OffeneUrteileSuche
Urteil

7 C 65/22 Verkehrsrecht

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRS:2022:0801.7C65.22.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an W GmbH, IBAN: DE xxx, Verw.Zweck: xxx, 220,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.12.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an W GmbH, IBAN: DE xxx, Verw.Zweck: xxx, 220,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.12.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 26.10.2021 in Remscheid ereignete und an dem beteiligt waren das von dem Kläger bei der W GmbH („Leasinggeberin“) geleaste Fahrzeuge, ein Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen RS-xxx sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RS-xxx. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall ist unstreitig. Die Leasinggeberin hat den Kläger ermächtigt und verpflichtet alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall in eigenem Namen, auf eigene Rechnung, auch klageweise, geltend zu machen. Die Parteien streiten noch über die restliche Wertminderung. Unstreitig erlitt das Kraftfahrzeug durch den Verkehrsunfall eine Wertminderung laut Sachverständigengutachten "steuerneutral" in Höhe von 1.380,00 €. Hierauf zahlte die Beklagte lediglich - 1.159,66 € Titulierte Differenz 220,3 4 €. (Klageforderung: 220,3 7 €) Die Beklagte brachte insoweit 19 % Mehrwertsteuer in Abzug. Durch Schreiben vom 21.12.2021 lehnte die Beklagte endgültig den Ausgleich der Klageforderung ab. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an W GmbH, IBAN: DE xxx, Verw.Zweck: xxx, 220,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.12.2021 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die fehlende Aktivlegitimation des Klägers. Sodann ist die Beklagte der Auffassung, auf die Wertminderung an dem Kraftfahrzeug sei der 19%ige Vorsteuerabzug in Ansatz zu bringen, da die Leasinggeberin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Insoweit sei auf die Leasinggeberin und nicht auf den Kläger als Leasingnehmer abzustellen, da diese Volleigentümerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den im Tenor näher bezeichneten Zahlungsanspruch. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus der im Tatbestand näher beschriebenen Ermächtigung der Leasinggeberin, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall, zu denen auch die hier streitgegenständliche Wertminderung gehört, in eigenem Namen geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft). Entgegen der Auffassung der Beklagten beläuft sich der Schadenersatzanspruch auf die volle Höhe der von dem Sachverständigen festgestellten Wertminderung. Zunächst hat der Sachverständige L in dem eingeholten Schadengutachten vom 27.10.2021 (Anlage K1, Bl. 100 GA) den im Tenor genannten Minderwert des Fahrzeuges nicht als Bruttowert, sondern vielmehr als „steuerneutral“, d.h. ohne Mehrwertsteuer angegeben. Tatsächlich ist auch ein Vorsteuerabzug in Höhe von 19 % USt/MwSt auf die vorgenannte Wertminderung nicht vorzunehmen. Der Vorsteuerabzug bezeichnet das Recht eines Unternehmens, seine vereinnahmte Umsatzsteuer aus Verkäufen mit der von ihm geleisteten Umsatzsteuer (Vorsteuer) aus Einkäufen zu verrechnen (§ 15 UStG). Gemäß § 1 Abs. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Umsatzsteuer ist vom Unternehmer an das Finanzamt abzuführen. Im Wege des Vorsteuerabzuges kann der Unternehmer die von ihm selbst auf Einkäufe entrichtete Umsatzsteuer von der von ihm zu entrichtenden Umsatzsteuer abziehen, soweit er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorlegt. Auf diese Weise bewirkt der Vorsteuerabzug, dass Wirtschaftsgüter und Leistungen im Unternehmensbereich grundsätzlich von einem anderen Unternehmer frei von einer Umsatzsteuerbelastung erworben werden können und somit nur die Umsatzsteuer für die Leistungsabgabe an den Verbraucher endgültig bleibt. Der Vorsteuerabzug verhindert, dass Lieferungen und Leistungen mit jedem Zwischenunternehmer erneut der (vollständigen) Umsatzsteuer unterworfen und so mit jedem Zwischenerwerb automatisch um 19% teurer werden. Da jeder Unternehmer für die von ihm erbrachten Leistungen Umsatzsteuer zu entrichten hat, aber durch den Vorsteuerabzug die auf den Vorleistungen ruhende Umsatzsteuer von seiner Zahllast abziehen kann, wird erreicht, dass im Ergebnis nur seine eigene, zusätzliche Wertschöpfung der Umsatzsteuer unterliegt. (Daher auch die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“.) Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass ein Unternehmer umsatzsteuerpflichtige (Eingangs-) Lieferungen oder Leistungen für sein Unternehmen bezieht, die ihrerseits für steuerpflichtige Umsätze des Unternehmers verwendet werden. Daran fehlt es vorliegend, da der hier streitgegenständliche Fahrzeugminderwert nicht umsatzsteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Vielmehr ist der Ausgleich der Wertminderung eine echte Schadenersatz-, genauer Entschädigungsleistung dafür, dass das Fahrzeug durch den Unfall an Wert verloren hat. Dieser durch den Schadenersatz auszugleichende Wertverlust steht indessen nicht in Zusammenhang mit einer gewerblichen, vertraglichen Lieferung oder Leistung eines Unternehmers. Insbesondere erbringt der Schädiger oder die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung (hier die Beklagte) insoweit keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder Leistung und leistet auch keinen Ersatz für eine insoweit umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder Leistung eines anderen Unternehmers. Erst recht liegt insoweit keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vor. Echte Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen sind gerade kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, siehe insbesondere BFH Urteil vom 20.03.2013, Aktenzeichen XI R 6/11 m.w.N., zitiert nach juris). Die Klage war in geringfügigem Umfang abzuweisen, da die Klägerin wohl infolge eines Rechen- oder Tippfehlers 3 Cent zu viel verlangt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: 220,37 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .