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Beschluss

42 F 188/22

Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE1:2023:0330.42F188.22.00
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Tenor

Der Antrag des Jugendamtes wird zurückgewiesen.

Das Jugendamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Jugendamtes wird zurückgewiesen. Das Jugendamt trägt die Kosten des Verfahrens. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Frau X. und Herr L. sind die Eltern des am 12.07.2005 geborenen Kindes I. Die Familie stammt aus Afghanistan. Die Eltern leben in Kabul. Dort leben noch eine ältere Schwester und zwei jüngere Brüder. Ein Cousin lebt in M. Das Kind besuchte bis zur elften Klasse die Schule und floh auf Grund der Machtübernahme der Taliban über den Iran, Bulgarien, Serbien, Ungarn, Österreich, Schweiz und Frankreich nach Deutschland. Das Kind wurde als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling am 21.11.2022 durch das Jugendamt Bochum vorläufig in Obhut genommen. Zunächst befand sich das Kind bis zum 02.12.2022 in einer Turnhalle in C. Anschließend wurde das Kind dem Jugendamt der Stadt Herten zugewiesen und lebte dann in einer Übergangswohnung in K. mit zwei weiteren unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aus Syrien. Das Jugendamt der Stadt Herten nahm das Kind dazu gemäß § 42 SGB VIII in Obhut. Mittlerweile lebt das Kind in S. Zwischen dem Kind und seinen Eltern besteht Kontakt über WhattsApp. Das Kind führte im Rahmen der durchgeführten Anhörung aus, dass er seine Eltern in der Regel erreichen könne. Manchmal sei dies aber etwas schwierig. Das Jugendamt beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen. II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Das Amtsgericht – Familiengericht – Recklinghausen ist gemäß § 23b GVG sachlich und gemäß § 152 Abs 2 FamFG örtlich für die Entscheidung zuständig, da das Kind zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen hatte. Die Zuständigkeit des Richters folgt aus § 5 Abs. 2 RPflG Das Jugendamt ist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 FamFG an dem Verfahren zu beteiligen. Die Stellung des Sachantrages in der Antragsschrift ist als Beteiligungsantrag auszulegen (vgl. Schuhmann in MüKo zum FamFG, § 162, Rn. 16, 3. Auflage 2018). Da es sich demnach um ein Sorgerechtsverfahren nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt, bedarf es allerdings keines Antrags eines der Beteiligten. Vielmehr ist das Verfahren als Amtsverfahren nach § 24 FamFG ausgestaltet, der Antrag des Jugendamtes ist daher als Anregung, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, zu verstehen (st. Rspr., zuletzt BGH Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532, 533; Dürbeck in Staudinger, § 1684 BGB Rn. 381 m.w.Afghanistan). Der Antrag ist unbegründet. Ein Ruhen der elterlichen Sorge gemäß § 1674 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben kann. Es fehlt bereits an der Voraussetzungen eines tatsächlichen Hindernisses. Ein solches tatsächliches Ausübungshindernis ist nur dann anzunehmen, wenn der wesentliche Teil der Sorgerechtsverantwortung von einem Elternteil oder den Eltern nicht mehr selbst ausgeübt werden kann. Eine bloße physische Abwesenheit ist dabei nicht ausreichend, wenn die Eltern auch durch dritte Hilfskräfte seine Kinder gut versorgt weiß und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004, Az.: XII ZB 80/04). Dies ist vorliegend der Fall. Das Kind führte im Rahmen seiner Anhörung aus, dass es Kontakt zu seinen Eltern habe und diese auch erreichen könne. Dies sei nur manchmal schwierig. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Ausführungen des Kindes der Wahrheit entsprechen. Aus den genannten Gründen kann folglich kein tatsächliches Hindernis im Sinne von § 1674 BGB angenommen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kontaktmöglichkeiten im Jahr 2004, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH, noch deutlich schlechter waren als dies heutzutage über mobiles Internet oder die besser ausgebauten und verbreiteten Mobilfunknetze der Fall ist. Infolgedessen bleibt, entgegen der Ansicht des Jugendamtes, kein Raum für ein Ruhen der elterlichen Sorge. Allein die Tatsache, dass ein solcher Beschluss die Arbeit des Jugendamtes einfacher machen würde kann oder aber auch keine Kapazitäten für die Entgegennahme einer Vollmacht durch das Jugendamt bestünden kann einen derart massiven Eingriff in die elterlichen Rechte nicht rechtfertigen und über das Fehlen von tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gesetzes hinweghelfen. Die Tatsache, dass die Kindeseltern nach § 6 Abs. 1 SGB VIII, im Hinblick auf Ihren tatsächlichen Aufenthalt im Ausland, keine Hilfen zur Erziehung beantragen können führt zu keiner anderen Bewertung. Die fehlende Antragsmöglichkeit stellt bereits kein tatsächliches Hindernis zur Ausübung der elterlichen Sorge dar. Auch ohne entsprechende Antragsmöglichkeit können die Kindeseltern zudem davon ausgehen, dass ihr Kind gut versorgt wird. Dies auf Grund der Möglichkeit der Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt nach § 42 SGB VIII. Die Möglichkeit der Inobhutnahme folgt bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen dabei bereits aus § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII. Eine solche ist zudem bei einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen möglich (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII). Im Rahmen der Inobhutnahme kann das Jugendamt das Kind in einer geeigneten Einrichtung oder bei geeigneten Personen unterbringen (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Zudem hat das Jugendamt während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, wobei es berechtigt ist alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind (§ 42 Abs. 2 S. 3, S. 4 SGB VIII) Folglich erhält das Jugendamt kraft öffentlichen Rechts eine Rechtsposition, die das elterliche Sorgerecht für die Dauer der Inobhutnahme überlagert (vgl. Winkler in BeckOK Sozialrecht, § 42 SGB VIII, Rn. 27, Stand: 01.01.2023, m.w.Afghanistan). Es ist umfassend für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes verantwortlich und hat insoweit ein Recht auf Förderung der Entwicklung sowie auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB VIII. Folglich überlagert die Verpflichtung des Jugendamtes für das Wohl des Kindes zu sorgen die Leistungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 S. 1 SGB VIII und das Jugendamt hat auch die Leistungen aus dem Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII anzubieten (vgl. C. Schmidt in beckonline.Grosskommentar, § 42 SGB VIII, Rn. 82 ff. Stand: 01.01.2023, m.w.Afghanistan). Hilfen zur Erziehung gem. § 27 Abs. 1 SGB VIII, in den üblichen Fällen also die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen, sind folglich bereits aus der Verpflichtung für das Wohl des Kindes zu sorgen geschuldet. Dass eine Inobhutnahme grundsätzlich lediglich als vorläufige Maßnahme zu qualifizieren ist führt zu keiner anderen Bewertung. Allein daraus kann kein tatsächliches Hindernis im Sinne von § 1674 Abs. 1 BGB abgeleitet werden. Eine zeitliche Schranke wird insoweit in § 42 SGB VIII nicht genannt. So regelt § 42 Abs. 4 SGB VIII lediglich, dass die Inobhutnahme mit der Übergabe des Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten oder aber der einer Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB endet. Es obliegt dem Jugendamt den Sachverhalt aufzuklären und, falls dies möglich ist, eine anderweitige Lösung für das Kind zu suchen. Welche dies sind hängt vom Einzelfall ab. Dies kann beispielsweise die Unterbringung bei einem Verwandten mit entsprechender Bevollmächtigung durch die personensorgeberechtigten Kindeseltern sein. Aus den genannten Gründen ergibt sich auch, dass derzeit keine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB angenommen werden kann. Unabhängig von der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Gerichts auf Grund des Umzugs nach S. war damit von Amts wegen kein weiteres Verfahren einzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Auf Grund der Stellung des Jugendamtes als Beteiligter können diesem auch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Auf Grund des bestehenden Kontakts des Kindes zu seinen Eltern hätte das Jugendamt von Beginn an erkennen können und müssen, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .