Beschluss
5 Ds 20 Js 20864/24
AG Reutlingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGREUTL:2024:0910.5DS20JS20864.24.00
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Leitsätze
1. Das beschleunigte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn Anlass zur genauen Erforschung der Person des Beschuldigten und seines Vorlebens besteht.(Rn.2)
2. Dasselbe gilt, wenn dadurch die Gefahr des unerkannten Strafklageverbrauchs und einer ungenügenden Sachaufklärung bestehen würde.(Rn.3)
Tenor
1. Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren wird abgelehnt.
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 04.09.2024 (Aktenzeichen: 20 Js 20864/24) wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Tübingen wird gegen den Angeklagten das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Reutlingen - Strafrichter - eröffnet (§§ 203, 207 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das beschleunigte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn Anlass zur genauen Erforschung der Person des Beschuldigten und seines Vorlebens besteht.(Rn.2) 2. Dasselbe gilt, wenn dadurch die Gefahr des unerkannten Strafklageverbrauchs und einer ungenügenden Sachaufklärung bestehen würde.(Rn.3) 1. Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren wird abgelehnt. 2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 04.09.2024 (Aktenzeichen: 20 Js 20864/24) wird zur Hauptverhandlung zugelassen. 3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Tübingen wird gegen den Angeklagten das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Reutlingen - Strafrichter - eröffnet (§§ 203, 207 StPO). Die angeklagte Tat eignet sich nicht zur Behandlung im Beschleunigten Verfahren. 1. Der Angeschuldigte steht unter Bewährung ist mehrfach und einschlägig vorbestraft, was die Beiziehung und Auswertung von Akten erfordert. Das beschleunigte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn Anlass besteht, die Person des Beschuldigten und sein Vorleben genau zu erforschen. Dann erst kann die Gestellung eines Pflichtverteidigers geprüft werden. Ein Dolmetscher muss hinzugezogen werden. Durch Nachermittlungen muss die Einlassung überprüft und dokumentiert werden, eine Fahrerlaubnis aus einem anderen Europäischen Land sei vorhanden. Möglicherweise sind aus anderen Europäischen Ländern Straferkenntnisse vorhanden. Es birgt vorliegend eine besondere Beschleunigung die Gefahr eines Strafklageverbrauchs und einer ungenügenden Sachaufklärung: Zwar kann bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I Nr. 1 StVG einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung die Wirksamkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil das angegriffene Urteil lediglich Feststellungen zu Tatzeit und Tatort, zu dem verwendeten Kraftfahrzeug sowie zum Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis und zu einem wissentlichen Handeln des Angeklagten enthält. Umgekehrt hat das schon Erstgericht – soweit erforderlich – eigene Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u. a.) zu treffen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen (hierzu instruktiv zum Umfange der aus Sicht der Revision im Regelfalle gebotenen Sachaufklärung: BGH, Beschluss vom 27.4.2017 – 4 StR 547/16, in: NZV 2017, 433, beck-online). Die gebotenen Feststellungen sind hier bislang nicht gemacht und die hinführenden Tatsachen nicht ermittelt. 2. Überdies ist das Amtsgericht Reutlingen überlastet (zur Berücksichtigung des Belastungsgrades instruktiv: BayObLGSt 2003, 135, beck-online). Eine (Probe-)Richterin wird im Herbst zunächst ersatzlos abzogen. Der Deckungsgrad im Höheren Dienst für Strafsachen beträgt nur rund 80 Prozent, wobei die anderen Abteilungen auch eine Unterdeckung ausweisen (STATISTIK Quartalsbericht III. Q. 2022 bis II. Q. 2023). Vorrangige oder wichtigere Jugendsachen und eiligere Führerscheinsachen sind zu bearbeiten, ebenso Strafsachen von Erwachsenen, in welchen der Täter möglicherweise gefährlich ist oder eine Abschiebung nach einer Verurteilung im Raume steht. Im zuständigen Referat wird der Buchstabe „A“ überobligatorisch bis Jahresende betreut. Die