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Urteil

13 C 64/10

Amtsgericht Rheinberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWES2:2010:0830.13C64.10.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.620,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu zahlen Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.620,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu zahlen Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2007, 810 IN 913/07 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau C1 handelnd unter C3 Wohnbau sowie C2 Bauunternehmen bestellt. Er begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung aufgrund der teilweisen Nichtgeltendmachung laufender und rückständiger Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Schuldnerin war seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der N eG, gemäß schriftlichem Vertrag vom 13.10.2000 ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM gewährt worden. Eine Sicherung erfolgte im Wege der Vorausabtretung einer zugunsten der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der W eG, einzutragenden erstrangige Grundschuld. In den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der N eG heißt es in Ziffer 12 VI ABH: Die N Hyp ist nicht verpflichtet, in Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen Forderungen hinausgeht, und kann in Verteilungsverfahren auf etwaige Mehrerlöse verzichten.“ Am 23.10.2000 bestellt die Insolvenzschuldnerin zugunsten der W eG zur Sicherung von Ansprüchen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwei in Abteilung III des Grundbuchs von Bretten einzutragende Grundschulden, namentlich über Beträge von 150.000,00 DM und 145.000,00 DM. In diesem Zusammenhang unterzeichnete sie auch eine Zweckerklärung des folgenden Inhalts: „ Der Eigentümer tritt hiermit die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung derjenigen gegenwärtigen und künftigen Grundschulden, die der vorstehend genannten Grundschuld im Rang vorgehen oder gleichstehen, nebst allen Zinsen und Nebenleistungen an die Gläubigerin ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen.“ Unter dem 04.01.2001 wurde die Grundschuld in Höhe von 150.000,00 DM zzgl. 15 % Zinsen zugunsten der W eG in Abteilung III des Grundbuchs von B eingetragen. Im Jahre 2008 kündigte die N eG den Darlehensvertrag und beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums der Schuldnerin. Mit Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts Br vom 03.12.2008 wurde der Grundbesitz der Schuldnerin dem Meistbietenden für einen Betrag von 89.200,00 Euro zugeschlagen. Nach Zustellung des Zuschlagbeschlusses an den Kläger bat dieser die N eG mit Schreiben vom 18.12.2009 zum Verteilungstermin neben der Hauptforderung auch den vollen Betrag der dinglichen Zinsen anzumelden, da der Betrag, welcher die persönliche Forderung gegen die Schuldnerin überstiege, der Insolvenzmasse zukommen würde. Zu dem in der Folgezeit anberaumten Verteilungstermin meldete die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der N eG mit Schreiben vom 02.01.2009 die dinglichen Grundschuldzinsen gleichwohl nur anteilig für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zu, 04.01.2009 in Höhe von 5.046,74 Euro an. Dieser Betrag in Höhe von 3.620,93 Euro entfiel auf die W eG als nachrangige Gläubigerin. Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2009 unter Fristsetzung bis zum 04.11.2009 zur Erstattung von 3.620,93 Euro auffordern. Der Kläger trägt vor, durch die Minderanmeldung der Beklagten im Verteilungsverfahren sei der Insolvenzmasse ein Schaden entstanden, den die Beklagte pflichtwidrig verursacht habe. Hätte die Beklagte die dinglichen Grundschuldzinsen in voller Höhe angemeldet wäre nämlich ein Übererlös erzielt worden, welcher der Schuldnerin zugefallen wäre. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.620,93 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 04.11.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, ihr sei als Rechtsnachfolgerin der N eG keine zu der geltend gemachten Schadensersatzleistung verpflichtende Vertragsverletzung zuzurechnen. Zum einen sei gemäß Ziffer 12 VI ABH ein Recht zur Minderanmeldung der Beklagten ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart. Allerdings sei auch bei Fehlen einer dahingehenden Regelung eine Anmeldungspflicht hinsichtlich der überschüssigen Zinsen abzulehnen. Die Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Sicherungsgeber verpflichte nämlich nur zur vollständigen Anmeldung des Grundschuldkapitals. Hätte die Beklagte nämlich den Anspruch auf Rückübertragung der Schuldnerin durch Verzicht, Abtretung oder Aufhebung des Rechts erfüllt, wäre auf Seiten der Schuldnerin eine Eigentümergrundschuld