Beschluss
13 M 681/18
Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRS:2018:0524.13M681.18.00
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Tenor
wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 26.03.2018, Aktenzeichen: 13 M 681/18 dahingehend abgeändert, dass gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO angeordnet wird, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens und der Berechnung des unpfändbaren Teils des Renteneinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Entscheidungsgründe
wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 26.03.2018, Aktenzeichen: 13 M 681/18 dahingehend abgeändert, dass gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO angeordnet wird, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens und der Berechnung des unpfändbaren Teils des Renteneinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt. Gründe: Der Gläubiger beantragt, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens und des Renteneinkommens keine Berücksichtigung findet, da die Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt. Der gem. § 850c Abs. 4 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 – IX a ZB 142/04 – die schematisierende Betrachtungsweise grundsätzlich nicht gestattet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht vielmehr zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss. An die Überprüfung dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muss ein vom Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat. Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass der Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, dass sich das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz1 ZPO ausrichtet. In derartigen Fällen kommt es vielmehr in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muss. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2005, VII ZB 28/05). Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten, der unberücksichtigt bleiben soll, resultierend aus Rente in Höhe von netto 743,00 € beläuft sich auf 743,00 EUR. Demgegenüber beläuft sich sein sozialrechtlicher Bedarf auf 610,50 EUR, der Bedarf berechnet sich wie folgt: Regelsatz Regelbedarfsstufe 2: 374,00 €anteilige Wohnkosten : 236,50 € Die anerkannte Miete nach Stufe III zu § 12 Wohngeldgesetz beträgt bei zwei Personen im Haushalt 473,00 €. Die Ehefrau trägt die Hälfte der Miete. 473,00 € : 2 = 236,50 € anteilige Miete sozialrechtlicher Bedarf der Ehefrau : 610,50 €.Das Einkommen des Angehörigen übersteigt den oben genannten Betrag, so dass dem Antrag zu entsprechen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO. Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Remscheid (Alleestr. 119, 42853 Remscheid), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal (Eiland 2 - 4, 42103 Wuppertal) als Beschwerdegericht einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.