Dezember 2016 in Höhe von 192 €,

–              für Januar bis Juni 2017 in Höhe von 193 €,

–              für Juli bis Dezember 2017 in Höhe von 185 €.

–              für Januar bis Juli 2018 in Höhe von 370 € und

–              ab August 2018 in Höhe von 28 €, sowie

•              für die Antragsgegnerin zu 2)

–              für Oktober 2016 bis Juni 2017 in Höhe von 130 €,

–              für Juli bis Dezember 2017 in Höhe von 151 €.

–              für Januar bis Juli 2018 in Höhe von 153 € und

–              ab August 2018 in Höhe von 203 € jeweils monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

Der vor dem Amtsgericht Rheinberg in dem Verfahren 9 F 13/12 am 26.04.2012 geschlossene Vergleich wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Unterhalt für die Antragsgegnerin zu 3) - für Oktober 2016 bis Juni 2017 in Höhe von 157 €, - für Juli bis Dezember 2017 in Höhe von 151 €. - für Januar bis Juli 2018 in Höhe von 153 € und - ab August 2018 in Höhe von 203 € jeweils monatlich im Voraus zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

Die gerichtlichen Kosten tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegner zu 1) bis 3) zu jeweils 1/6; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 10.608 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Schlussversäumnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 02.12.2014 – 16 F 13/14 – wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Unterhalt • für den Antragsgegner zu 1) – für Oktober bis Dezember 2016 in Höhe von 192 €, – für Januar bis Juni 2017 in Höhe von 193 €, – für Juli bis Dezember 2017 in Höhe von 185 €. – für Januar bis Juli 2018 in Höhe von 370 € und – ab August 2018 in Höhe von 28 €, sowie • für die Antragsgegnerin zu 2) – für Oktober 2016 bis Juni 2017 in Höhe von 130 €, – für Juli bis Dezember 2017 in Höhe von 151 €. – für Januar bis Juli 2018 in Höhe von 153 € und – ab August 2018 in Höhe von 203 € jeweils monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen. Der vor dem Amtsgericht Rheinberg in dem Verfahren 9 F 13/12 am 26.04.2012 geschlossene Vergleich wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Unterhalt für die Antragsgegnerin zu 3) - für Oktober 2016 bis Juni 2017 in Höhe von 157 €, - für Juli bis Dezember 2017 in Höhe von 151 €. - für Januar bis Juli 2018 in Höhe von 153 € und - ab August 2018 in Höhe von 203 € jeweils monatlich im Voraus zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen. Die gerichtlichen Kosten tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegner zu 1) bis 3) zu jeweils 1/6; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 10.608 € festgesetzt. Der Schlussversäumnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 02.12.2014 – 16 F 13/14 – wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Unterhalt für den Antragsgegner zu 1): – für Oktober bis Dezember 2016 in Höhe von 192 €, – für Januar bis Juni 2017 in Höhe von 193 €, – für Juli bis Dezember 2017 in Höhe von 185 €. – für Januar bis Juli 2018 in Höhe von 370 € und – ab August 2018 in Höhe von 28 €, sowie für die Antragsgegnerin zu 2): – für Oktober 2016 bis Juni 2017 in Höhe von 130 €, – für Juli bis Dezember 2017 in Höhe von 151 €. – für Januar bis Juli 2018 in Höhe von 153 € und – ab August 2018 in Höhe von 203 € jeweils monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen. Der vor dem Amtsgericht Rheinberg in dem Verfahren 9 F 13/12 am 26.04.2012 geschlossene Vergleich wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Unterhalt für die Antragsgegnerin zu 3) - für Oktober 2016 bis Juni 2017 in Höhe von 157 €, - für Juli bis Dezember 2017 in Höhe von 151 €. - für Januar bis Juli 2018 in Höhe von 153 € und - ab August 2018 in Höhe von 203 € jeweils monatlich im Voraus zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin zu zahlen. Die gerichtlichen Kosten tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegner zu 1) bis 3) zu jeweils 1/6; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 10.608 