Beschluss
42 F 83/24
Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRE1:2024:0617.42F83.24.00
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Tenor
Der Befangenheitsantrag der Kindesmutter vom 05.06.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Befangenheitsantrag der Kindesmutter vom 05.06.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Nach § 6 FamFG i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn objektive Gründe vorhanden sind, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH NJW-RR 2003, 220 ; mit weiteren Einzelheiten Schnitzler NZFam 2016, 781 ). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist, unerheblich ist auch, ob er sich befangen fühlt (BverfG NJW 1987, 430 ). Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson zu zweifeln (BGH NJW 2004, 164 ). Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Verfahrensweise gestützt werden, denn sie stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters. Die Überprüfung der Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen ist ausschließlich dem Rechtsmittelgericht vorbehalten. Ein Befangenheitsgrund liegt vor, wenn der Richter während des Verfahrens gegen die gebotene Objektivität verstößt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der abgelehnte Richter gegen die gebotene Objektivität verstoßen hätte und damit aus Sicht der Kindesmutter der Sache nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlüsse in den Verfahren 42 F 65/24 und 42 F 68/24 Bezug genommen, durch die die Befangenheitsanträge der Kindesmutter vom 27.05.2024 zurückgewiesen worden sind. Ein Grund, die Befangenheit des abgelehnten Richters annehmen zu können, liegt nicht darin, dass er im vorliegenden Verfahren ein besonderes Eilbedürfnis angenommen hat. Im Hinblick auf ein angenommenes Eilbedürfnis können auch kurze Stellungnahmefristen gesetzt werden. Erst in einer Rechtsmittelinstanz wäre zu prüfen, ob der abgelehnte Richter zu Unrecht ein besonderes Eilbedürfnis angenommen hat. Es oblag auch dem abgelehnten Richter zu entscheiden, wie und wo die Kindesanhörung erfolgen sollte und welche Personen daran ggf. in welcher Reihenfolge teilnehmen sollten. Es gehört dabei grundsätzlich zu den Aufgaben eines Verfahrensbeistands als „Anwalt des Kindes“ auch bei der Kindesanhörung anwesend zu sein. Die Frage, ob der Schwere des Kindesentzugs und dessen Folgen für das Kind nicht genügend Aufmerksamkeit und Relevanz gegeben worden ist, ist im Rahmen der nach § 1697a BGB gebotenen Kindeswohlprüfung festzustellen und wäre erst im Beschwerdeverfahren nach einer getroffenen Entscheidung von dem Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Ein Grund, an der Objektivität des abgelehnten Richters im Hinblick auf die Auswahl der bestellten Verfahrensbeiständin zu zweifeln, ist nicht gegeben. Es liegt keinerlei Anhaltspunkt vor, dass der abgelehnte Richter diese Verfahrensbeiständin gewählt hätte, da er von ihr ein bestimmtes Ergebnis erwartet hätte. Die Bewertung des Berichts der Verfahrensbeiständin und inwiefern deren Ausführungen für die Entscheidung als bedeutsam sind, obliegt ebenfalls dem abgelehnten Richter, ist noch nicht erfolgt und wäre ggf. erst danach in der Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Der Hinweis des abgelehnten Richters, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden könnte, kann aus verständiger Sicht nicht als Drohung aufgefasst werden, sondern lediglich als Aufklärung über einen möglichen Verfahrensablauf im Hauptsacheverfahren. Auch nach der Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 14.06.2024 liegt kein Grund vor, den abgelehnten Richter als befangen zu betrachten. Die Annahme, ob ein besonderes Eilbedürfnis als Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben ist, kann sich im Lauf eines Verfahren oder –wie vorliegend- im Lauf von mehreren Verfahren ändern. Ob hiervon zu Recht ausgegangen worden ist, ist allein in einem Beschwerdeverfahren zu überprüfen und kann als solches nicht Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs sein. Dies gilt- worauf nochmals hinzuweisen ist- für die Frage, ob das Kindeswohl zutreffend berücksichtigt worden. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, kann in der Auswahl der Verfahrensbeiständin keine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gesehen werden und obliegt diesem die Bewertung der Ausführungen der Verfahrensbeiständin die wiederum in einem Beschwerdeverfahren zu überprüfen wären. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.