Urteil
7 C 18/11
AG REMSCHEID, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Auffahrunfall trägt der Nachfolgende in der Regel das volle Verschulden, wenn er den Rückstau und das Bremsmanöver des Vorausfahrenden verspätet erkennt.
• Fehlende oder teilweise ausgefallene Bremsleuchten führen nicht zwingend zu einer Haftungsaufteilung, wenn wenigstens ein Bremslicht funktionierte und die Verkehrsverhältnisse (Tageslicht, normale Bremsung, erkennbare Rückstausituation) dem Nachfolgenden ausreichende Erkennbarkeit boten.
• Vorprozessuale Kürzungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung können als restlicher Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzen, wenn sie nicht bereits vollständig von der Gegenseite übernommen wurden.
Entscheidungsgründe
Auffahrunfall: Vollhaftung des Nachfolgenden trotz teilweise ausgefallener Bremsleuchten • Bei einem Auffahrunfall trägt der Nachfolgende in der Regel das volle Verschulden, wenn er den Rückstau und das Bremsmanöver des Vorausfahrenden verspätet erkennt. • Fehlende oder teilweise ausgefallene Bremsleuchten führen nicht zwingend zu einer Haftungsaufteilung, wenn wenigstens ein Bremslicht funktionierte und die Verkehrsverhältnisse (Tageslicht, normale Bremsung, erkennbare Rückstausituation) dem Nachfolgenden ausreichende Erkennbarkeit boten. • Vorprozessuale Kürzungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung können als restlicher Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzen, wenn sie nicht bereits vollständig von der Gegenseite übernommen wurden. Die Ehefrau des Klägers fuhr mit dessen Pkw auf der X Brücke und bremste im dortigen Rückstau bis zum Stillstand ab. Die Beklagte zu 1. folgte und fuhr trotz erkennbaren Rückstaus zu dicht auf; sie leitete eine Notbremsung ein, konnte den Auffahrunfall jedoch nicht verhindern. Nach dem Unfall waren das mittlere und das rechte Bremslicht des Pkw des Klägers nicht in Funktion, das linke Bremslicht jedoch schon. Der Kläger behauptete, die Birnen seien nur durch die Erschütterung gelockert worden und hätten vor dem Unfall funktionstüchtig gewesen sein können. Die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer kürzte die Regulierung um 20 % (626,36 Euro). Zudem stritt man über anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 Euro. • Die Klägerin hat einen restlichen Schadensersatzanspruch von 626,36 Euro gegen die Beklagten als Gesamtschuldner festgestellt erhalten; die Klage ist damit begründet. • Nach § 7 Abs.1 StVG haftet die Beklagte zu 1. als Fahrzeughalterin/Verursacherin, da der Schaden beim Betrieb ihres Fahrzeugs verursacht wurde und kein unabwendbares Ereignis vorlag. • Bei der Prüfung der Unabwendbarkeit ist maßgeblich, ob ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall hätte vermeiden können. Unabhängig von der Funktion aller Bremsleuchten wäre ein sorgfältiger Fahrer der Beklagten zu 1. aufgrund des Rückstaus und des Bremsmanövers der Vorausfahrenden in der Lage gewesen, rechtzeitig zu bremsen. • Im Verhältnis der Halter zueinander ist maßgeblich, welche unfallursächlichen Umstände erwiesen sind; nur unstreitige oder nachgewiesene Tatsachen dürfen in die Verursachungsabwägung einfließen. • Hier steht fest, dass die Beklagte zu 1. den Rückstau und das Bremsmanöver zu spät erkannt hat; es traf sie das überwiegende Verursachungsgewicht. Dass zwei Bremsleuchten nicht funktionierten, wirkt sich nicht ursächlich aus, weil mindestens ein Hauptbremslicht funktionierte, es Tageslicht war und eine normale Abbremsung vorlag. • Die wechselseitigen Verursachungsanteile wurden demnach zu 100 % zu Lasten der Beklagten verteilt; eine Mithaftung des Klägers wegen Erhöhung der Betriebsgefahr wurde verneint, insbesondere mangels einschlägiger Übertragbarkeit gegenteiliger Rechtsprechung. • Die vorgerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 Euro sind zuzusprechen, da die Beklagte zu 2. diese Kosten bereits vorgerichtlich ausgeglichen hat bzw. der Einwand der Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung die Ersatzpflicht nicht entfallen lässt. Die Klage war erfolgreich. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 626,36 Euro nebst Zinsen sowie 43,32 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Das Gericht hat die Haftung vollständig der Beklagten zu 1. zugerechnet, weil sie den Rückstau und das Bremsmanöver der Vorausfahrenden nicht rechtzeitig erkannt und somit den Unfall verursacht hat. Die teilweise ausgefallenen Bremsleuchten des klägerischen Fahrzeugs begründen keine Mithaftung, da mindestens ein Bremslicht funktionierte, Tageslicht herrschte und eine normale Abbremsung stattfand. Damit bleibt die Kürzung durch die Haftpflichtversicherung unzutreffend und der restliche Anspruch ist voll zu ersetzen.