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Beschluss

13 M 3150/17

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRS:2018:0312.13M3150.17.00
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Tenor

Die Erinnerung des Schuldners vom 27.12.17 (Bl. 1 GA) gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 11.01.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Schuldners vom 27.12.17 (Bl. 1 GA) gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 11.01.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13.11.2013 zum Aktenzeichen 4 O 85/13 gemäß Vollstreckungsantrag des Gläubigers vom 08.09.17 Mail wegen einer Forderung von 10.047,65 €. Bereits mit E-Mail vom 11.10.17 hat der Schuldner der Abgabe der Vermögensauskunft widersprochen und die Einstellung des Termins beantragt. Beigefügt war ein ärztliches Attest vom 10.10.17 der Ärzte Dres. G in S (Fachärzte für Allgemein- und Innere Medizin), wonach der Schuldner auf Grund einer operationsbedürftigen Wirbelsäulenerkrankung ab dem 10.10.17 bis auf weiteres keine gerichtlichen Termine und keine Termine bei Behörden und vergleichbaren Einrichtungen wahrnehmen könne. Dieses beträfe sowohl Außentermine als auch sog. Ortstermine in den eigenen 4 Wänden. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat daraufhin dem Schuldner mitgeteilt, er sähe ihn als entschuldigt an. Nachdem der Gläubiger mit Schreiben vom 08.12.17 an die Erledigung des Vollstreckungsauftrages vom 08.09.17 erinnerte, hat der Gerichtsvollzieher am 22.12.17 einen erfolglosen Vollstreckungsversuch unternommen und den Schuldner für den 11.01.18 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Mit Schreiben vom 27.12.17, bei Gericht eingegangen am 28.12.2017, widerspricht der Schuldner unter Berufung auf das vorgenannte ärztliche Attest erneut der Abgabe der VAK und legt Erinnerung ein. Mit Schreiben vom 30.01.18 hat das Gericht den Schuldner darauf hingewiesen, dass das vorgelegte ärztliche Attest vom 10.10.17 keine ausreichende Grundlage darstellt, erneut eine gesundheitliche Verhinderung zur Abgabe der VAK am 10.01.18 oder jetzt zu belegen. Daraufhin ließ der Schuldner durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.03.18 vortragen, er sei „weitergehend“ bis zum 16.03.18 krankgeschrieben. Beigefügt ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) des N vom 01.03.18, ausweislich derer der Schuldner seit dem 01.03.18 bis zum 16.03.18 arbeitsunfähig ist. II. Die von dem Schuldner eingelegte Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der VAK ist gemäß § 766 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die vorgenannte Ladung zum Termin zur Abgabe der VAK ist rechtmäßig. Insbesondere ist der Schuldner weder durch das vorgelegte ärztliche Attest vom 10.10.17 der Ärzte Dres. G in S (Fachärzte für Allgemein- und Innere Medizin) noch durch die aktuell vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des N vom 01.03.18 ordnungsgemäß vom Erscheinen im Termin zur Abgabe der VAK entbunden. Voraussetzung dafür wäre, dass der Schuldner beispielsweise glaubhaft macht, aus gesundheitlichen Gründen entweder am Erscheinen zum Termin oder an der eigentlichen Abgabe der VAK gehindert zu sein. Voraussetzung dafür wäre, dass er durch die Vorlage eines fachärztlichen Attestes konkret glaubhaft macht, worin genau seine Art der Verhinderung (geistige oder körperliche Schwäche) und die voraussichtliche Dauer der Unfähigkeit des Erscheinens zum Termin oder der Abgabe der Erklärung betreffend die VAK besteht. Sodann kann eine solche gesundheitliche Verhinderung nur für einen begrenzten Zeitraum akzeptiert werden kann. Bei einer dauerhaften Erkrankung, die den Schuldner langfristig an der Abgabe der VAK hindert, ist ein Betreuungsverfahren einzuleiten, mit dem Ziel, dass ein gesetzlicher Betreuer für den Schuldner die VAK abgibt. Sowohl das vorgelegte Attest als auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lassen weder das eine noch das andere erkennen. Vielmehr ist das vorgelegte ärztliche Attest vom 10.10.17 der Ärzte Dres. G in S (Fachärzte für Allgemein- und Innere Medizin) so allgemein gehalten, dass es nicht hinreichend genau die Art der Verhinderung (geistige oder körperliche Schwäche) und die voraussichtliche Dauer der Unfähigkeit zur Abgabe der VAK erkennen lässt, zumal inzwischen seit der Ausstellung des Attestes am 10.10.17 und heute bereits 5 Monate vergangen sind. Der pauschale Hinweis auf eine „operationsbedürftige Wirbelsäulenerkrankung“ ist wenig aussagekräftig und ein konkreter Operationstermin war offensichtlich im Ausstellungszeitpunkt noch nicht anberaumt, geschweige denn dass eine Krankenhauseinweisung vorlag und sicher auch von den ausstellenden Ärzten nicht ausgestellt werden konnte, da sie für eine „operationsbedürftige Wirbelsäulenerkrankung“ nicht Fachärzte sind. Das vorgelegte ärztliche Attest lässt nicht erkennen, ob dem attestierenden Arzt das Verfahren und die Bedeutung der Abgabe der VAK hinreichend bekannt sind. Es ist daher nicht geeignet, die Fähigkeit des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Zweifel zu ziehen (so auch: LG Saarbrücken, B. v. 22.4.09, 5 T 136/09). Das Vorgenannte gilt erst recht für die nunmehr vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zunächst belegt diese keineswegs die Behauptung des Schuldners, er sei „weitergehend“ krankgeschrieben, handelt es sich doch ausdrücklich um eine „Erstbescheinigung“ und zwar ab 01.03.18. Darüber hinaus lässt sich dieser Bescheinigung lediglich eine Arbeitsunfähigkeit des Schuldners vom 01.-16.03.18 entnehmen und damit gerade nicht für den hier maßgeblichen Termin am 11.01.18. Schließlich lässt eine Arbeitsunfähigkeit gerade nicht auf die Unfähigkeit schließen, zum Termin zur Abgabe der VAK zu erscheinen oder die geforderte Erklärung abzugeben. Insbesondere ergibt sich aus der Bescheinigung weder das Krankheitsbild noch eine konkrete gesundheitliche Verhinderung. Es lässt sich nicht einmal feststellen, ob die Verhinderung aus einem körperlichen Gebrechen resultieren soll, welches den Schuldner gegebenenfalls lediglich in der Mobilität einschränkt oder aus einem geistigen Gebrechen. Damit ist nicht einmal ersichtlich, ob der Schuldner lediglich zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen kann. Dieses ist indessen nicht unbedingt erforderlich. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Gerichtsvollzieher einem Schuldner auch ermöglichen kann, die eidesstattliche Versicherung bei diesem zu Hause abzugeben (§ 185b Nr. 2 GVGA). III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten hat der Schuldner gemäß § 97 ZPO zu tragen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens binnen 2 Wochen bei dem Amtsgericht - Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.