OffeneUrteileSuche
Urteil

7 C 57/23 Verkehrsrecht

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRS:2024:0718.7C57.23.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Wege der Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger/Beklagten 233,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin alleine zu 56%, der Beklagte alleine zu 38% und im Übrigen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 62 % und im Übrigen der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin alleine zu 56%, die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 6 % und im Übrigen der Beklagte selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 2) tragen dieser selbst zu 40 % und im Übrigen der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 3) tragen diese selbst zu 40 % und im Übrigen der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Wege der Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger/Beklagten 233,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin alleine zu 56%, der Beklagte alleine zu 38% und im Übrigen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 62 % und im Übrigen der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin alleine zu 56%, die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 6 % und im Übrigen der Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 2) tragen dieser selbst zu 40 % und im Übrigen der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 3) tragen diese selbst zu 40 % und im Übrigen der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien machen wechselseitig Schadenersatzanspruche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am XX.XX.2022 gegen 16:05 Uhr in I. an der Kreuzung Y.-straße ereignete und an dem beteiligt waren der Drittwiderbeklagte zu 2) mit dem Pkw der Klägerin, einem Audi 80 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen RS-XXX, der bei der Drittwiderbeklagten zu 3) haftpflichtversichert war sowie der am XX.XX.2008 geborene Beklagte mit seinem schwarzblauen Mountainbike. Der im Unfallzeitpunkt 14-jährige Beklagte befuhr mit seinem Mountainbike die K.-straße aus Richtung S.-straße herunter. Ihm folgten sein Bruder und ein Freund ebenfalls mit Fahrrädern. Dieser Teil der K.-straße ist als Fußgängerweg ausgewiesen und für Fahrzeuge aller Art, abgesehen von Fahrrädern gesperrt. Er führt über eine Distanz von rund 500 m mit einem Gefälle von 8 % abwärts und mündet unten nahezu rechtwinklig auf die enge, als Einbahnstraße geführte X.-straße. Kurz vor der Einmündung befanden sich zum Unfallzeitpunkt im Asphalt der K.-straße zwei Poller, die das Befahren mit Kraftfahrzeugen verhindern sollen. Der Geh- und Radweg endet dort. Die K.-straße führt hinter der Kreuzung mit der X.-straße mit einem leichten Schwenker nach links geradeaus weiter bergabwärts zur Ortsmitte. Dieser Ast der K.-straße ist für den normalen Straßenverkehr, also auch für Kraftfahrzeuge freigegeben. Der Drittwiderbeklagte zu 2) befuhr mit dem Pkw der Klägerin die Sackgasse C.-straße, die ebenfalls abschüssig auf die X.-straße mündet. Sowohl die Straße C.-straße als auch die K.-straße münden eng beieinander und in einem spitzen Winkel auf die X.-straße, wobei sich zwischen den beiden eine sehr hohe, üppige Hecke befand, so dass beide Straßen erst im eigentlichen Kreuzungsbereich einsehbar sind. Für die Einzelheiten wird auf die Lichtbilder im Gutachten des Sachverständigen T vom 21.02.2024 und insbesondere für den damaligen Ausbauzustand der Unfallstelle auf die Polizeifotos verwiesen. Im Bereich der X.-straße stieß der Beklagte fast rechtwinklig gegen die rechte vordere Seite des klägerischen Pkws, flog dann selbst gegen die Windschutzscheibe und über die Motorhaube und prallte schließlich gegen einen auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkten Pkw. Durch den Zusammenstoß entstanden die im Gutachten des Sachverständigenbüros E vom 30.12.2022 (Anlage K3) beschriebenen Schäden, insbesondere an der vorderen rechten Fahrzeugflanke sowie der Windschutzscheibe. An dem Fahrzeug trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein in Höhe von 2.300,00 €. Die Rechnung des Sachverständigenbüros (Anlage K4) belief sich auf 659,26 €. Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € Klageforderung: 2.984,26 €. Durch Schriftsatz vom 09.01.2023 wurde der Beklagte entsprechend zur Zahlung aufgefordert. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit aus dem „Weg“ herausgeschossen, während der Drittwiderbeklagte zu 2) sich vorsichtig in die Einmündung hineingetastet habe und den Beklagten nicht habe kommen sehen können. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.984,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 25. Januar 2023 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1,3 Gebühren (ausgehend von einem Gegenstandswert von bis 3.000,00 €) in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, selbst mit angemessener Geschwindigkeit gefahren zu sein und ist der Ansicht, an der maßgeblichen Kreuzung gelte „rechts vor links“. Durch den Unfall wurde das Fahrrad des Beklagten total beschädigt. Der Beklagte hat insoweit zunächst Reparaturkosten in Höhe von 577,31 € geltend gemacht, während er jetzt den Ersatz des Wertes des Fahrrades begehrt, welcher unstreitig sich auf 350,00 € belief. Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte/Widerkläger, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Widerbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 04.07.2023 und vom 21.09.2023. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2023 sowie die Gutachten des Sachverständigen T vom 21.02.2024 sowie vom 23.05.2024. Entscheidungsgründe: Die Klage und die Widerklage sind teilweise begründet. Die Parteien haften wechselseitig für die Schäden aus dem vorbezeichneten Verkehrsunfall mit einer Quote von 1/3 zu Lasten des Beklagten/Widerklägers und 2/3 zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten. Die grundsätzliche Haftung des im Unfallzeitpunkt minderjährigen Beklagten ergibt sich aus § 828 Abs. 3 BGB. Danach sind Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für Schäden, die sie verursachen, verantwortlich, wenn der Minderjährige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, also nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Davon ist für den im Unfallzeitpunkt 14-jährigen Beklagten, der mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilnahm auszugehen, zumal die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet wird. Ihr Mangel wäre vom minderjährigen Schädiger zu behaupten und zu beweisen. Die Haftung der Klägerin als Halterin des unfallbeteiligten Pkw folgt aus § 7 Abs. 1 StVG, des Widerbeklagten zu 2) als Fahrer dieses Fahrzeuges gemäß § 18 StVG und als Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges aus § 115 VVG, da die Schäden beim Betrieb des Kraftfahrzeuges der Klägerin entstanden sind und der Unfall weder auf höherer Gewalt beruhte noch für den Widerbeklagten zu 2) unvermeidbar war. Für die Unvermeidbarkeit kommt es darauf an, ob der Unfall für einen besonders sorgfältigen Fahrer anstelle des Widerbeklagten zu 2) vermeidbar gewesen wäre. Das ist bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerseite der Fall. Der Widerbeklagte zu 2) hätte insbesondere die Vorfahrt des für ihn von rechts kommenden Beklagten beachtet. Insoweit gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gemäß § 8 Abs. 1 StVO auch an der streitgegenständlichen Kreuzung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2000 - 9 U 78/99; 30.05.2012 – 1 U 193/11, zitiert nach juris. Entscheidend ist, dass es sich bei diesem Ast der K.-straße kraft der dortigen Beschilderung um einen kombinierten Geh- und Radweg handelt, der mit der X.-straße vorliegend eine Kreuzung im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO bildet (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2012 - 1 U 193/11, zitiert nach juris). Ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle des Widerbeklagten zu 2) hätte deshalb zur ordnungsgemäßen Beachtung des Vorranges eines von rechts über die K.-straße herannahenden Fahrrades sich so sorgfältig in die Kreuzung hineingetastet, dass er das Herannahen des Beklagten selbst bei dessen überhöhter Geschwindigkeit rechtzeitig gesehen und den Unfall durch Zurückstellen des Einfahrens in den Kreuzungsbereich vermieden hätte. Den Beklagten trifft jedoch gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB ein nicht unerhebliches Mitverschulden an dem Unfall, da er aus einem endenden Geh- und Radweg ausgefahren ist, ohne auf den kreuzenden Verkehr zu achten, obwohl es sich vorliegend um eine extrem unübersichtliche Kreuzung handelt. So konnte insbesondere keiner der beiden Verkehrsbeteiligten wegen des spitzen Winkels der aufeinandertreffenden Straßen/Wege und der in diesem Bereich gepflanzten hohen, üppigen Hecke, den jeweils anderen so rechtzeitig sehen, bevor einer der Unfallbeteiligten in die Kreuzung eingefahren war. In einem solchen Fall gebietet das Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 1 StVG, dass auch der vorfahrtberechtigte Beklagte sich dem Kreuzungsbereich vorsichtig nähert. Zwar darf ein Vorfahrtberechtigter grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen (OLG Celle, VersR 1976, 345 m.w.N.). Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So darf der Vorfahrtberechtigte nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen (OLG Celle a.a.O. m.w.N.). So liegt es für Benutzer eines Weges, der nur von bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden darf (vorliegend nur von Fußgängern und Radfahrern) und dem lediglich untergeordnete Verkehrsbedeutung zukommt, bei Überquerung einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße nicht auf die Beachtung seiner ihm gegenüber von links kommenden Benutzern dieser Straße zustehenden Vorfahrt vertrauen darf (OLG Celle a.a.O. m.w.N.). Das gilt umso mehr, wenn die Einmündung (wie vorliegend) baulich so gestaltet ist, dass sie für den wartepflichtigen Benutzer der Straße erst sehr spät überhaupt erkennbar und dann praktisch uneinsehbar ist. So weiß das Gericht aus langjähriger eigener Erfahrung, dass es (vor dem Umbau der Einmündung) oft dem instinktiven Verhalten des auf der vorliegenden Straße Fahrenden entsprach, sich gegenüber dem von rechts einmündenden, dort endenden Geh- und Radweg sich als vorfahrtsberechtigt anzusehen (so auch OLG Koblenz, DAR 2004, 272). Das galt erst recht, als das Ende dieses Geh- und Radweges durch Poller markiert wurde. Diese besondere Vorsicht hat der Beklagte gerade nicht walten lassen, wozu er wegen der örtlichen Gegebenheit auch als Vorfahrtberechtigter verpflichtet gewesen wäre. Insoweit steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h der späteren Unfallstelle näherte. Dies folgt insbesondere aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen T vom 21.02.2024. Dieser konnte aufgrund von Referenzversuchen eine Geschwindigkeit des Beklagten von zumindest 25 km/h im Zeitpunkt der Kollision feststellen. Aufgrund der vorhandenen Blockierspur, insbesondere deren Intensität und Länge konnte er des Weiteren feststellen, dass der Beklagte vor dem Aufprall noch eine Vollbremsung vorgenommen hat und dadurch Geschwindigkeit abbauen konnte, so dass er sich vorkollisionär mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h näherte. Diese Mindestgeschwindigkeit ist im Übrigen auch aufgrund der Tatsache einleuchtend, dass der Beklagte zusammen mit seinem Bruder und einem Freund die gesamte K.-straße von ganz oben, der S.-straße, die mit einem Gefälle von rund 8 % abwärts führt, offensichtlich mit hoher Geschwindigkeit heruntergefahren ist, wobei die Vermutung nahe liegt, dass die Jungs ein Wettrennen veranstalteten, was sich daraus ergibt, dass der Beklagte anlässlich seiner informatorischen Anhörung auch erklärte, er sei „Erster“ gewesen. Sodann wurde im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass für den Beklagten der Pkw spätestens ab dem Beginn seiner Bremsspur sichtbar war, während umgekehrt für den Widerbeklagten zu 2) zu diesem Zeitpunkt das Fahrrad noch nicht im Sichtbereich lag. Daraus ergibt sich, dass der Widerbeklagte zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr hatte, unfallverhütend tätig zu werden, insbesondere zu bremsen. Der Beklagte indessen hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich der Unfallstelle, die ja auch das Ende des kombinierten Rad- und Gehweges darstellt und die deutlich mit entsprechenden Pollern gekennzeichnet war, mit einer angemessenen Geschwindigkeit von maximal 20 km/h genähert hätte. In diesem Fall hätte er den Pkw rechtzeitig wahrnehmen können und genügend Zeit gehabt, sein Fahrrad bis zum Stillstand abzubremsen. Zu Lasten des Widerbeklagten zu 2) ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass er die Vorfahrt des Beklagten missachtete. Er hätte insbesondere den Unfall vermeiden können, wenn er sich der späteren Unfallstelle in einem größeren Bogen genähert hätte, so wie es jetzt die inzwischen nachträglich angebrachte schraffierte Fläche es vorgibt. Dann hätte er aufgrund des anderen Winkels deutlich früher Einsicht auf den von rechts mündenden Fahrradweg erhalten. Die wechselseitigen Verschuldensanteile bewertet das Gericht mit einer Quote von 1/3 zu Lasten des Beklagten und 2/3 zu Lasten des Drittwiderbeklagten zu 2). Unter Zugrundelegung der Haftungsquote errechnen sich die titulierten Forderungen wie folgt: Gesamtschaden Klägerin 2.984,26 € x 1/3 = 994,75 €. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB. Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die sich nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.000,00 € 1,3 Geschäftsgebühr 114,00 € Telekommunikationspauschale 20, 00 € Zwischensumme 134,00 € 19 % Mehrwertsteuer 22,14 € Gesamtbetrag 156,14 €. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich ab Klagezustellung gemäß §§ 253 Abs. 2 ZPO, 291 BGB. Die Widerklageforderung berechnet sich wie folgt: Unstreitige Schadenshöhe 350,00 € x 2/3 = 233,33 €. Der Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls ab Zustellung der Widerklageschrift gemäß §§ 291 BGB, 253 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .