Urteil
7 C 37/12
Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRS:2012:0705.7C37.12.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.725,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 237,50 € seit dem 26.06.2010, aus 321,30 € seit dem 30.06.2010, aus 392,90 € seit dem 01.07.2010, aus 487,90 € seit dem 10.06.2010, aus 285,60 seit dem 10.07.10 und aus 773,50 für den Zeitraum 26.06.10 – 11.01.11 sowie vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 106,45 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.725,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 237,50 € seit dem 26.06.2010, aus 321,30 € seit dem 30.06.2010, aus 392,90 € seit dem 01.07.2010, aus 487,90 € seit dem 10.06.2010, aus 285,60 seit dem 10.07.10 und aus 773,50 für den Zeitraum 26.06.10 – 11.01.11 sowie vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 106,45 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht Frachtforderungen geltend. Sowohl die Klägerin als auch der Be­klagte sind im Fracht- und Speditionsgeschäft tätig. Die Klägerin führte für den Beklag­ten diverse Transporte aus. Sämtliche Transporte wurden zuvor in Telefona­ten mündlich vereinbart. Insbesondere wurden Ladestelle und Frachtentgelt bespro­chen und mündlich der Auftrag erteilt. Die Klägerin führte die nachfolgend genannten Fahrten beanstandungsfrei aus und erteilte hierüber Rechnungen. Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgenden Forderungen: 1) Im April 2010 transportierte die Klägerin im Auftrag des Beklagten Schalmaterial zwi­schen M und I. Hierüber verhält sich die Rechnung der Klägerin vom 23.04.2010 (Bl. 43 GA) über 1.071,00 €. 2) Für den erneuten Transport von Schalungsmaterial von M nach I erteilte die Klägerin Rechnung vom 27.04.2010 (Bl. 44 GA) über 321,30 €. 3) Die Klägerin transportierte erneut Schalungsmaterial für den Beklagten von M nach E und erteilte hierüber ihre Rechnung vom 28.04.2010 (Bl. 45 GA) über 392,70 €. 4) Erneut transportierte die Klägerin für den Beklagten Schalungsmaterial von M nach E und erteilte hierüber ihre Rechnung vom 07.05.2010 (Bl. 46 GA) über 487,90 €. 5) Sodann transportierte die Klägerin für den Beklagten Schalmaterial von E nach F und erteilte hierüber ihre Rechnung vom 07.05.2010 (Bl. 47 GA) über 357,00 €. Streitgegenständlich ist sodann eine weitere Rechnung der Klägerin vom 10.05.2010 (Bl. 48 GA) über 416,50 € , in der Standgeld und Stundenlohn geltend gemacht werden. Zwischensumme: 3.046,40 €. Über die vorgenannte Summe ist auf Antrag der Klägerin am 07.07.2011 ein Mahnbe­scheid ergangen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 hat die Klägerin sodann selbst die Aufrechnung er­klärt mit einer Gegenforderung des Beklagten gemäß dessen Rechnung vom 11.01.2011 über - 773,50 €. Insoweit hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt Klageforderung gemäß Schriftsatz vom 31.10.11: 2.272,90 €. Die Klägerin mahnte den Beklagten mehrfach telefonisch an und zuletzt durch Schrei­ben vom 03.08.2010 (Bl. 49 GA) und vom 24.09.2010 (Bl. 51 GA).Sodann schaltete sie ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung ein, das auch den Mahnbescheid für sie beantragte.Die Klägerin hat behauptet, hinsichtlich der Fracht, die der Rechnung vom 07.05.2010 über 357,00 € brutto zugrunde liege, hätten die Parteien ein Entgelt von 300,00 € netto vereinbart. Inzwischen hat sie das von dem Beklagten insoweit zugestandene Entgelt von 240,00 € netto unstreitig gestellt und macht zuzüglich 19% MWSt in Höhe von 45,60€ nur noch brutto 285,60 € geltend. Hinsichtlich des Differenzbetrages von - 71,40 € hat sie mit Schriftsatz vom 01.06.12 die Klage zurückgenommen.Aktuelle Klageforderung: 2.201,50 € Hinsichtlich der Rechnung vom 10.05.2010 über 416,50 € behauptet die Klägerin, für alle Transporte habe die Absprache gegolten, dass für die vergebliche An- und Ab­fahrt 100,00 € gezahlt werden und für den Fall, dass ein LKW der Klägerin nicht entla­den werden kann und einen Tag ausfällt, ein Betrag von 150,00 € anfällt.Für die Einschaltung eines Inkassounternehmens habe sie 367,50 € netto gezahlt. Ausgehend von einer Hauptforderung von 3.046,40 € im Mahnverfahren sei bei anwaltlicher Einschaltung aufgrund dessen, dass es sich um eine Spezialmaterie handele eine 1,5 fache Geschäftsgebühr in Höhe von 325,50 € angemessen, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 €, insgesamt also 345,50 €. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.201,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Pro­zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.071,00 € seit dem 26.05.2010 bis 06.09.2011, 297,50 € seit dem 06.09.2011, 321,30 € seit dem 30.05.2010, 392,70 € seit dem 01.06.2010, 487,90 € seit dem 10.06.2010, 285,60 € seit dem 10.06.2010 und 416,50 € seit dem 13.06.2010 sowie 367,50 € vorgerichtliche Inkassokosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, sämtlichen Aufträgen vorausgegangen seien Telefonate zwischen den Parteien, in denen die wesentlichen Vertragsbedingun­gen, wie Lade- und Entladezeiten, Preis pro Transport und das Zah­lungsziel von 60 Tagen nach Rechnungsstellung und Übersendung der Ablieferbe­lege im Original, vereinbart wurden. Hierüber seien Ladeaufträge des Beklagten jeweils an die Klägerin gefaxt worden. Lediglich exemplarisch legt er hierzu vor den Ladeauftrag zu der unter 1. genannten Rechnung der Klägerin (Anlage 1, Bl. 65f GA) und benennt hierzu als Zeugen seine Mitarbeiter Hr. E und Hr. J. Hinsichtlich der Rechnung vom 10.05.2010 bestreitet der Beklagte eine vertragliche Grundlage, insbesondere eine Vereinbarung über Entschädigung von vergeblicher An- und Abfahrt oder Nutzungsausfall eines LKW. Sodann erklärt der Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit seiner Forderung gemäß der Rechnung vom 06.05.2010 (Bl. 67 GA) über 71,40 € brutto. Hierzu behauptet er, zwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag betreffend ei­nes Transports von 24.000 Kilo Schalmaterial von E nach M am 06.05.2010 zum Preis von 240,00 € netto vereinbart worden. Erst am 06.05.2010 habe die Klägerin morgens telefonisch mitgeteilt, die Ladung nicht aufnehmen zu können. Daraufhin habe der Beklagte sich kurzfristig um einen Ersatz bemüht und letztlich die Firma T Spedition aus H zum Preis von 300,00 € netto beauftragt. Hierzu überreicht er die Rechnung der Fa. T vom 18.05.12 (Anlage A 6, Bl. 124 GA). Die diesbezüglichen Mehrkosten von 60,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 71,40 € gemäß der Rechnung des Beklagten vom 06.05.2010 (Bl. 67 GA) habe die Klägerin im Wege des Schadensersatzes zu tragen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsan­sprüche nicht in Fälligkeit erwachsen sind, da die Originalablieferungsbe­lege zu den jeweils durchgeführten Transporten dem Beklagten bis zum heutigen Tage nicht im Original vorgelegt worden sind. Damit hätte der Beklagte davon ausge­hen dürfen, dass diese Zahlungsansprüche nicht fällig und nicht durchsetzbar seien. Gleichwohl sind sie inzwischen verjährt, da zwischen der Ablieferung des Gutes und der Erhebung der Klage mehr als ein Jahr vergangen ist. Die Zahlungsverweigerung des Beklagten sei daher nicht vorsätzlich. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.725,00 € Entgelt für die von der Klägerin im Auftrage des Beklagten ausgeführten Frachten. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen: 1. Rechnung der Klägerin vom 23.04.2010 (Bl. 43 GA) über 1.071,00 € 2. Rechnung der Klägerin vom 27.04.2010 (Bl. 44 GA) über 321,30 € 3. Rechnung der Klägerin vom 28.04.2010 (Bl. 45 GA) über 392,70 € 4. Rechnung der Klägerin vom 07.05.2010 (Bl. 46 GA) über 487,90 € 5. Rechnung der Klägerin vom 07.05.2010 (Bl. 47 GA) in Höhe von 285,60 € Hinsichtlich dieser Rechnung hat die Klägerin ihre Forderung angepasst an den Gegenvortrag des Beklagten, hierfür sei lediglich eine Fracht vereinbart worden in Höhe von netto 240,00 € 19 % Mehrwertsteuer 45,60 € Forderungsbetrag 285,60 € Hinsichtlich des überschießenden Betrages hat die Klägerin die diesbezügliche Klage zurückgenommen. Ohne Erfolg macht die Klägerin eine weitere Forderung geltend gemäß ihrer Rechnung vom 10.05.2010 (Bl. 48 GA) über 416,50 € für Standgeld und Stundenlohn. Trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 hat sie die diesbezüglichen Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt sowohl an konkretisierenden Angaben dazu, dass die Parteien (durch wen konkret) in welcher Form und wann entsprechende Entschädigungssummen vereinbart hätten. Auch dass ihr in dieser Höhe tatsächlich ein Schaden entstanden wäre, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Zwischensumme: 2.558,50 € Sodann hat die Klägerin sie selbst verrechnet eine Gegenforderung des Beklagten gemäß dessen Rechnung vom 11.01.2011 in Höhe von - 773,50 €. Ferner ist aufgrund der hilfsweisen Aufrechnung des Beklagten zu berücksichtigen eine Schadensersatzforderung in Höhe von - 60,00 € Hierbei handelt es sich um denjenigen Mehraufwand, den der Beklagte dadurch hatte, dass er die Klägerin entgegen der Vereinbarung der Parteien für den 06.05.2010 anberaumten Transport von Schalmaterial von E nach M zum vereinbarten Preis von 240,00 € netto nicht ausführte, so dass der Beklagte stattdessen kurzfristig die Firma T Spedition aus H zum Preis von 300,00 € netto beauftragte. Hierüber verhält sich die Rechnung des Beklagten vom 06.05.2010 (Bl. 67 GA) über die Mehrkosten von 60,00 € netto zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, mithin insgesamt 71,40 €. Dem Beklagten steht allerdings die geltend gemachte Mehrwertsteuer nicht zu. Es handelt sich insoweit nicht um eine eigene Lieferung oder Leistung des Beklagten, die mehrwertsteuerpflichtig wäre, sondern lediglich um einen Schadenersatzanspruch. Soweit dem Beklagten Mehrwertsteuer von der Firma T Spedition aus H in Rechnung gestellt wurde, ist dem Beklagten kein Schaden entstanden, da er vorsteuerabzugsberechtigt ist und es sich insoweit für ihn um einen durchlaufenden Posten handelt. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin ist nicht berücksichtigungsfähig, da es unsubstantiiert ist. Sie hätte konkret darlegen müssen, was genau sie bestreitet, beispielsweise ob sie bestreitet, dass sie für den 06.05.2010 den von dem Beklagten beschriebenen Transport zugesagt hätte, ob sie die Ersatzausführung durch die Firma T bestreitet oder beispielsweise die Echtheit der insoweit vom Beklagten zur Akte gereichten Rechnung der Firma T vom 18.05.2010 (Bl. 124 GA). Titulierte Gesamtforderung 1.725,00 € Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, die Frachtforderungen seien nicht fällig, da ihr bis heute die Originalablieferungsbelege nicht zugegangen seien. Gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 HGB entsteht ein Frachtanspruch grundsätzlich bei der Ablieferung des Gutes. Die jeweilige Ablieferung ist unstreitig. Der Beklagte beruft sich auf eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung, die zwischen den Parteien bei der jeweiligen telefonischen Auftragsvergabe vereinbart worden sei soll, und die sich insbesondere aus den jeweiligen schriftlichen Ladeaufträgen des Beklagten, genauer gesagt aus den insoweit auf der zweiten Seite oder Rückseite abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben soll. Ein solcher schriftlicher Ladeauftrag liegt allerdings nur für die unter 1. genannte Rechnung vor. Die dortigen allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln allerdings nicht ausdrücklich die Fälligkeit. Es heißt dort vielmehr: „Abrechnung kann nur mit einem quittierten Originallieferschein-Speditionsauftrag-Frachtbrief erfolgen. …“ Die Folgen des Fehlens entsprechender Originalbelege ergeben sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zweifelsfrei. Insbesondere ist von „Fälligkeit“ in den AGB nicht die Rede. Zwar heißt es nach drei dazwischenliegenden Sätzen weiter: „Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage.“ Erst im nächsten Absatz findet sich dann der unvollständige Satz: „Nach Erhalt aller originalen Ablieferungsbelege mit der korrekt ausgestellten Rechnung.“ Das Vorgenannte lässt sich nicht ohne Weiteres verstehen als „das Zahlungsziel beträgt 60 Tage nach Erhalt aller originalen Ablieferungsbelege“ und damit gegebenenfalls als Regelung zur Fälligkeit. Diese Unklarheiten bei der Auslegung der AGBs gehen zu Lasten des Verwenders und damit des Beklagten (§ 305 c Abs. 2 BGB), weshalb davon auszugehen ist, dass hier eine Fälligkeitsabrede überhaupt nicht vorliegt. Selbst wenn man vorliegend eine entsprechende Fälligkeitsvereinbarung annehmen würde, wäre es dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlenden Originalbelege zu berufen. Entscheidend ist, dass die hier streitgegenständlichen Frachtaufträge allesamt unstreitig ordnungsgemäß ausgeführt wurden, so dass das Beharren des Beklagten auf den Originalunterlagen als treuwidrig einzustufen ist, denn es droht ihm aus den fehlenden Belegen kein Nachteil (vgl. Landgericht Wuppertal, Urteil vom 09.08.2011, 1 O 43/11; Landgericht Wuppertal, Urteil vom 15.03.2012, 6 S 63/11 m.w.N.). Ebenfalls ohne Erfolg erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Es trifft zwar zu, dass in § 439 Abs. 1 S. 1 HGB die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer den §§ 402 - 482 HGB unterliegenden Beförderung grundsätzlich 1 Jahr ab Ablieferung beträgt. Allerdings verlängert sich gemäß § 439 Abs. 1 S. 2 HGB diese Verjährungsfrist bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gemäß § 435 HGB gleichstehenden Verschulden auf 3 Jahre. Diese 3-jährige Verjährungsfrist ist auch auf Primärleistungsansprüche aus Frachtverträgen, insbesondere auch auf den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Frachtvergütungen anwendbar (so BGH, Urteil vom 22.04.2010, Aktenzeichen I ZR 31/08 - zitiert nach Juris). In dem zuvor zitierten Urteil hat der BGH unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass die 3-jährige Verjährungsfrist unter anderem auch auf primäre Erfüllungsansprüche aus Frachtverträgen anwendbar ist. Bezogen auf die Vergütungspflicht bejaht der BGH vorsätzliche oder vorsatzgleiche Nichterfüllung bei vorsätzlicher Nichtzahlung oder wenn der Schuldner entgegen besserem Wissen die Existenz des Anspruches abstreitet oder wider besseres Wissens behauptet, dass der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Der Vorsatz entfalle dagegen, wenn der Schuldner - aus welchen Gründen auch immer - sich in dem Rechtsirrtum befindet, nicht zu schulden, bereits aufgerechnet zu haben, oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können. Alle diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte wusste, dass die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche entstanden sind. Er wusste insbesondere, dass die Klägerin unstreitig die jeweiligen Fahrten ordnungsgemäß ausgeführt hatte. Irgendwelche Einwendungen gegen seine Vergütungspflicht hat der Beklagte nicht erhoben. Insbesondere hat er zu keinem Zeitpunkt das angebliche Fehlen der originalen Ablieferungsbelege gerügt. Damit hat er weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht noch behauptet, die streitgegenständlichen Ansprüche erfüllt oder durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht zu haben. (Die einzige, hier berücksichtigte Aufrechnung wurde von der Klägerin selbst erklärt.) Im Gegenteil, der Beklagte hat keinerlei (weder nachvollziehbare noch nicht nachvollziehbare) Gründe für seine Leistungsverweigerung vorgebracht. Damit ist von der 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen, die jeweils ab der Ablieferung des transportierten Gutes beginnt. Unter Berücksichtigung des Ausführungszeitraumes im April 2010 ist diese 3-jährige Verjährungsfrist bisher nicht abgelaufen. Der Zinsanspruch ergibt sich im titulierten Umfang aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 288 Abs. 1 BGB. Die geltend gemachten Zinsansprüche sind grundsätzlich erst ab dem 61. Tag nach Zugang der jeweiligen Rechnung begründet. Insoweit hat der Beklagte schlüssig dargelegt, dass sämtliche Aufträge telefonisch erteilt worden seien unter Absprache der wesentlichen Daten des jeweils auszuführenden Frachtauftrages einschließlich der jeweiligen Höhe des Entgeltes sowie des Zahlungsziels von 60 Tagen und benennt insoweit als Zeugen seine Mitarbeiter, Herrn E und Herrn J. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten der Klägerin ist unzulässig. Es hätte hier eines Gegenvortrages bedurft, wann und wie konkret zu welchen Bedingungen die jeweiligen Frachten zwischen den Parteien verhandelt bzw. vereinbart wurden. Das vorgenannte Zahlungsziel ergibt sich auch aus dem von dem Beklagten vorgelegten Ladeauftrag, und zwar sowohl aus dem AGB-mäßig formulierten Text in den "Zusatzvereinbarungen" auf Seite 2 dieses Ladeauftrages als auch auf der ersten Seite handschriftlich. Unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vortrages des Beklagten ist dieser Ladeauftrag im Sinne eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens anzusehen, mit der Folge, dass selbst wenn telefonisch nicht darüber gesprochen sein sollte, ein Zahlungsziel von 60 Tagen zwischen den Parteien als vereinbart gilt, da die Klägerin diesen Ladeaufträgen offensichtlich nicht widersprochen hat. Unter Berücksichtigung des Zahlungszieles von 60 Tagen ergeben sich die im Tenor dargestellten Zinsansprüche, wobei die Klägerin selbst auf ihre Forderung in Höhe von 1.071,00 € gemäß der Rechnung vom 23.04.2010 (Zugang 25.04.2010), Zinsanspruch ab 26.06.2010 die Aufrechnung mit der Gegenforderung des Beklagten vom 11.01.2011 in Höhe von 773,50 € vornimmt, so dass sich aus diesem Betrag der titulierte Zinsanspruch im vorgenannten Zeitraum ergibt und das Gericht insoweit die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit der Gegenforderung des Beklagten über 60,00 € gemäß dessen Rechnung vom 10.05.2010 vorgenommen hat. Darüber hinaus ist der Beklagte zur Erstattung der vorgerichtlichen Inkassokosten, allerdings lediglich in der titulierten Höhe ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB verpflichtet. Der diesbezügliche Anspruch ist aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht beschränkt auf diejenigen Kosten, die entstanden wären, wenn die Klägerin anstelle des Inkassounternehmens sofort ihre späteren Prozessbevollmächtigten beauftragt hätte. Diese hätten für ihre vorgerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale erhalten, wobei von der Geschäftsgebühr die Hälfte der Gebühren, die im vorliegenden Gerichtsverfahren entstanden sind, anzurechnen wären. Die Geschäftsgebühr ist auch auf den 1,3fachen Satz beschränkt, da ein besonderer Umfang der Sache oder eine besondere Schwierigkeit nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist letzteres Merkmal nicht dadurch gegeben, dass es sich hier um eine Forderung nach dem Transportrecht handelt. Spezialkenntnisse sind im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich nach einem Gegenstandswert von 1.725,00 €. Insoweit ist anzumerken, dass die von der Klägerin vorgenommene Aufrechnung mit der Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 773,50 € bereits vor Rechtshängigkeit möglich gewesen wäre, da die diesbezügliche Forderung des Beklagten vom 11.01.2011 datiert, während der Mahnbescheidsantrag erst am 17.06.2011 bei Gericht einging. Entsprechendes gilt für die hilfsweise Aufrechnung in Höhe von 60,00 €. Im Übrigen wird auf die Berechnung oben Bezug genommen. 1,3 Geschäftsgebühr 172,90 € abzüglich Anrechnung für das vorliegende Verfahren - 86,45 € Telekommunikationspauschale 20,00 € Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Inkassokosten 106,45 € Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Teilbetrages von 773,50 € für erledigt erklärt hat, war sie mit den Kosten zu belasten, da sie unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände mit der diesbezüglichen Forderung aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, hätte die diesbezügliche Aufrechnung bereits vorgerichtlich erfolgen können. Die Klage war hinsichtlich dieses Teilbetrages zu keinem Zeitpunkt schlüssig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.