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Urteil

7 C 152/16

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRS:2017:0504.7C152.16.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 16.03.2017 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen der Kosten darf die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten selbst Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 16.03.2017 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen der Kosten darf die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten selbst Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Parteien bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft X in Remscheid. Das Wohnungseigentum besteht aus insgesamt zwei Häusern, wobei in dem Haus mit der Wohnung der Klägerin insgesamt 12 Wohnungen vorhanden sind. Für beide Häuser gibt es eine gemeinschaftliche Heizungsanlage, über die auch das Warmwasser bereitet wird. Für die Warmwasserversorgung gibt es eine Zirkulationspumpe, die dafür Sorge trägt, dass das Wasser in den Warmwasserleitungen zirkuliert, so dass dann an jeder Zapfstelle ohne zeitlichen Vorlauf Warmwasser zur Verfügung steht. Für den Betrieb der Zirkulationspumpe gibt es seit Bestehen der Eigentümergemeinschaft eine Gebrauchsregelung, nach der diese in den Nachtstunden nicht im Dauerbetrieb ist. Seit der Erneuerung der gemeinschaftlichen Zentralheizung im Jahr 2007 ist die Zirkulationspumpe ausgeschaltet zu folgenden Zeiten: Montag bis Freitag von 23.30 Uhr bis 05.30 Uhr und Samstag und Sonntag von 23.30 Uhr bis 06.30 Uhr. Die Wohnung der Klägerin ist vermietet. Der Mieter hatte sich beschwert, dass die Warmwasserversorgung nachts unzureichend sei. Daraufhin haben die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2016 unter TOP 7 den nachfolgenden Beschluss gefasst: "Beschlussfassung: Die anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich mit der Stimmenthaltung von Herrn S (Vertreter und Mieter der Miteigentümerin und Antragstellerin Frau I) mit nachfolgendem Abstimmungsergebnis, dass die anwesenden und vertretenen Eigentümer in Bezug auf die Steuerzeiten für die Warmwasserbereitung keine Veranlassung sehen, diese auf Dauerbetrieb umzustellen. Es wird jedoch zur Vermeidung von Unfrieden in der Gemeinschaft (und aufgrund der Rechtslage zwischen Mieter und Vermieter) dem Antrag, die Zirkulationspumpe auf Dauerbetrieb umzustellen, zugestimmt. Die Miteigentümerin Frau I soll sich dazu bereit erklären, die Mehrkosten für den Dauerbetrieb in Höhe von rd. € 150,00 bis € 200,00 zu übernehmen. Frau I soll die Gelegenheit erhalten, sich hierzu bei der Verwalterin zu melden. Der Beschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Miteigentümerin Frau I." Diesen Beschluss hat die Klägerin nicht angefochten. Sie hat sich auch nicht dazu bereit erklärt, die Mehrkosten für den Dauerbetrieb zu übernehmen. Die Klägerin behauptet, nachts sei Warmwasser erst nach einem längeren zeitlichen Vorlauf verfügbar. Diesen Vorlauf hat sie in der Klageschrift mit 20 - 30 l und anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 mit 50 l beziffert. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei gegenüber ihrem Mieter verpflichtet, auch nachts ohne zeitlichen Vorlauf heißes Wasser zur Verfügung zu stellen. Durch Versäumnisurteil vom 16.03.2017 ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen hat die Klägerin mit am 27.03.2017 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Sie beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.03.2017 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Zirkulationspumpe für die Warmwasserversorgung im Haus X in Remscheid auch in der Zeit von montags bis freitags zwischen 23.30 Uhr bis 05.30 Uhr und samstags und sonntags zwischen 23.30 Uhr bis 06.00 Uhr auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu betreiben und dadurch eine Warmwassertemperatur von mindestens 40° C ohne zeitlichen Vorlauf zu gewährleisten. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus ordnungsgemäßer Verwaltung. Dieses würde voraussetzen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet wäre, die von der Klägerin angestrebte Gebrauchsregelung zu treffen. Grundsätzlich obliegt es der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 15 Abs. 2 WEG, Gebrauchsregelungen nach eigenem Ermessen zu treffen. Von diesem Ermessen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft Gebrauch gemacht. Zunächst ist festzustellen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits seit ihrem Bestehen hinsichtlich des Betriebs der Warmwasserzirkulationspumpe die im Tatbestand näher beschriebene Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG beschlossen hat. Diese ist sodann durch den im Tatbestand näher bezeichneten Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.06.2016 unter TOP 7 dahingehend modifiziert worden, dass der von der Klägerin angestrebte dauerhafte Betrieb der Zirkulationspumpe unter der Bedingung umgesetzt werden soll, dass die Kläger sich bereit erklärt, die diesbezüglich erwarteten Mehrkosten zu übernehmen, wozu die Klägerin sich allerdings nicht bereit erklärt hat. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf abweichende Gebrauchsregelung (ohne Kostenübernahme) würde voraussetzen, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2016 getroffene, nicht angefochtene und damit bestandskräftige Beschluss der Eigentümergemeinschaft nichtig wäre. Solche Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Angesichts der diesbezüglichen, bestandskräftigen Gebrauchsregelung kann die vorliegende Klage keinen Erfolg haben. Die Klägerin müsste zunächst darauf hinwirken, dass die Eigentümergemeinschaft auf der nächsten Eigentümerversammlung gegebenenfalls einen anderen Beschluss fasst, der die zuvor zitierte Gebrauchsregelung aufhebt oder abändert. Die Klägerin ist also darauf zu verweisen, von ihrem Antragsrecht für die nächste Eigentümerversammlung Gebrauch zu machen. Ein dann zum Nachteil der Klägerin getroffener Beschluss müsste von dieser gerichtlich angefochten werden. Erst nach Aufhebung eines solchen Beschlusses käme ein Anspruch der Klägerin in Betracht, darauf, dass die Eigentümergemeinschaft in ihrem Sinne entscheidet, allerdings nur, wenn die von der Klägerin begehrte Gebrauchsregelung die Einzige wäre, die ermessensfehlerfrei und sachgerecht wäre. Das Gericht ist gehindert, an Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft deren Ermessen gemäß § 15 Abs. 2 WEG auszuüben. Es müsste vielmehr eine Ermessensreduzierung auf null vorliegen. Dieses ist indessen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, die Wasserzirkulationspumpe in den im Tatbestand näher bezeichneten Zeiten nachts auszuschalten. Vielmehr entspricht diese Vorgehensweise einem normalen ökonomischen und ökologischen Handeln. Entscheidend ist insoweit, dass durch den Gebrauch der Zirkulationspumpe das heiße Wasser im Leitungssystem der beiden Häuser permanent zirkuliert und damit einem entsprechenden Wärmeverlust ausgesetzt ist. Dieser wiederum bewirkt, dass permanent ein erneutes Aufheizen des zirkulierenden Wassers erforderlich ist, was weitere Energie verbraucht. Da andererseits in den Nachtstunden, insbesondere in den hier vorliegend beschlossenen Zeiten der Warmwasserverbrauch in Wohnungen grundsätzlich als sehr gering einzuschätzen ist, fällt die hier vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen, d. h. auf der einen Seite der Interessen der Gemeinschaft und der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer darauf, die Allgemeinkosten möglichst gering zu halten im Verhältnis zu dem Interesse einzelner Personen, beispielsweise des Mieters der Wohnung der Klägerin darauf, auch in den Nachtstunden, in denen die Zirkulationspumpe nicht betrieben wird, sofort heißes Wasser zur Verfügung zu haben, zu Gunsten der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Nachtabsenkung aus. Entscheidend ist insoweit, dass es auch in den Zeiten der Abschaltung der Zirkulationspumpe möglich ist, ausreichend heißes Wasser zu zapfen, allerdings erst nach dem entsprechenden Vorlauf, der gegebenenfalls erforderlich ist, bis dieses heiße Wasser an der jeweiligen Zapfstelle ankommt. Dabei ist ferner zu bedenken, dass in Zeiten, die nahe an der Abschaltung der Zirkulationspumpe liegen (ab 23.30 Uhr), das Wasser im Leistungssystem noch sehr heiß ist und erst langsam abkühlt. D. h., die Temperatur des sofort verfügbaren Wassers nimmt ab 23.30 Uhr bis kurz vor Einschalten der Zirkulationspumpe in den frühen Morgenstunden langsam ab. Auf der anderen Seite erachtet das Gericht für eventuell nachts auftretenden Wasserbedarf diese Vorlaufzeit, die dann mit zunehmender Abkühlung des Wassers entsteht, als zumutbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass wirklich heißes Wasser in erster Linie zum Duschen oder Baden benötigt wird. Da dies ohnehin ein Vorgang ist, bei dem über längere Zeit heißes Wasser benötigt wird, erachtet das Gericht den nächtlichen Vorlauf als zumutbar. Bei den kurzfristigen Wasserverbräuchen, insbesondere Händewaschen, z. B. nach Toilettengang oder Zähneputzen, ist kaltes Wasser eher tolerabel, zumal es selbst dann durch längeren Vorlauf beseitigt werden kann. Sodann trägt die von der Eigentümerversammlung am 15.06.2016 getroffene Beschlussfassung auch einem eventuellen, besonderen Bedürfnis der Klägerin Rechnung, indem dieser Beschluss keineswegs den Dauerbetrieb der Zirkulationspumpe vollständig abgelehnt hat, sondern der Klägerin diesbezüglich eingeräumt hat, sie gegen Kostenübernahme auch nachts zu betreiben. Diese Regelung ist sachgerecht. Auf keinen Fall liegt insoweit eine für die Klägerin unerträgliche, nicht tolerable Gebrauchsregelung vor im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin insoweit zitierten Rechtsprechung: Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 13.07.1978 (Aktenzeichen 7 S 66/78, zitiert nach juris), des Amtsgerichts Köln vom 24.04.1995 (Aktenzeichen 206 C 251/94, zitiert nach juris), des Amtsgerichts München vom 15.07.1987 (Aktenzeichen 203 C 4133/87, zitiert nach juris), des Amtsgerichts München vom 26.10.2011 (Aktenzeichen 463 C 4744/11, zitiert nach juris) sowie des Landgerichts Saarbrücken vom 11.12.2009 (Aktenzeichen 10 S 26/08, zitiert nach juris) verfangen allesamt nicht. Diese befassen sich letztendlich lediglich mit der Frage, ob ein erheblicher Mangel vorliegt, wenn das Warmwasser 40 bzw. 43 °C nicht erreicht. Die Klägerin hat indessen inzwischen unstreitig gestellt, dass das heiße Wasser auch nachts (nach entsprechend langem Vorlauf) ausreichend heiß wird. Lediglich aus dem Leitsatz der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.05.1998 (Aktenzeichen 64 S 266/97) ergibt sich auf den ersten Blick etwas anderes. Darin heißt es unter 2.: "Die Warmwasserversorgung einer Wohnung ist nur dann mangelfrei, wenn eine Warmwassertemperatur von 40 °C ohne zeitlichen Vorlauf gewährleistet ist". Diese Entscheidung verhält sich indessen in erster Linie über die Frage, welche Temperaturen durch die Heizung einer Wohnung während der Heizperiode (vom 01.10. bis zum 30.04.) vom Vermieter geschuldet sind. Im dortigen Fall war insbesondere auch eine Nachtabsenkung von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit einer reduzierten Heizwirkung von lediglich 18 °C akzeptiert worden. Der Leitsatz betreffend die Warmwasserversorgung verhielt sich in erster Linie über die zu gewährleistende Mindesttemperatur von Warmwasser, die vorliegend nicht streitig ist und sodann über die Warmwasserversorgung ohne zeitlichen Vorlauf während der Tagstunden. Eine explizite Entscheidung zu den Nachtstunden in Bezug auf den zeitlichen Vorlauf enthält diese Entscheidung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.