Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für folgenden Antrag bewilligt: Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugendamts der Stadt G. vom 20.10.2022 -1086/022- wird wegen des laufenden Unterhalts ab August 2023 und wegen höherer Unterhaltsrückstände als 369,00 € für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2023 für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird der Antrag vom 14.03.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt U. beigeordnet. Dem Antragsteller wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 175,00 € beginnend mit dem Monat September 2023 zu zahlen. Der Verfahrenswert wird auf 3.969,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsgegner muss sich eine Ratenzahlungsvereinbarung entgegenhalten lassen, wonach der Antragsteller ab Mai 2022 zur Zahlung von 181,00 € laufenden Unterhalts und von 19,00 € auf die Rückstände verpflichtet ist. Die Stadt G. konnte nach §§ 1789 Abs. 2 S. 1, 1716 S. 2 BGB als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners sämtliche Erklärungen abgeben, die zu seinem Aufgabenkreis gehören (vgl. BeckOK, Hau/Poseck, Stand: 01.05.2023, § 1716 BGB Rn. 7). Hierzu gehörte nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche. Damit konnte die Stadt G. auch wirksam eine Vereinbarung über die Unterhaltsrückstände treffen. Die Ratenzahlungsvereinbarung war von keiner Schriftform abhängig und konnte mündlich getroffen werden. Aus dem Schreiben der Stadt G. vom 11.05.2022 ergibt sich, dass mit dem Antragsteller eine Vereinbarung getroffen worden ist, wonach er neben der Zahlung des laufenden Unterhalts von 181,00 € auf die Rückstände eine monatliche Rate von 19,00 € zu zahlen hatte. Aus Sicht des Antragstellers konnte die widerspruchsfreie Bestätigung seiner Zusage, 181,00 € und 19,00 € zu zahlen, nur als Feststellung einer entsprechenden Vereinbarung aufgefasst werden. Dem steht nicht entgegen, dass in dem Schreiben erklärt worden ist, die Rückstände überprüfen zu wollen. Mit Schreiben vom 27.04.2022 hatte die Stadt G. mitgeteilt, seit Einrichtung der Beistandschaft bestehe ab dem 01.11.2022 bis zum 30.04.2022 ein Rückstand von insgesamt 4.610,00 € und erklärt, es könnte gerne eine Ratenzahlung vereinbart werden. Dies war offensichtlich Inhalt des Telefonats, dass mit Schreiben vom 11.05.2022 bestätigt wurde. Unklar war danach nur noch die genaue Höhe des Rückstands, zu deren Prüfung sich die Stadt G. bereit erklärt hat. Aus dem Schreiben ergibt sich aber nicht, dass die Ratenzahlungsvereinbarung von der genauen Feststellung der Rückstände abhängig gemacht werden sollte. Der Antragsgegner ist an die Vereinbarung gebunden. Er konnte diese wegen der Nichteinhaltung der Ratenzahlung nach § 314 Abs. 2 BGB erst nach einer Abmahnung kündigen. Eine solche Abmahnung ist nicht erfolgt. Der Antragsteller war nach der Vereinbarung verpflichtet, für den Zeitraum von Mai 2022 bis Mai 2023 insgesamt einen Betrag von 2.600 € (13 x 200,00) zu zahlen. Nach seinem Vortrag aus seinem Schriftsatz vom 27.06.2023 hat er hierauf insgesamt 2.231,00 € gezahlt. Es errechnet sich ein Rückstand für diesen Zeitraum von 369,00 €, der vollstreckt werden kann. Dass weitere Rückstände bestehen und der Antragsteller seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, ist nicht ersichtlich. Die Vorratspfändung kann deshalb als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden (Münchener Kommentar/Smid, 6. Aufl., § 620 ZPO Rn. 33). Sollte der Antragsteller zukünftig seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, ist der Antragsgegner auf die Beantragung eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verweisen. Die Berechnung der Ratenzahlungsverpflichtung erfolgt mit gesondertem Beschluss. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt. Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht 1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder 2. die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.