entstanden. Nach § 1197 II BGB sei der Eigentümer bei Vorliegen einer Eigentümergrundschuld aber nur dann berechtigt Grundschuldzinsen zu fordern, wenn das Grundstück unter Zwangsverwaltung stehe. Daraus ergebe sich gerade, dass der Eigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskehr der Grundschuldzinsen habe. Eine Liquidation der Zinsen für die Schuldnerin stelle sogar eine unzulässige Rechtsausübung dar. Des Weiteren sei der Insolvenzmasse bereits kein Schaden entstanden, da die Rückgewähransprüche bezüglich der streitgegenständlichen Grundschuld bereits mit Vereinbarung vom 23.10.2000 an die Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten abgetreten worden seien. Damit habe die Streitverkündete ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO erworben. Mit Schriftsatz vom 12.04.2010, der Empfängerin zugestellt unter dem 21.04.2010, hat die Beklagte der W eG den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 03.05.2010, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ist diese dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache weit überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht als Partei kraft Amtes gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus der zwischen der Schuldnerin und der der N eG bestehenden Sicherungsabrede zu, §§ 280 I BGB. Denn die Beklagte hat vorliegend die sich für sie als Rechtsnachfolgerin der N eG aus dem Sicherungsvertrag ergebende Pflicht, auch die überschüssigen Grundschuldzinsen in voller Höhe im anzumelden, verstoßen. Ist nämlich die Sicherungsgrundschuld nicht (voll) valutiert, so steht dem Sicherungsgeber ein entsprechender Rückgewähranspruch zu. Dessen ungeachtet ist der Grundschuldgläubiger in der Zwangsvollstreckung berechtigt (BGH NJW-RR 1989, 173, 175) und aus dem Sicherungsvertrag auch verpflichtet (OLG München NJW 1980, 1051), den vollen Grundschuldbetrag anzumelden. Denn der Grundschuldgläubiger ist durch den Sicherungsvertrag auch im Hinblick auf die Verwertung der Sicherheit treuhänderisch gebunden. (BeckOK, BGB, Stand 01.08.2010, § 1192 Rn. 227). Der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers wandelt sich nämlich zu einem nach Rang und Höhe entsprechenden Anteil am Erlös (Surrogationswirkung). Anderen Beteiligten schuldet der Sicherungsnehmer demgegenüber bis zur Grenze der Willkür grundsätzlich keine Rücksichtnahme bei der Verwertung (BeckOK, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist für das erkennenden Gericht kein vernünftiger Grund ersichtlich, von dieser Anmeldungspflicht die Grundschuldzinsen im Anwendungsbereich des § 1197 II auszunehmen (so: OLG München NJW 1980, 1051, 1052). So ist der Gläubiger einer Fremdgrundschuld jedenfalls zu deren Anmeldung berechtigt (vgl. BGH NJW 1981, 1505, 1506). Insofern kann keine Rede davon sein, dass der Beklagte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hätte vorgeworfen werden können, wenn sie dieses Recht auch tatsächlich in Anspruch genommen hätte. Im Gegenteil korrespondiert mit dieser Befugnis jedenfalls dann auch eine gegenüber dem Sicherungsgeber bestehende Anmeldungspflicht, wenn dieser, wie vorliegend, den Vertragspartner darum ersucht. Aus § 1197 II BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Beklagte hatte als Inhaberin einer Fremdgrundschuld einen Zinsanspruch. Dieser Anspruch ist außerhalb der von einem Dritten eingeleiteten Zwangsverwaltung nur während der Dauer einer Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Person suspendiert (BGH NJW 1977, 100; BGH NJW 1981, 1505). So schließt die § 1197 II BGB die Verzinslichkeit nicht schlechthin aus; denn auch die Zinsbeschränkung gilt nur während der Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Person. Dann aber darf dem Sicherungsgeber hinsichtlich der Frage der Anmeldung nicht die Letztentscheidungkompetenz zufallen, mit der Folge, dass er die Wahl hat, seinem Treugeber realisierbare Vermögenswerte vorzuenthalten oder zukommen zu lassen; dies insbesondere dann nicht, wenn dieser oder für ihn der Insolvenzverwalter im Vorfeld der Verteilungstermins eine vollständigen Anmeldung auch der überschüssigen Zinsen ausdrücklich begehrt. Überdies stehen auch dem Eigentümer gemäß § 1197 II BGB Zinsen während der von einem anderen betriebenen Zwangsverwaltung zu. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, für den Eigentümer einen Ausgleich für die während der Zwangsverwaltung (ohne eigenes Zutun) ausgeschlossene Nutzungsmöglichkeit zu schaffen. Dieselbe Lage besteht aber auch nach Erlöschen der Grundschuld durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Deshalb stehen dem Eigentümer auch nach überwiegender Auffassung zumindest die Anteile am Erlös zu, welche ab Erlöschen der Grundschuld bis zur Verteilung auf die Zinsen entfallen (BeckOK, BGB, Stand 01.05.2010, § 1197 Rn. 6). Dabei steht der Insolvenzverwalter dem nutzungsberechtigten Eigentümer gleich, so dass die vorgenannte Regelung auch auf ihn Anwendung findet (Palandt/Bassenge, BGB, 69. Auflage, § 1197 Rn.3) Diese Pflicht zur Geltendmachung des Grundpfandrechts ist für die Beklagte auch nicht wirksam infolge der Regelung aus Ziffer 12 VI ABH ausgeschlossen. Die betreffende Klausel ist gemäß § 307 I BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Sicherungsgebers nichtig. Da der Sicherungsnehmer aufgrund der durch den Sicherungsvertrag bewirkten treuhänderischen Bindung grundsätzlich bei Fehlen einer anderslautenden Mitteilung des Sicherungsgebers verpflichtet ist, bei der Zwangsvollstreckung stets den vollen Betrag der Grundschuld anzumelden, ist die dem Gläubiger eingeräumte Befugnis, noch nach Befriedigung der eigenen Ansprüche mit dem Vermögen des Schuldners nach Belieben zu verfahren, mit dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsgrundschuld unvereinbar. Dass der Sicherungsvertrag Elemente eines Treuhandvertrages enthält, bezieht sich gerade auf den Übersicherungsfall und die Verpflichtung des Sicherungsnehmers, die überschüssigen, ihm vom Sicherungsgeber anvertrauten Vermögenswerte in Treue zum Sicherungsgeber zu verwalten (Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearbeitung 2009, Vor §§ 1191 ff. Rn. 123). Jedenfalls durch allgemeine Geschäftsbedingungen kann dieser Anspruch nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für alle Zinsen und anderen Nebenleistungen (Staudinger, a.a.O. Rn 124). Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht auch schuldhaft verletzt. Dass die Minderanmeldung den Interessen und dem Willen der Schuldnerin zuwiderlief kann ihr –insbesondere im Hinblick auf die betreffenden Eingaben des Klägers - bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen geblieben sein. Sie hat im Übrigen nichts zu ihrer Entlastung vorgebracht. Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist der Insolvenzmasse auch ein Schaden in der vorgetragenen Höhe entstanden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Rückgewähranspruch bezüglich der streitgegenständlichen Grundschuld seitens der Schuldnerin an die Rechtsvorgängerin der Streitverkündeten, die W eG abgetreten worden ist. Denn die Abtretung des Rückgewähranspruchs ist nur dann insolvenzfest, wenn der Rückgewähranspruch bei Insolvenzeröffnung entstanden und auch fällig also der Einflussnahme des Schuldners entzogen ist (Kesseler, NJW 2007, 3466 unter Berufung auf die zu § 1179a ergangene Entscheidung BGHZ 166, 319 vom 9. 3. 2006 – IX ZR 11/05 = NJW 2006, 2408). Zwar war die hier in Rede stehende (antizipierte) Sicherungsabtretung grundsätzlich geeignet, ein Recht gemäß §§ 50, 51 Nr. 1 InsO zu begründen. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung allerdings nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 I InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (OLG Celle, Urteil vom 14.07.2010 – 3 U 23/10). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Jedenfalls bei einer sogenannten weiten Sicherungszweckerklärung, d.h. wenn wie im Streitfall eine Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bewirkt werden soll, können stets neue Verbindlichkeiten des Schuldners entstehen, so dass jederzeit eine Neuvalutierung der Sicherheit möglich ist. Damit besteht kontinuierlich ein Sicherungsbedürfnis des Sicherungsnehmers, so dass die Durchsetzbarkeit des Rückübertragungsanspruchs im Einzelfall dauerhaft gehindert sein kann. Somit führt das fortdauernde Revalutierungsrecht des Schuldners dazu, dass im Insolvenzfall freie Teile des vorrangigen Grundpfandrechts selbst bei abgetretenem Rückgewähranspruch in die Insolvenzmasse fallen (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Mithin war der Klage hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich stattzugeben. Dem Kläger stehen indessen die begehrten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nur im zuerkannten Umfang von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu da die Regelung aus § 288 II BGB lediglich auf Entgelt- nicht aber auf Schadensersatzforderungen Anwendung findet. Auch hat die Klägerin einen konkreten Zinsschaden in der betreffenden Höhe nicht dargetan. Ferner war der Verzugsbeginn entgegen dem Antrag aufgrund der klägerseits gesetzten Zahlungsfrist erst mit Ablauf des 04.11.2009 und damit am 05.11.2009 anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 BGB. Die teilweise Klageabweisung war für den Kläger kostenneutral, da die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine Mehrkosten verursacht hat. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 ZPO. Streitwert: 4.000,00