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Urteil

8 C 74/11

Amtsgericht Remscheid, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGRS:2011:0912.8C74.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Widerruf und Unterlassung von Behauptungen sowie auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch. 3 Der Kläger ist Arbeitnehmer der E AG und arbeitet als Postzusteller, wobei er im Rahmen dieser Tätigkeit das Grundstück der Beklagten zu 1. am 29.10.2010 betreten hat, um dort seine Tätigkeit zu verrichten. 4 Die Beklagte zu 1. war zum Zeitpunkt des Zustellversuchs nicht anwesend, wohl aber die Beklagte zu 2., die bereits seit über einem Jahr als Haushälterin bei der Beklagten zu 1. arbeitete. 5 Der Kläger und die Beklagte zu 2. waren sich vorher auch schon öfter im Rahmen der Tätigkeit des Klägers begegnet. 6 Die genauen Einzelheiten der Begegnung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. sind streitig. Jedenfalls war auch der Hund der Beklagten zu 1. anwesend. Im Rahmen der Begegnung der Parteien äußerte der Kläger, dass die Beklagte zu 2. „sturmfreie Bude“ habe. Die Begegnung der beiden dauerte mehrere Minuten. 7 Am 29.10. und 05.11.2010 beschwerte sich die Beklagte zu 1. über den Kläger bei dessen Arbeitgeber, weil der Kläger angeblich die Beklagte zu 2. sexuell belästigt habe. 8 Die Beklagte zu 2. hat gegenüber der Beklagten zu 1. mehrfach behauptet, der Kläger habe sie sexuell belästigt. 9 Am 05.11.2010 erstattete die Beklagte zu 2. Strafanzeige gegen den Kläger. 10 Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren wegen Nötigung und Beleidigung eingeleitet, welches zwischenzeitlich gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. 11 Wegen der Einzelheiten der Ermittlungsakte wird auf Blatt 50 bis 75 der Gerichtsakte Bezug genommen. 12 Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren führt die Beklagte zu 2. aus, der Kläger habe sie gefragt, für wen die ganzen Totenbriefe seien. Sie habe sich nichts dabei gedacht und ihm gesagt, dass der Ehemann der Beklagten zu 1. verstorben sei. Daraufhin habe der Kläger geäußert „dann hast du ja sturmfreie Bude“. Dann habe er sie um die Taille gefasst, an sich heran gezogen und ihr mit der Hand an den Po gefasst und zugedrückt. Ferner habe er sie angegrinst und gefragt „ob sie ihn rein lassen wolle“. 13 Auch gegenüber der E AG haben die Beklagten entsprechende Behauptungen aufgestellt. 14 Der Kläger hat sich gegenüber seinem Arbeitgeber zu der Beschwerde der Beklagten zu 1. gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich geäußert. 15 Dort führte er unter anderem aus: 16 Er habe die ganze Zeit den Hund gekrault, der zwischen ihm und der Beklagten zu 2. gestanden habe und der gar nichts anderes zugelassen habe. Nachdem ihm die Beklagte zu 2. mitgeteilt habe, dass die Beklagte zu 1. persönlich nicht anwesend sei, habe er (immer noch den Hund kraulend) gesagt, „da hast du ja sturmfreie Bude“ und sie mit dem Ellenbogen an ihrem Oberarm gestupst. Sie habe erwidert, nein heute gehe es nicht, vielleicht ein anderes Mal. Für ihn sei es klar gewesen, da beide gelacht hätten, dass sie den Scherz verstanden habe und er sei wieder zum Einschreiben über gegangen, wobei er ihr jedoch mitgeteilt habe, dass er ihr das Einschreiben nicht geben könne. Er bedaure den peinlichen Vorfall aufrichtig und versicherte, dass ein Interesse an der Beklagten zu 2. weder früher noch heute oder in Zukunft bestehe und ein sexuelles schon gar nicht. 17 Wegen der Einzelheiten des von dem Kläger verfassten Briefes an seinen Arbeitgeber wird auf Blatt 62 der Gerichtsakte Bezug genommen. 18 Nach dem Vorfall ließ sich der Kläger im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber zunächst einmal vorübergehend in einen anderen Zustellungsbezirk versetzen. 19 Der Kläger behauptet: 20 Der Hund sei lieb und liebesbedürftig gewesen. Er habe sich mit ihm beschäftigt und sein Hinterteil gestreichelt. Man habe sich einige Minuten über den Hund unterhalten. Er habe die Beklagte zu 2. angestupst und lediglich gesagt, sie habe ja sturmfreie Bude, weil die Beklagte zu 1. nicht anwesend sei. 21 Er führte bezüglich der Beklagten zu 2. aus: „was sie gern hätte, das ist nicht passiert“. 22 Der Kläger ist der Meinung, das Verhalten der Beklagten zu 1. erfülle den Strafbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB; die Strafbarkeit entfalle nur, wenn der Beklagten zu 1. der Beweis gelinge, dass die behauptete oder verbreitete Tatsache wahr sei. 23 Auch das Verhalten der Beklagten zu 2. erfülle den gleichen Tatbestand, weshalb die Beklagte zu 2. verpflichtet sei, gem. der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 164 Abs. 1, 186 StGB die Rechtsanwaltskosten aus dem Strafverfahren in Höhe von 565,35 Euro zu erstatten. 24 Der Kläger beantragt, 25 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, 26 a) der E AG gegenüber die Behauptung zu widerrufen, der Kläger habe die Beklagte zu 2. sexuell belästigt und 27 b) es in Zukunft zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe die Beklagte zu 2. sexuell belästigt. 28 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, 29 a) der Beklagten zu 1. gegenüber die Behauptung zu widerrufen, der Kläger habe sie sexuell belästigt, 30 b) Frau L gegenüber die Behauptungen zu widerrufen, der Kläger habe versucht, sie über eingehende Trauerbriefe auszufragen, er sei nicht nur verbal zudringlich geworden, er habe sie am Arm festgehalten und ihr Gesäß unsittlich angefasst, 31 c) es in Zukunft zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger habe sie sexuell belästigt, der Kläger habe versucht, sie über eingehende Trauerbriefe auszufragen, er sei nicht nur verbal zudringlich geworden, er habe sie am Arm festgehalten und ihr Gesäß unsittlich angefasst, 32 d) an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 565,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen. 33 Die Beklagten beantragen, 34 die Klage abzuweisen. 35 Die Beklagte zu 2. behauptet: 36 Als sie dem Kläger vom Tod des Ehemanns der Beklagten zu 1. erzählt habe, habe er gemeint, dann habe die Beklagte zu 2. jetzt sturmfreie Bude, ob sie ihn rein lassen würde. Er habe den Arm um ihre Taille gelegt und den Po stark gedrückt. Ferner habe er versucht, sie an ihn heranzuziehen. Sie habe sich losgemacht. 37 Das Gericht hat die Beteiligten informatorisch gem. § 141 ZPO in der öffentlichen Sitzung vom 20.06.2011 angehört, wegen des Ergebnisses der informatorischen Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.06.2011, Blatt 25 – 29 der Gerichtsakte, sowie auf den Berichtigungsvermerk vom 22.08.2011 Bezug genommen. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig überreichten Schriftsätze Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Die zulässige Klage ist unbegründet. 41 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Widerruf der entsprechenden Behauptungen. 42 Ein Widerruf einer ehrenrührigen Behauptung setzt den Beweis des Klägers voraus, dass die Behauptung nicht wahr ist. Beweispflichtig hierfür ist der Kläger (vgl.: BGHZ 37, 187 – 192). 43 In der Rechtsprechung ist hiernach anerkannt, dass der Anspruch auf Widerruf einer objektiv ehrkränkenden Behauptung voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Behauptung feststeht. Lässt sich nicht klären, ob eine Behauptung richtig ist oder nicht, so kann weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines fortwirkenden rechtswidrigen Störungszustandes (§ 1004 BGB) der Widerruf verlangt werden. 44 Denn der Widerruf einer Tatsachenbehauptung wird dahin verstanden und soll dahin verstanden werden, dass die beklagte Partei die aufgestellte Behauptung als unrichtig erklärt. Das Recht kann es aber nicht zulassen, dass jemand durch Richterspruch verpflichtet wird, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist. Würde sich ein Beklagter nicht freiwillig dem vom Kläger verlangten gerichtlichen Gebot fügen, müsste er, da die abgegebene Erklärung eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO darstellt, durch Geldstrafe oder Haft zu einer Erklärung angehalten werden, die im Inhalt sowohl der objektiven Wahrheit wie der subjektiven Überzeugung des Erklärenden widersprechen kann. Ein solcher Rechtszwang, der schon aus der Sicht von Artikel 1 und 2 GG zu beanstanden sein würde, zeigt, dass der Anspruch auf Widerruf einer Behauptung die Unwahrheit der Behauptung voraussetzt. 45 Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger den Beweis nicht erbracht, dass die Behauptung der Beklagten zu 2., er habe sie anlässlich eines Zustellversuchs am Po angefasst und sexuell zudringliche Äußerungen abgegeben, unwahr ist. 46 Ebenso wenig kann im Verhältnis zur Beklagten zu 1. festgestellt werden, dass die Behauptung der Beklagten zu 1. gegenüber der E AG, der Kläger habe die Beklagte zu 2. sexuell belästigt, objektiv unwahr ist. 47 Der Kläger, dem keine Beweismittel im Sinne der ZPO zur Verfügung stehen, hat das Gericht durch seine Äußerung im Rahmen der informatorischen Anhörung, die das Gericht gem. § 286 ZPO frei würdigen kann, nicht davon überzeugen können, dass die von der Beklagtenseite erhobenen Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen. 48 Zwar hat der Kläger ausgeführt, er habe lediglich die Äußerung getan, „die Beklagte zu 2. habe jetzt sturmfreie Bude“, er habe den Hund am Hinterteil gestreichelt und habe sich wenige Minuten über den Hund unterhalten. Er habe sie lediglich von der Seite angestupst. 49 Die Tatsachen, die der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung geschildert hat, können ebenso gut als Schutzbehauptung gewertet werden. 50 Damit ist der Kläger für den Widerrufsanspruch beweisfällig geblieben und ist mit der Klage insoweit abzuweisen. 51 Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Unterlassung, §§ 1004, 823 BGB. 52 Ein Anspruch auf Unterlassung setzt voraus, dass die Gefahr besteht, dass ein geschütztes Rechtsgut verletzt worden ist und eine Wiederholungsgefahr bezüglich zukünftiger Beeinträchtigungen besteht. 53 Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Beklagte zu 2. im Rahmen der informatorischen Anhörung gem. § 141 ZPO gewonnen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Vorfall sich so zugetragen hat, dass der Kläger den Arm um die Taille der Beklagten zu 2. gelegt hat und ihren Po sehr stark gedrückt hat und sie an ihn heranziehen wollte. Auch hat er im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Handlung gefragt, ob sie ihn „rein lassen würde“. 54 Dieses Kerngeschehen hat die Beklagte zu 2. im Rahmen sämtlicher überlieferter Bekundungen geschildert. 55 Sie hat diese Äußerung im Rahmen der informatorischen Befragung glaubhaft erzählt und wirkte insgesamt persönlich glaubwürdig. 56 Sie hat auch nicht versucht, über das schon von Anfang an geschilderte Kerngeschehen hinaus, den Kläger zusätzlich zu belasten, was ein starkes Indiz dafür ist, dass die Beklagte zu 2. bemüht darum ist, die Wahrheit zu sagen. 57 Demgegenüber konnte das Gericht bei dem Kläger nicht die Überzeugung gewinnen, dass er lediglich die Wahrheit ausführen wollte. 58 Denn er hat in der mündlichen Verhandlung den Anschein erwecken wollen, dass die Beklagte zu 2. ein sexuelles Interesse in seine Richtung habe. In der Beschwerdestellungnahme gegenüber seinem Arbeitgeber hat er ausgeführt, die Beklagte zu 2. wohne wohl in S, weil sie im Sommer letzten Jahres nach ihrem Dienstschluss eine Zeit lang die S Straße runter fuhr und jedes Mal, wenn die Beklagte zu 2. ihn gesehen habe, das Fenster runter gedreht und ihm zu gewunken und ihm zugerufen habe. Er habe sie dann gebeten, damit aufzuhören, was sie auch getan habe. 59 Insgesamt fragt es sich, warum der Kläger nach seinen eigenen Angaben mehrere Minuten im Rahmen seiner Arbeitszeit mit der Beklagten zu 2. verbracht hat, wenn sein Interesse an der Beklagten zu 2. gering ist. 60 Das Gericht hält es für sehr gut möglich, dass die Behauptungen des Klägers reine Schutzbehauptungen darstellen und er lediglich die Beklagte zu 2. mit seinen Äußerungen in ein schlechtes Licht rücken will bzw. sein eigenes Verhalten bagatellisieren will. 61 Jedenfalls konnte der Kläger dem Gericht nicht den Eindruck vermitteln, dass entgegen dem glaubhaften Eindruck der Beklagten zu 2. der Kläger diese ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen hat. 62 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2. 63 Eine Haftung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 164 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 249 ff. BGB setzt voraus, dass die entsprechende Behauptung falsch ist. 64 Solches ist allerdings nicht erwiesen. 65 Damit scheitert der Anspruch insoweit schon daran, dass der Kläger nicht hat beweisen können, dass der ausgesprochene Verdacht falsch war. 66 Anders als bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ist der Kläger hier wiederum voll beweispflichtig für die Falschheit der Verdächtigung. 67 Dieser ist ihm nicht gelungen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 68 Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. aus § 186 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 249 ff. BGB. 69 Denn die Erstattung einer Anzeige wegen einer Straftat, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen). 70 (Vgl. hierzu auch: LG Heidelberg, AnwBl 1977, 23f.) 71 Die Aufstellung einer solchen Behauptung in der Öffentlichkeit wäre insoweit anders zu beurteilen. 72 Durch diese Auslegung sollen Geschädigte dafür geschützt werden, lediglich aus Angst vor schwieriger Beweisbarkeit keine Strafanzeige wegen einer von ihnen beobachteten Straftat zu stellen. 73 Im Übrigen kommt es auf diese rechtlichen Erwägungen allerdings auch nicht an, da – wie bereits oben ausgeführt – das Gericht der sicheren Überzeugung ist, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11, 711 ZPO. 76 Streitwert: bis 4.000,00 Euro.