OffeneUrteileSuche
Urteil

10 C 415/91

AG RHEINBERG, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs.1 BGB wegen von Nachbargrundstücken auslaufender Katzen besteht nicht, wenn Katzenhaltung mit freiem Auslauf in einer Wohngegend zur üblichen Lebensführung gehört. • Der Nachbar ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, typische nachbarschaftliche Beeinträchtigungen zu dulden, wenn eine zumutbare Verwahrung der Tiere nicht möglich ist. • Das Besitzrecht des Nachbarn wird durch die Haltung einer einzelnen Katze nicht in einer Weise beeinträchtigt, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht wegen frei laufender Katze in typischer Wohngegend • Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs.1 BGB wegen von Nachbargrundstücken auslaufender Katzen besteht nicht, wenn Katzenhaltung mit freiem Auslauf in einer Wohngegend zur üblichen Lebensführung gehört. • Der Nachbar ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, typische nachbarschaftliche Beeinträchtigungen zu dulden, wenn eine zumutbare Verwahrung der Tiere nicht möglich ist. • Das Besitzrecht des Nachbarn wird durch die Haltung einer einzelnen Katze nicht in einer Weise beeinträchtigt, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Die Klägerin begehrte auf Unterlassung gegen die Beklagte wegen von deren Katze ausgehender Beeinträchtigungen auf ihrem Grundstück. Der Klägerin ging es um die Verhinderung des Betretens bzw. der Beeinträchtigung ihres Besitzes durch die Katze der Beklagten. Das Landgericht nahm von der Abfassung des Tatbestands nach § 495a ZPO ab. Streitentscheidend war, ob die Katzenhaltung mit freiem Auslauf in der konkreten Wohngegend als zur Lebensführung gehörend und damit zu dulden anzusehen ist. Es war umstritten, ob es der Beklagten möglich ist, ihre Katze so zu verwahren, dass ein Überlaufen auf das Nachbargrundstück ausgeschlossen wäre. Die Frage, ob das Besitzrecht des Klägers dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird, bildete den Kern der Auseinandersetzung. Das Gericht musste die gegenläufigen Interessen von Tierhaltung und Eigentumsschutz abwägen. • Kein Anspruch aus § 1004 Abs.1 BGB, da nachbarrechtliche Verhältnisse und Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Duldung typischer nachbarschaftlicher Belastungen erfordern. • In Wohngegenden mit Einfamilienhäusern und Gärten gehört die Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien; dies ist sozialtypisch und schutzwürdig gegenüber einem generellen Verbot. • Es ist praktisch unmöglich, Katzen so auf dem Grundstück des Halters zu verwahren, dass ein Eindringen auf Nachbargrundstücke sicher ausgeschlossen ist; ein Unterlassungsanspruch würde faktisch ein generelles Verbot der Katzenhaltung in der Nachbarschaft bedeuten. • Das daraus folgende Verbot wäre nicht schutzwürdiger als das Verbietungsrecht des klagenden Grundstückseigentümers und wäre daher nicht durchsetzbar. • Die Haltung einer einzelnen Katze beeinträchtigt das Besitzrecht des Klägers nicht in solchem Maße, dass ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt wäre; zur Beurteilung wurde auf einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs.1 BGB, weil er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die typische Katzenhaltung mit freiem Auslauf dulden muss. Es ist praktisch nicht möglich, Katzen so zu halten, dass ein Betreten benachbarter Grundstücke sicher ausgeschlossen ist, ohne die Tierhaltung insgesamt zu verbieten. Daher überwiegt hier das Interesse an einer sozialtypischen Lebensführung der Nachbarschaft gegenüber dem durch die Beeinträchtigung berührten Besitzrecht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.