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnern zu 1) - 3), seinen minderjährigen Kindern. Durch den Schluss-Versäumnisbeschluss vom 02.12.2014 – 16 F 13/14 – ist der Antragsteller verpflichtet worden, für den am 16.03.2002 geborenen Antragsgegner zu 1) und die am 30.07.2011 geborene Antragsgegnerin zu 2) für den Zeitraum ab März 2014 einen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftig anzurechnenden Kindergeldes zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Beschlusses (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der am 10.07.2007 geborenen Antragsgegnerin zu 3) hat sich der Antragsteller in dem Verfahren 9 F 13/12 durch Vergleich vom 26.04.2012 verpflichtet, einen Unterhalt in gleicher Höhe zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vergleiches (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen. Neben den Antragsgegnern zu 1) bis 3) ist der Antragsteller auch dem am Verfahren nicht beteiligten Kind K I, geboren am 16.02.2004, unterhaltsverpflichtet; obgleich K nicht von dem Antragsteller abstammt, gilt der Antragsteller als sein Vater, da er im Zeitpunkt der Geburt Jeromes mit der Mutter Jeromes verheiratet war. Erst im Jahr 2011 hat der Antragsteller seine Vaterschaft für K angefochten; seinen Antrag, der vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 16 F 8/11 geführt worden ist, hat der Antragsteller sodann jedoch zurückgenommen, nachdem klar wurde, dass die Anfechtung erst nach Ablauf der Frist des § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt war. Bei Errichtung des Vergleichs vom 26.04.2012 verfügte der Antragsteller über ein monatlich Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.700 €, dass es ihm erlaubte in Höhe des Mindestunterhalts für den Unterhalt der vier unterhaltsberechtigten Kinder aufzukommen. Er war zu diesem Zeitpunkt privat bei einer pflegebedürftigen Person angestellt, ohne jedoch über eine Ausbildung im Bereich der Pflege zu verfügen. Im Zeitpunkt der Säumnisentscheidung vom 02.12.2014 war dieses Arbeitsverhältnis bereits in Folge einer Kündigung durch den Arbeitgeber zum 23.08.2014 beendet; der Antragsteller bezog ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.754,40 €, das ihm noch weitgehend erlaubte, für den Unterhalt aller vier Kinder aufzukommen. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Antragstellers bei Errichtung der Titel wird auf die Darstellung in der Verfügung vom 12.02.2018 (Bl. 103 ff d.A.) Bezug genommen. Der Antragsteller begehrt nunmehr unter Hinweis auf eine nur eingeschränkt bestehende Leistungsfähigkeit eine Abänderung der vorgenannten Titel. In dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ging der Antragsteller neben einer Tätigkeit bei der U P- und H GmbH noch einer weiteren Tätigkeit bei der Pizzeria “C1” nach, die von seiner Lebensgefährtin betrieben wird. Das Beschäftigungsverhältnis mit der U GmbH hat der Antragsteller bereits im Februar 2015 aufgenommen und war dort zunächst bis einschließlich Juni 2016 vollschichtig tätig. Während dieser Zeit erzielte er durchgängig ein Vergütung in Höhe von 1.777,10 € brutto zuzüglich eines Weihnachtsgelds in Höhe von 546,36 €, das im November 2015 ausgezahlt wurde. Auf die zur Akte gereichten Gehaltsnachweise aus dem Zeitraum April bis Dezember 2015 (Bl. 16 - 24 d.A.) wird Bezug genommen. Ab Juli 2016 reduzierte sich die Vergütung des Antragstellers in Folge einer Reduzierung der Arbeitszeit auf nur noch 28 Stunden/Woche auf 1.240,25 € brutto monatlich zuzüglich eines Weihnachtsgeldes in Höhe von noch 352,76 €. Auf die Abrechnungen für August 2016 (Bl. 11 d.A.) sowie November und Dezember 2016 (Bl. 83, 86 d.A.) wird Bezug genommen. Ab September 2017 reduzierte der Antragsteller seine Tätigkeit bei der U GmbH nochmals und ging dieser nur noch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach, die ausweislich der Abrechnungen für September 2017 bis Januar 2018 (Bl. 178 ff. d.A.) mit monatlich 410 € vergütet worden ist. Der Antragsteller verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Verkäufer, hat diesen Beruf jedoch seit mehr als 20 Jahren nicht mehr ausgeübt. Er verfügt über einen Lkw-Führerschein. Seit Mitte 2016 lebt der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zusammen. Von den Kosten der gemeinsamen Wohnung in Höhe von 759 € monatlich trägt der Antragsteller monatlich 559 €. Nach Angaben des Antragstellers fällt sein Anteil an den Wohnkosten deshalb so auch, weil er in der Wohnung durch seine Lebensgefährtin verpflegt werde und sich an diesen Kosten nicht mehr beteilige. Zusätzlich verfügt der Antragsteller noch über ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern, in deren Haushalt er bis zur nunmehr von ihm genutzten Wohnung gewohnt hat. Ursprünglich hatte der Antragsteller an seine Eltern monatlich 300 € für Kost und Logis gezahlt; seit Anmietung der Wohnung in C2 hat er diese Zahlungen eingestellt. Die Antragsgegner beziehen keine eigenen Einkünfte und leben im Haushalt ihrer Mütter. Der Antragsgegner zu 1) wird voraussichtlich ab August 2018 nach Beendigung einer schulischen Ausbildung eine Berufsausbildung aufnehmen, für die er ausweislich des Ausbildungsvertrags vom 14.04.2018 in dem ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung in Höhe von 950 € monatlich erhält. Der Antragsteller macht geltend, in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2016 nicht in der Lage zu sein, ein über seine tatsächlichen Einkünfte liegendes Einkommen zu erzielen. Durch die schrittweise erfolgte Reduzierung seiner Tätigkeit für die U GmbH einerseits und den Aufbau seiner Tätigkeit bei dem “C1” habe er bereit seine Einkünfte gegenüber dem ursprünglich aus der vollschichtigen Tätigkeit bei der U GmbH steigern können. Der Antragsteller beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Rheinberg, Aktenzeichen 16 F 13/14 vom 02.12.2014 dahin abzuändern, dass er für den minderjährigen Sohn I3, geboren am 16.03.2012 ab dem 01.10.2016 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 93,08 € pünktlich bis zum 3. Werktag eines jeden Monats verpflichtet ist, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Rheinberg, Aktenzeichen 16 F 13/14 vom 02.12.2014 dahin abzuändern, dass er für die minderjährige Tochter I4, geboren am 30.07.2011, ab dem 01.10.2016 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 58,86 € pünktlich bis zum 3. Werktag eines jeden Monats verpflichtet ist, seine Unterhaltsverpflichtung aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht Rheinberg vom 26.04.2012, Aktenzeichen 9 F 13/12, dahin abzuändern, dass er für die minderjährige Tochter T4, geboren am 10.07.2007, ab dem 01.10.2016 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 75,99 € pünktlich bis zum 3. Werktag eines jeden Monats verpflichtet ist, Die Antragsgegner beantragten, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller könne eine Abänderung der bestehenden Titel nicht beanspruchen, da er bei entsprechenden Bemühungen durchaus in der Lage wäre, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Sollte es jedoch zu einer Mangelfallberechnung kommen, sei im Verhältnis zu den Antragsgegnern der Unterhalt des Kindes K I außer Betracht zu lassen, da der Antragsteller es pflichtwidrig unterlassen habe, seine Stellung als Vater innerhalb der gesetzlichen Frist anzufechten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antragsteller kann eine Abänderung der bestehenden Unterhaltstitel beanspruchen, da sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber der Situation bei Errichtung der beiden Titel nachhaltig verschlechtert haben. Während er bei Errichtung der Titel bereits aufgrund seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse in der Lage war, für den titulierten Unterhalt vollständig oder zumindest weitgehend aufzukommen – wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen in der Verfügung vom 12.02.2018 (Bl. 103 ff d.A.) verwiesen, ist nunmehr selbst bei Anrechnung eines fiktiven Einkommens von einer nur noch eingeschränkt bestehenden Leistungsfähigkeit des Antragstellers auszugehen. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht auf seine tatsächlichen Einkünfte abzustellen, die sich – soweit ersichtlich – in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2016 ausgehend von ca. 1.349,93 € auf aktuell ca. 1.387,59 € geringfügig erhöht haben. Dies ist gerechtfertigt, da der Antragsteller gehalten ist, alles ihm zumutbare zu unternehmen, um ein Einkommen zu erzielen, dass es ihm erlaubt, zumindest in Höhe des Mindestunterhalts für den Unterhalt seiner unterhaltsberechtigten Kinder aufzukommen. Dies ist auf Grundlage der tatsächlichen Einkünfte des Antragstellers jedoch seit Aufnahme seiner Tätigkeit bei der U GmbH nicht der Fall. Während seiner vollschichtigen Tätigkeit bei der U GmbH hat der Antragsteller auf Grundlage des monatlichen Einkommens in Höhe von 1.777,10 € unter Berücksichtigung der Weihnachtsgelds ein Einkommen in Höhe von 12 x 1.777,10 € + 546,36 € = 21.871,56 € brutto erzielt, das bei Steuerklasse 1 und von dem Antragsteller grundsätzlich beanspruchbaren 1,5 Kinderfreibeträgen nach Abzug pauschalierter berufsbedingte Aufwendungen monatlich 1.229,77 € entspricht. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat die schrittweise Reduzierung dieser Tätigkeit und Aufnahme und nachfolgende Ausweitung seiner Tätigkeit bei der Pizzeria seiner Lebensgefährtin nicht zu einer wesentlichen Steigerung seines Einkommens geführt. Für die Zeit Juli 2016 bis August 2017 ist von einem Jahreseinkommen bei der U GmbH in Höhe von noch 2 x 1.240,25 + 352,76 = 15.235,76 € brutto bzw. monatlich 924,93 € in 2016 und 924,72 € in 2017 auszugehen. Unter Berücksichtigung des Einkommens aus der Tätigkeit bei dem Pizza-Eck in Höhe von 450 € monatlich abzgl. pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 25 € ergibt sich ein Einkommen, dass nur ca 120 € oberhalb des zuvor bei der U GmbH erzielten Einkommens liegt. Auch die Ausweitung der Tätigkeit in der Pizzeria zu einem sozialversicherungspflichtigen und Fortführung der Tätigkeit bei der U GmbH als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hat keine wesentliche Steigerung seiner Einkünfte bewirkt. Zwar stieg das Einkommen des Antragstellers bei der Pizzeria auf monatlich 1396,40 € brutto und damit 1047,70 x 0,95 = 995,31 € netto in 2017 und 1055,36 x 0,95 = 1.002,59 € netto in 2018 an. Da der Antragsteller jedoch aus der verbliebenen Tätigkeit bei der U GmbH nur ein Einkommen in Höhe von 410 € monatlich bzw. nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 385 € erzielt, beläuft sich sein bereinigtes Gesamteinkommen auf 1.380,31 € in 2017 und 1.387,59 € in 2018. 2. Aus der Sicht des Gerichts ist jedoch zu erwarten, dass der Antragsteller bei entsprechenden Bemühungen in der Lage wäre, ein Grundeinkommen in Höhe von 2.250 € brutto zu erzielen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller über einen Lkw-Führerschein verfügt. Ausweislich des Tarifregisters Nordrhein-Westfalen kann etwa ein Kraftfahrer mit Führerschein der Klasse 2/C ein Einkommen etwa im Bereich des Bäckerhandwerks in Höhe von 2.351 € monatlich beanspruchen, so dass der Ansatz eines Einkommens in Höhe von 2.250 € brutto nicht unangemessen erscheint. Da die in dem Tarifregister ausgewiesenen Vergütungen sich nur auf die Grundvergütung beziehen, erscheint es angemessen, der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers ein erzielbares Bruttojahreseinkommen in Höhe von 2.250 x 12,5 = 28.125 € zugrunde zu legen. Da auch das hieraus erzielte Nettoeinkommen nicht ausreicht, um dem Unterhaltsanspruch aller Kinder zu entsprechen, ist der Antragsteller weiter gehalten, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Auch unter Berücksichtigung des berechtigen Interesse des Antragstellers, Umgangskontakte mit seinen Kindern wahrzunehmen, ist von ihm zu erwarten, zumindest an jedem zweiten Wochenende im Umfang von 8 Stunden/Wochenende tätig zu sein. Dies entspricht einem Tätigkeitsumfang von ca. 17,42 Stunden/Monat. Bei einer realistisch erscheinenden Vergütung in Höhe von 9,00 €/h ergibt sich ein zusätzliches Einkommen des Antragstellers in Höhe von 17,42 x 9 = 156,78 €. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 25 € verbleiben noch 131,78 €. Auf dieser Grundlage ist bei Steuerklasse 1 und 1,5 Kinderfreibeträgen von einem bereinigten Einkommen in nachfolgender Höhe auszugehen, dass der Antragsteller aus der Sicht des Gerichts bei entsprechenden Bemühungen erzielen könnte: Jahr 2016 2017 2018 Fiktive Haupttätigkeit 1.511,51 € 1.512,43 € 1.521,79 € Fiktive Nebentätigkeit 131,78 € 131,78 € 131,78 € gesamt 1.643,29 € 1.644,21 € 1.653,57 € Ein über diesen Ansatz hinausgehendes Einkommen ist dem Antragsteller nach Überzeugung des Gerichts nicht anzurechnen. 3. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller bereits seit Sommer 2016 mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt, die über ein eigenes Einkommen aus der von ihr betriebenen Pizzeria verfügt, ist sein Selbstbehalt, der ihm gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner Kinder zusteht, entsprechend Ziffer 21.4 der Leitlinien zum Unterhalt der Senate für Familiensachen beim OLG Düsseldorf (Stand: 01.08.2015) um 10 % von 1.080 € auf 972 € herabzusetzen. Hieraus folgt eine Leistungsfähigkeit des Antragstellers wie folgt: Jahr 2016 2017 2018 Bereinigtes Gesamteinkommen 1.643,29 € 1.644,21 € 1.653,57 € Selbstbehalt 972,00 € 972,00 € 972,00 € Leistungsfähigkeit 671,29 € 672,21 € 681,57 € 4. Bei der vorzunehmenden Mangelverteilung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner auch der Unterhaltsanspruch des Kindes K I zu berücksichtigen, da er ungeachtet seiner tatsächlichen biologischen Abstammung rechtlich als Kind des Antragstellers gilt. Selbst wenn in dem Umstand, dass der Antragsteller es offenbar versäumt hat, seine Vaterschaft rechtzeitig anzufechten, eine Verletzung der den Antragsteller gegenüber den Antragsgegnern treffenden unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten gesehen wird, kann der Unterhaltsanspruch Jeromes nicht außer Ansatz bleiben, da er andernfalls gegenüber seinen Halbgeschwistern in einer nicht hinzunehmenden Weise benachteiligt würde. Für den Zeitraum ab August 2018 ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu 1) voraussichtlich eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 950 € brutto erzielen wird, die einem Nettoeinkommen von 756,44 € entspricht: Diese ist nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 100 € (Anmerkung A.8 zur Düsseldorfer Tabelle) im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Antragsgegners zu 1) hälftig auf dessen Barbedarf anzurechnen, so dass ab August 2018 ein Bedarf in Höhe von 370 € - 656,44 € / 2 = 42 € verbleibt. Für den Zeitraum ab Oktober 2016 ergibt sich die nachfolgende Mangelberechnung: 10.-12.2016 01-06.2017 07-12.2017 I3, 16.03.2002 (3. AS) 355,00 € 192,00 € 364,00 € 193,00 € 364,00 € 185,00 € K I, 16.02.2004 (3. AS) 355,00 € 192,00 € 364,00 € 193,00 € 364,00 € 185,00 € T4, 10.07.2007 (2. AS) 289,00 € 157,00 € 297,00 € 157,00 € 297,00 € 151,00 € I4, 30.07.2011 (1. AS, 2. AS ab 07.2017) 240,00 € 130,00 € 246,00 € 130,00 € 297,00 € 151,00 € Summe 1.239,00 € 671,00 € 1.271,00 € 673,00 € 1.322,00 € 672,00 € Leistungsfähigkeit 671,29 € 672,21 € 672,21 € Mangelquote 54% 53% 51% 01-07.2018 ab 08.2018 I3, 16.03.2002 (3. AS) 370,00 € 188,00 € 42,00 € 28,00 € K I, 16.02.2004 (3. AS) 370,00 € 188,00 € 370,00 € 248,00 € T4, 10.07.2007 (2. AS) 302,00 € 153,00 € 302,00 € 203,00 € I4, 30.07.2011 (1. AS, 2. AS ab 07.2017) 302,00 € 153,00 € 302,00 € 203,00 € Summe 1.344,00 € 682,00 € 1.016,00 € 682,00 € Leistungsfähigkeit 681,57 € 681,57 € Mangelquote 51% 67% III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Ein Anlass, die sofortige Wirksamkeit der vorliegenden Entscheidung anzuordnen, ist nicht ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg, S-Straße, 47495 Rheinberg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheinberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.