Terminslage im Strafreferat ist bereits jetzt überkritisch. Dabei stellt sich die Frage, worin sich die angeklagte Tat überhaupt von einer großen Vielzahl von vergleichbaren (Bagatell-)Taten unterscheiden könnte, in welchen eine besondere „Beschleunigung“ der Ermittlungen im regulären Geschäftslauf von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten im Landgerichtsbezirk Tübingen und bundesweit statistisch nicht erkennbar ist (hierzu: König, Stefan: Kurzer Prozess für Klimaaktivist:innen in Berlin: Strafverfahren zero?, VerfBlog, 2023/7/11, https://verfassungsblog.de/kurzer-prozess-fur-klimaaktivistinnen-in-berlin/, DOI: 10.17176/20230711-231136-0, m.w.N.). Lediglich anzumerken ist, dass vorliegend die angeklagte Tat nicht sonderlich beschleunigt behandelt wurde, da nach dem mitgeteilten Vorfall am 24.06.2024 dem Beschuldigten am 08.07.2024 ein Anhörbogen übersandt wurde. Gut zwei Monate nach dem Vorfall wurde der Vorgang der Staatsanwaltschaft überhaupt erst vorgelegt. Eine ermittelte Zeugin wurde wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht vernommen. Ob eine Einziehung des Tatfahrzeugs erwogen wurde, ist der Akte nicht zu entnehmen. 3. Soweit eine besondere spezialpräventive Wirkung („…die Strafe folgt auf dem Fuße“) angenommen werden könnte, ist anzumerken, dass belastbare empirische, kriminologische oder wissenschaftliche Belege für ein solche Behauptung, die eine besondere Beschleunigung im Erwachsenenstrafrecht rechtfertigen könnten, derzeit beim Amtsgericht Reutlingen nicht bekannt oder vorliegend sind, zumal sich im Falle des Bestehens einer solchen Wirkung die Frage aufdrängen könnte, warum eine allgemein bekannte oder zumindest von den richterlichen Standesvertretungen behauptete „unzulängliche sächliche und personelle Ausstattung der Landesjustiz“ seit längerem hingenommen wird. Jedenfalls beim Amtsgericht Reutlingen sind im Blick auf Verfahren nach § 417 ff. StPO oder eine angestrebte Beschleunigung in den vergangenen Jahren keine besonderen Personalstellen geschaffen worden. Auch die räumliche Ausstattung und die Gerichtsorganisation ermöglichen kaum noch oder nur selten „ad hoc“ angesetzten Hauptverhandlungstermine, die sich im Regelfalle notgedrungen auf Fortsetzungstermine beschränken. Gerade deswegen kann auch nicht mit dem erklärten Ziel einer „Verteidigung der Rechtsordnung“ eine besondere Beschleunigung als unerlässlich angenommen werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit verbunden wäre mit einer eingeschränkten Tat- und Sachaufklärung und der Verzögerung anderer bereits anhängiger Strafverfahren. Die Eröffnung des allgemeinen Hauptverfahrens wird, auch in Ansehung der angeführten Besonderheiten des Einzelfalles, gerade nicht für das allgemeine Rechtsempfinden der wohl informierten Bevölkerung unverständlich erscheinen und – im Gegenteil - das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts, welches auch ein justizförmiges Verfahren verlangt, die nachdrückliche Sachaufklärung mit rechtsstaatlicher Gelassenheit gebietet und das Schuldprinzip als zentrales Element kennt, stärken. Dabei wäre, zumindest nach Auffassung des Deutschen Anwaltverein, auch „die Standhaftigkeit der Justiz gegen die eigene Überlastung sowie gegen politischen und gesellschaftlichen Druck anzuerkennen. Denn immerhin könnte schon eine leichte Missachtung der Voraussetzungen von §§ 417 ff. StPO Dellen im Rechtsstaat verursachen. Sollten Beweislage oder Sachverhalt doch nicht so klar sein, könnte der nach § 418 StPO erlaubte Wegfall von Grundpfeilern wie dem Mündlichkeitsprinzip schnell zum Nachteil für die Beschuldigte oder den Beschuldigten werden. Die gleiche Gefahr besteht hinsichtlich der äußerst kurzen Vorbereitungszeit der Verteidigung. Sollte ein Gericht dem ständigen Druck, bestimmte Verfahren im beschleunigten Verfahren abzuhandeln, nachgeben, könnte ebenfalls der Schuldgrundsatz gefährdet sein. Denn die Strafe wird eben nicht durch den Willen zur Bekämpfung eines gesellschaftlichen Phänomens bestimmt. Sie bemisst sich einzig durch die vom Gericht ermittelte – individuelle – Schuld.“ (hierzu: Sarah Platz, Anwaltsblatt, 20.11.2023, online).