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Urteil

15 C 281/19

Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE1:2021:0825.15C281.19.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 698,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten C., E. und F. aus Datteln in Höhe von weiteren 132,60 € entstandener Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung vom 04.07.2019 und der entsprechenden außergerichtlichen Tätigkeit freizustellen und die Freistellung zu bewirken.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 39 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 698,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten C., E. und F. aus Datteln in Höhe von weiteren 132,60 € entstandener Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung vom 04.07.2019 und der entsprechenden außergerichtlichen Tätigkeit freizustellen und die Freistellung zu bewirken. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 39 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 61 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich am 26.06.2019 auf der Wilhelmstraße in Waltrop. Beteiligt waren die Klägerin als Halterin des PKW Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen RE- sowie auf Beklagtenseite die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des PKW Toyota Aygo mit dem amtlichen Kennzeichen RE- . Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 22.01.2019 erstmals zugelassen. Die Klägerin ist außerdem vorsteuerabzugsberechtigt. Der klägerische PKW wurde in ordnungsgemäß abgestelltem Zustand auf der Wilhelmstraße durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) beschädigt, als diese durch einen Fahrfehler in die linke Seite des Kraftfahrzeuges der Klägerin fuhr. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zur Ermittlung der Schadenshöhe holte die Klägerin bei dem Sachverständigen U. am 03.07.2019 ein Gutachten ein. Dieser beziffert die Reparaturkosten mit 2.772,98 € netto. Zudem ermittelte er einen merkantilen Minderwert von 600,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2019 wurde der Schaden bei der Beklagten zu 2) gemeldet. Diese rechnete mit Schreiben vom 04.09.2019 den Schaden ab und zahlte auf die Reparaturkosten einen Betrag von 1.885,00 € sowie einen merkantilen Minderwert von 350,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2019 wurde die Abrechnung der Beklagten zu 2) beanstandet. Gleichzeitig wurde die Beklagte zu 2) aufgefordert, den Differenzbetrag von 1.137,88 € zuzüglich der Differenz der anwaltlichen Kostennote in Höhe von 211,24 € bis zum 30.09.2019 auszugleichen. Ein Ausgleich erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, die vom Sachverständigen U. ermittelten Schadenspositionen seien zutreffend ermittelt. Sie seien insbesondere ortsüblich, angemessen und notwendig. Die Überprüfung der Beklagten zu 2) durch die Firma D. sei nicht ausreichend. Das Fahrzeug sei am Tag des Unfalls kaum ein halbes Jahr alt gewesen. Daher sei auch kein Verweis an eine nicht markengebundene Fachwerkstatt zumutbar. Verbringungskosten seien hier ebenfalls ortsüblich und angemessen, da die Fachwerkstatt Ford N. in Datteln nicht über eine eigene Lackierwerkstatt verfüge. Die Kosten für Lackierarbeiten und UPE-Aufschläge seien ebenfalls zutreffend ermittelt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.137,88 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2019 zu zahlen. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von der Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten C., E. und F. aus Datteln in Höhe von weiteren 211,24 € entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung vom 04.07.2019 und der entsprechenden außergerichtlichen Tätigkeit freizustellen und die Freistellung zu bewirken. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, sie hätten das Gutachten des Sachverständigen durch die Firma D. prüfen lassen. Diese Überprüfung schließe mit Reparaturkosten in Höhe von 1.885,00 € sowie einem merkantilen Minderwert von 350,00 €. Es werde bestritten, dass die Lohnkosten für Karosserie-, Mechanik- bzw. Elektrikarbeiten, sowie für die Lackarbeiten inklusive des Lackmaterials erforderlich seien. Zudem seien Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht erforderlich. Die Position „Unterbodenschutz“ mit 45,00 € sei bereits in der Hauptposition „44 252 2“ (Kotflügel links aus-/einbauen) enthalten. Es sei zudem nicht erforderlich, die Dreiecksscheibe auszubauen. Hier seien der Arbeitslohn in Höhe von 150,00 € netto, die Ersatzteilkosten in Höhe von 38,32 € netto sowie 0,77 € netto für Kleinmaterial in Abzug zu bringen. Die Lackierung der Tür links sei ebenfalls nicht erforderlich. Hierfür sei ein Betrag von 197,50 € netto abzuziehen. Auch die Positionen des Farbmusterblechs und Farbe mischen sei mit einem Betrag von 105,00 € netto nicht zu erstatten, da diese Kosten bereits in der Lackiervorbereitungszeit enthalten seien. Die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs sowie die UPE- und Kleinersatzteilaufschläge in Höhe von 351,40 € seien abzuziehen, denn diese fielen bei einer Fahrzeugreparatur nur dann an, wenn sie von der Reparaturwerkstatt auch tatsächlich erhoben würden. Es gäbe im Gebiet Recklinghausen, Datteln und Umgebung jedoch zahlreiche markengebundene Fachwerkstätten, die keine derartigen Kosten erheben würden. Daher seien die Aufschläge nicht ortsüblich und angemessen. Der merkantile Minderwert sei mit 350,00 € ausreichend bemessen, da es sich nur um äußerliche Beschädigungen handele, welche nicht die Fahrzeugsubstanz beträfen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Höhe der Reparaturkosten durch den Sachverständigen Dipl.- Ing. H. D. (vgl. Bl. 103 ff. d. A.). Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage hat in der, im Tenor aufgeführten Höhe, Erfolg. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 698,90 € aus §§ 7 I, 18 I StVG, 115 VVG, 249 BGB. a) Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. b) Streitig ist allein die Höhe der Reparaturkosten. Der Sachverständige Dipl.- Ing. D. stellte fest, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich instandgesetzt worden ist. Aus den Fotografien des Sachverständigen U., welche zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich, dass im Frontbereich links Streifspurenzeichnungen am linken Schenkel der Frontstoßfängerverkleidung auszumachen sind. An der vorderen, zum Schenkel der Frontstoßfänger gelegenen Kante des Kotflügels scheinen ebenfalls Spurenzeichnungen zu bestehen. Auch an der vorderen Kante des Kotflügels bestehen deutlich sichtbare Spurenzeichnungen. Am Scheinwerfer links lässt sich ein leicht mattierter Bereich zur Frontstoßfängerverkleidung hin ausmachen. Am Kotflügel vorn links kann zudem eine Lackschichtstärke von 674 µm festgestellt werden. Auffälligkeiten an der Lackierung bestehen nicht. Es kann festgestellt werden, dass das untere Gummielement des Scheibenrandes der Dreieckscheibe bis auf den Kotflügel aufliegt. Im Bereich des hinteren Kotflügels an der Randkante zur Dreieckscheibe besteht eine Lackansatzkante. Der Sachverständige D. kommt nach der Untersuchung des Fahrzeugs zu dem Ergebnis, dass der Unterbodenschutz in Höhe von 45,00 € nicht berechnet werden kann. Diese Position ist mit dem Kalkulationsprogramm Audatex überprüft worden. Bei dieser Überprüfung kann festgestellt werden, dass der Lohn für die Hohlraumkonservierung und Unterbodenschutz in der Arbeitszeit zum Ersatz des entsprechenden Bauteils bereits enthalten ist. Auch ein Betrag von 188,32 € für den Ein- und Ausbau der Dreieckscheibe sowie der Klebesatze Seitenscheibe vorne links kann nicht berechnet werden. Die Position Kotflügel links aus- und einbauen beinhaltet auch den Ersatz des Bauteils sowie die Lackierung des neuen Kotflügels. Der Ein- und Ausbau der Dreieckscheibe wird jedoch nicht automatisch ausgelöst. Der Ein- und Ausbau der Dreieckscheibe ist auch nicht zwingend erforderlich. Es ist möglich, entweder den Kotflügel im ausgebauten Zustand zu lackieren oder den entsprechenden Bereich des Scheibenrahmens zu unterlegen oder abzukleben. Ebenfalls erfolgt ein Abzug in Höhe von 105,00 € für die Herstellung eines Farbmusterblechs und das Nutzen der Mischanlage. Auf Nachfrage des Sachverständigen an den Hersteller teilte dieser mit, dass diese Positionen bereits anteilig in den Hauptpositionen enthalten sind. Das Beilackieren der Tür vorn links ist jedoch als erforderlich zur Schadensbeseitigung anzusehen. Der Sachverständige erklärt, dass es im Allgemeinen üblich ist, dass bei Reparaturlackierungen ein auslaufender Lackauftrag erfolgt. Dadurch soll ein allmählicher Übergang von der neuen zur alten Lackschicht ermöglicht werden, um Farbtonunterschiede zu vermeiden. Da hier der vordere Kotflügel ersetzt werden muss, ist die Beilackierung auch in den Bereich der vorderen Tür zu erstrecken. Das Beilackieren weiterer Teile ist erforderlich, weil die Reparaturlacke nicht identisch sind mit den Lacken der Fahrzeughersteller. Zum anderen wird der Lack beim Hersteller in speziellen Räumen durch einen Roboter aufgebracht, der Reparaturlack wird jedoch manuell aufgetragen. Durch die hierdurch vorhandenen Randbedingungen wie beispielsweise Temperatur und Luftfeuchtigkeit kommt es leichter zu Farbton- und Effektunterschieden. Ebenfalls sind die Verbringungskosten und UPE- Aufschläge in Höhe von insgesamt 351,40€ ortsüblich. Im Bereich Recklinghausen und Datteln ist nur die Firma N. als markengebundene Werkstatt vorhanden. Diese berechnet für die Verbringung zur Lackierung eine Stunde mit dem Karosserieverrechnungssatz. Die Firma N. berechnet außerdem üblicherweise 20% Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung auf die verwendeten Ersatzteile. Weiterhin geht der Sachverständige Dipl.- Ing. D. von einer merkantilen Wertminderung von 500,00 € aus. Hierbei wurde insbesondere die Unfallschwere, die Marktgegebenheiten sowie das Fahrzeugalter einbezogen. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. D. ist auch überzeugend. Es ist in sich schlüssig und auch für den technischen Laien verständlich. Weiterhin bestehen keinerlei Zweifel an der Unparteilichkeit und Sachkunde des Sachverständigen 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Für die Regulierung von Unfallschäden aus Verkehrsunfällen gelten jedoch Besonderheiten. Zwar wird auch hier der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug besteht. Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug - trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung - nicht eintritt. Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (vgl. OLG Saarbrücken, 4 U 148/15, Rn. 61 Juris, mwN.), ihre Länge ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Der Anspruch wurde mit Schreiben vom 02.09.2019 erstmals geltend gemacht. Die Beklagte reagierte bereits auf die Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 04.09.2019 und zahlte einen Teilbetrag. Da die Beklagte zu 2) bereits nach zwei Tagen den Anspruch geprüft und teilweise reguliert hatte, ist der Verzug mit dem 05.09.2019 eingetreten. 3. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind unter Verzugsgesichtspunkten erstattungsfähig und damit eine Freistellung berechtigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits nach eigenem Vortrag vorsteuerabzugsberechtigt ist. Daher ist auch bei der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit die Mehrwertsteuer in Höhe von 78,64 € in Abzug zu bringen. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S.1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.137,88 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .