Urteil
7 C 14/12
Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGRS:2012:0521.7C14.12.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.236,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 302,10 € und Auskunftskosten in Höhe von 4,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Entgelte für im Zeitraum 30.07. bis 27.08.2010 ausgeführte Transportaufträge geltend. Die jeweilige Auftragserteilung durch schriftlichen Ladeauftrag, die ordnungsgemäße Ausführung der Transporte durch die Klägerin und die Rechnungserteilung sind zwischen den Parteien unstreitig. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufträge/Forderungen: 3 Den Ladeauftrag vom 30.07.2010 (Blatt 15 f. d. GA) führte die Klägerin am 03.08.2010 aus und erteilte hierüber die Rechnung vom 10.08.2010 (Blatt 18 d. GA) über 618,80 €. 4 Den Ladeauftrag der Beklagten vom 11.08.2010 (Blatt 19 d. GA) führte die Klägerin ausweislich der Wiegekarte und des Frachtbriefes vom 13.08.2010 (Blatt 21 f. d. GA) aus und erteilte hierüber Rechnung vom 16.08.2010 (Blatt 23 d. GA) über 1.130,50 €. 5 Den Ladeauftrag der Beklagten vom 11.08.2010 (Blatt 24 d. GA) führte die Klägerin aus und erteilte hierüber Rechnung vom 17.08.2010 (Blatt 27 d. GA) über 1.130,50 €. 6 Den Auftrag vom 27.08.2010 (Blatt 12, 28 d. GA) führte die Klägerin aus und erteilte hierüber Rechnung vom 31.08.2010 (Blatt 34 d. GA) über 357,00 €. 7 Klageforderung 3.236,80 €. 8 Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 14.10.2010 (Blatt 35 d. GA), vom 11.11.2010 (Blatt 112 d. GA) und durch E-Mail 03.12.2010 (Blatt 113 d. GA) sowie schließlich durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2011 (Blatt 36 d. GA). 9 Für eine Handelsregisterauskunft verauslagte die Klägerin 4,50 €. Sodann begehrt sie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr netto (282,10 €) zuzüglich 20,00 € Telekommunikationspauschale, mithin 302,10 €. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.236,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 zu zahlen. 12 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 306,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, diese betrage 1 Jahr ab Ablieferung und legt hierzu selbst vor als Anlagen B 1 bis B 4 (Blatt 52 ff. d. GA) die Ablieferungsbelege in Form von Lieferschein, Frachtbrief, Wiegekarte etc. 16 Sodann ist sie der Auffassung, die geltend gemachten Frachtansprüche seien bis heute nicht in Fälligkeit erwachsen, da ausweislich ihrer schriftlichen Frachtaufträge eine Fälligkeitsvereinbarung von 60 Tagen ab Ablieferung der Originalbelege vereinbart worden sei. Die Originalbelege seien ihr indessen bisher nicht zugegangen. Infolgedessen sei die Beklagte davon ausgegangen, bisher nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. 17 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. 18 Die Klägerin behauptet, die jeweiligen Originalablieferungsbelege zusammen mit den Rechnungen an die Beklagte versendet zu haben. Der Umstand, dass die Originalbelege bei der Beklagten vorliegen, ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte diese selbst in ihrer Klagerwiderung zur Akte gereicht hat. 19 Ferner habe die Klägerin persönlich die Beklagte durch Schreiben vom 14.10. und 11.11.2010 (Blatt 35, 112 d. GA) und sodann durch E-Mail vom 03.12.1010 (Blatt 113 d. GA) sowie durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2011 (Blatt 36 d. GA) gemahnt. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist im Wesentlichen begründet. 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.236,80 € als Entgelt für die von der Klägerin im Auftrag der Beklagten ausgeführten Transportaufträge im Zeitraum 30.07. bis 27.08.2010. Für die Einzelheiten wird auf den Tatbestand Bezug genommen. 23 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Frachtforderungen seien nicht fällig, da ihr bis heute die Originalablieferungsbelege nicht zugegangen seien. 24 Gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 HGB entsteht ein Frachtanspruch grundsätzlich bei der Ablieferung des Gutes. Die jeweilige Ablieferung ist unstreitig. 25 Die Beklagte beruft sich auf eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung, die sich in den jeweiligen schriftlichen Frachtaufträgen der Beklagten, genauer gesagt aus den insoweit von ihr auf der zweiten Seite oder Rückseite abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben soll. Diese regeln allerdings nicht ausdrücklich die Fälligkeit. Es heißt dort vielmehr: 26 „Abrechnung kann nur mit einem quittierten Originallieferschein-Speditionsauftrag-Frachtbrief erfolgen. …“ 27 Die Folgen des Fehlens entsprechender Originalbelege ergeben sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zweifelsfrei. Insbesondere ist von „Fälligkeit“ in den AGB nicht die Rede. Zwar heißt es nach drei dazwischenliegenden Sätzen weiter: 28 „Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage.“ 29 Erst im nächsten Absatz findet sich dann der unvollständige Satz: 30 „Nach Erhalt aller originalen Ablieferungsbelege mit der korrekt ausgestellten Rechnung.“ 31 Das Vorgenannte lässt sich nicht ohne weiteres verstehen als „das Zahlungsziel beträgt 60 Tage nach Erhalt aller orignalen Ablieferungsbelege“ und damit gegebenenfalls als Regelung zur Fälligkeit. Diese Unklarheiten bei der Auslegung der AGBs gehen zu Lasten des Verwenders und damit der Beklagten (§ 305 c Abs. 2 BGB), weshalb davon auszugehen ist, dass hier eine Fälligkeitsabrede überhaupt nicht vorliegt. 32 Selbst wenn man vorliegend eine entsprechende Fälligkeitsvereinbarung annehmen würde, wäre es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlenden Originalbelege zu berufen. Entscheidend ist, dass die hier streitgegenständlichen Frachtaufträge allesamt unstreitig bean- standungsgemäß ausgeführt wurden, so dass das Beharren der Beklagten auf den Originalunterlagen als treuwidrig einzustufen ist, denn es droht ihr aus den fehlenden Belegen kein Nachteil (vgl. Landgericht Wuppertal, Urteil vom 09.08.2011, 1 O 43/11; Landgericht Wuppertal, Urteil vom 15.03.2012, 6 S 63/11 m.w.N.). 33 Ebenfalls ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Es trifft zwar zu, dass in § 439 Abs. 1 S. 1 HGB die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer den §§ 402 - 482 HGB unterliegenden Beförderung grundsätzlich 1 Jahr ab Ablieferung beträgt. Allerdings verlängert sich gemäß § 439 Abs. 1 S. 2 HGB diese Verjährungsfrist bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gemäß § 435 HGB gleichstehenden Verschulden auf 3 Jahre. 34 Diese 3-jährige Verjährungsfrist ist auch auf Primärleistungsansprüche aus Frachtverträgen, insbesondere auch auf den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Frachtvergütungen anwendbar (so BGH, Urteil vom 22.04.2010, Aktenzeichen I ZR 31/08 - zitiert nach Juris). In dem zuvor zitierten Urteil hat der BGH unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass die 3-jährige Verjährungsfrist unter anderem auch auf primäre Erfüllungsansprüche aus Frachtverträgen anwendbar ist. Bezogen auf die Vergütungspflicht bejaht der BGH vorsätzliche oder vorsatzgleiche Nichterfüllung bei vorsätzlicher Nichtzahlung oder wenn der Schuldner entgegen besserem Wissen die Existenz des Anspruches abstreitet oder wider besseres Wissens behauptet, dass der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Der Vorsatz entfalle dagegen, wenn der Schuldner - aus welchen Gründen auch immer - sich in dem Rechtsirrtum befindet, nicht zu schulden, bereits aufgerechnet zu haben, oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können. 35 Alle diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte wusste, dass die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche entstanden sind. Sie wusste insbesondere, dass die Klägerin unstreitig die jeweiligen Fahrten ordnungsgemäß ausgeführt hatte. Insbesondere befand sich die Beklagte selbst zumindest im Besitz der Kopien der originalen Ablieferungsbelege, die sie selbst mit ihrer Klageerwiderung vorgelegt hat. 36 Irgendwelche Einwendungen gegen ihre Vergütungspflicht hat die Beklagte nicht erhoben. Insbesondere hat sie zu keinem Zeitpunkt das angebliche Fehlen der originalen Ablieferungsbelege gerügt. Damit hat sie weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht noch behauptet, die streitgegenständlichen Ansprüche erfüllt zu haben oder sie durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht zu haben. Im Gegenteil, die Beklagte hat keinerlei (weder nachvollziehbare noch nicht nachvollziehbare) Gründe für ihre Leistungsverweigerung vorgebracht. 37 Damit ist von der 3-jährigen Verjährungsfrist auszugehen, die jeweils ab der Ablieferung des transportierten Gutes beginnt. Unter Berücksichtigung des Ausführungszeitraumes vom 30.07. bis zum 27.08.2010 ist diese 3-jährige Verjährungsfrist bisher nicht abgelaufen. 38 Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288, 286 BGB. 39 Ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlichen Auskunfts- und Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Auf letztere sind allerdings keinerlei Zinsen zu entrichten, da insoweit nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin insoweit bereits ein Schaden entstanden sei. Insbesondere fehlt der entsprechende Vortrag dazu, dass und wann sie diese vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt hätte. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Danach waren die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen, da das Unterliegen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war (es bezog sich lediglich auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderung) und im Übrigen keine weiteren Kosten veranlasst hat. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 42 Streitwert: 3.236,80 Euro.