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Beschluss

15 F 98/21

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWD:2021:1116.15F98.21.00
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Leitsätze

Einwand anderweitige Rechtshängigkeit bei Rechtshängigkeit eines ausländischen Scheidungsverfahrens

Tenor

Die Anträge des Antragsstellers werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 600.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einwand anderweitige Rechtshängigkeit bei Rechtshängigkeit eines ausländischen Scheidungsverfahrens Die Anträge des Antragsstellers werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 600.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Beide Eheleute sind deutsche Staatsangehörige. Die Antragsgegnerin wohnt in I., Kanton A. in der Schweiz. Der Antragsteller wohnt seit dem Monat Mai 2019 in S.. Beide Eheleute hatten am 28.12.1995 in X. die Ehe miteinander geschlossen. Beide Ehegatten begehren die Ehescheidung. Aus der Ehe der Beteiligten sind zwei Kinder hervorgegangen, H. N. wurde am 24.03.1997 geboren, M. B. am 07.06.1998. Die Eheleute leben seit mehreren Jahren voneinander getrennt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Trennungsdatum der 01.03.2019 oder entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerseite der 03.10.2018 gewesen ist. Jedenfalls war die Antragsgegnerin am 01.03.2019 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Am 19.12.2011 haben die Beteiligten einen Ehevertrag vor dem Notar C. H. in X. geschlossen. In diesem hatten die Eheleute u.a. den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich und die Frage eventuellen nachehelichen Unterhalts geregelt. Überdies vereinbarten die Eheleute Folgendes: "Da wir beide deutsche Staatsangehörige sind, unterliegen unsere Ehe und die Ehefolgen deutschem Recht. Rein vorsorglich vereinbaren wir für unsere Ehe und die Ehefolgen die Geltung des deutschen Rechts. Dies gilt auch dann, wenn einer von uns beiden oder wir beide die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben oder eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben". Die Wirksamkeit und der Umfang der Vereinbarung deutschen Rechts ist ebenfalls zwischen den Beteiligten streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Vereinbarung wird auf die notarielle Urkunde vom 19.12.2011 (Bl. 9 bis 16 d.A.) Bezug genommen. Beide die Ehescheidung begehrende Eheleute betreiben Scheidungsverfahren vor unterschiedlichen Gerichten. Der Antragsteller machte seinen Scheidungsantrag vom 02.06.2020 am 02.06.2020 bei dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück anhängig. Es wurde sodann die Auslandszustellung an die in der Schweiz lebende Antragsgegnerin betrieben. Die Zustellung des Scheidungsantrages des Antragstellers war sodann am 01.09.2020 erfolgt. Die in der Schweiz lebende Antragsgegnerin hatte parallel ihr eigenes Scheidungsverfahren betrieben. Die Antragsgegnerin hatte am 28.08.2020 noch vor Zustellung des Scheidungsantrages des Antragstellers an sie erfahren, dass ihr ein Scheidungsantrag zugestellt werden sollte. Sie hat daraufhin ihre eigene Scheidungsanklage vor dem Schweizer Kantonsgericht Zug am 29.08.2020 rechtshängig gemacht. Der Antragsteller macht geltend, die seitens der Antragsgegnerin betriebene eigene Scheidungsklage kurz vor Zustellung des Scheidungsverfahrens des Antragstellers sei treuwidrig. Die Antragsgegnerin betreibe ihre eigene Scheidungsklage in der Schweiz lediglich zu dem Zweck, die in vorgenanntem Ehevertrag geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarungen zu unterlaufen. Das Verhalten der Antragsgegnerin bei der Zustellung ihres eigenen Scheidungsantrages sei treuwidrig und beschränke den Antragsteller unzulässigerweise in seinen Rechten. Dem Antragsteller erwachse bei strikter Anwendung der ausländischen lex fori ein unzumutbarer Nachteil. Außerdem greife der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nicht. Das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück habe ggfls. parallel zu einer in der Schweiz geführten Scheidungsklage ein eigenes Scheidungsverfahren in Deutschland durchzuführen. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund, dass die Scheidungsvoraussetzungen nach dem Schweizer Recht im Hinblick auf eine zu kurze Trennungszeit der Beteiligten noch gar nicht vorgelegen hätten. Jedenfalls stehe die Durchführung des deutschen Scheidungsverfahrens einer in der Schweiz anhängig gemachten Scheidungsklage nicht entgegen. Anderweitige Rechtshängigkeit bestehe lediglich dann, wenn Parteien und Streitgegenstand beider Verfahren identisch seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Antragsteller beantragt: 1. Die am 28.12.1995 vor dem Standesbeamten in X. zu der Heiratsregisternummer 118/1995 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien durch notariellen Ehevertrag vom 19.12.2011 wirksam und abschließend - den Versorgungsausgleich und den Güterausgleich unter sich geregelt, - und - jeder von ihnen - auf einen nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen bzw. das Verfahren auszusetzen. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Voraussetzungen für eine Scheidung nach dem schweizer Recht seien im Hinblick auf eine bereits im Jahre 2018 erfolgte Trennung gegeben gewesen. Die Antragstellerin sei nicht unzulässig in ihren Rechten beschränkt. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, ihren eigenen Scheidungsantrag in der Schweiz anhängig zu machen. Die Antragsgegnerin verhalte sich im Übrigen nicht treuwidrig. Von einer Umgehung des geschlossenen notariellen Vertrages könne nicht gesprochen werden. Hier sei anzumerken, dass es gar nicht der Disposition der Beteiligten oblegen habe, das deutsche Recht zu vereinbaren. Selbst bei Annahme einer Wirksamkeit der Vereinbarung, beziehe sich diese nicht auf die Durchführung des Scheidungsverfahrens selbst. Ein identischer Streitgegenstand läge sehr wohl ohne Weiteres vor. Der gestellte Scheidungsantrag sei vor diesem Hintergrund bereits unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Anträge des Antragstellers sind bereits unzulässig. Dem deutschen Scheidungsverfahren steht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit gemäß ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 entgegen. Aus diesem Umstand folgt, dass Scheidungs- und Folgeanträge insgesamt als unzulässig zurückzuweisen sind (Kammergericht Berlin, Senat für Familiensachen, 3 UF 78/15, zitiert nach juris Rn 11). Im hiesigen Verfahren steht der Durchführung des deutschen Scheidungsverfahrens die anderweitige Rechtshängigkeit des vor dem Kantonsgericht in Zug durch die Antragsgegnerin durchgeführten Scheidungsverfahrens entgegen. Für die Frage, welcher Scheidungsantrag nebst Folgeanträgen im vorliegenden Falle ggfls. unzulässig ist, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Anträge maßgeblich. Vorliegend erfolgte die Zustellung des Scheidungsantrages des Antragstellers erst am 01.09.2020, mithin 3 Tage nach der von der Antragsgegnerin betriebenen Zustellung des Scheidungsantrages. Diesbezüglich greift der Einwand einer evtl. Treuwidrigkeit bzw. unzulässiger Rechtsschutzbeschränkung des Antragstellers nicht. Die Antragsgegnerin ist berechtigt gewesen, aus eigener Machtvollkommenheit die Zustellung ihrer eigenen Scheidungsklage zu betreiben. Der Umstand, dass sie dies getan hat und hierbei schneller vorankam als der Antragsteller, beschneidet den Antragsteller jedenfalls nicht unzulässig in seinen Rechten. Das Gebrauchmachen von nationalen Zustellungsvorschriften und die Wahrnehmung eigener Rechte berührt die Interessen des Antragstellers jedenfalls noch nicht in treuwidriger Weise. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, das Betreiben der eigenen Scheidungsklage diene einzig dem Zweck, die in dem notariellen Vertrag niedergelegten Scheidungsfolgenvereinbarungen zu unterlaufen, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht in A., welches sein Verfahren bis zur Entscheidung des hiesigen Gerichts über die Zuständigkeit ausgesetzt hat, wird im Rahmen der dort wieder aufzunehmenden Scheidungsklage Umfang und Wirksamkeit der notariellen Scheidungsfolgevereinbarungen zu prüfen und in seine Erwägungen einzubeziehen haben. Eine unzulässige Beschneidung des Rechtsschutzes des Antragstellers besteht vor diesem Hintergrund nicht. Zwar kann der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nur dann berücksichtigt werden, wenn ein im Ausland ergehendes Urteil voraussichtlich anzuerkennen sein wird (Kammergericht Berlin, Senat für Familiensachen, 3 UF 78/15, zitiert nach juris Rn 30). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass das Urteil eines schweizer Kantongerichts keine Anerkennung in Deutschland finden könnte. Anhaltspunkte für eine negative Anerkennungsprognose bestehen nicht. Des Weiteren handelt es sich bei beiden Eheleuten um dieselben Beteiligten. Bei den parallel durchgeführten Scheidungsverfahren liegt auch ein identischer Lebenssachverhalt vor. Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Trennung der Beteiligten tatsächlich vorgelegt haben mag. Diese Frage ist ggfls. bei der Prüfung des Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen nach dem schweizer Recht zu beantworten. Sie berührt aber die Frage, ob bei der Trennung der Beteiligten ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, nicht. Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit waren die Anträge des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen. Die weiteren Anträge des Antragstellers waren von dem Scheidungsantrag des Antragstellers abhängig. Überdies läge für die weiteren von dem Antragsteller anhängig gemachten Feststellungsanträge ohne die gleichzeitige Durchführung eines Scheidungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse vor. Die Kostenentscheidung folgt aus FamFG § 150 Abs. 2 S. 1. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück, Ostenstr. 3, 33378 Rheda-Wiedenbrück schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.