Beschluss
20 M 792/20
Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRE1:2020:0325.20M792.20.00
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Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2020 gegen die Einstellungsverfügung des Gerichtsvollziehers P. A. vom 05.02.2020 und seine Kostenrechnung vom 05.02.2020 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2020 gegen die Einstellungsverfügung des Gerichtsvollziehers P. A. vom 05.02.2020 und seine Kostenrechnung vom 05.02.2020 zurückgewiesen. Gründe Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Gemäß § 753 Abs. 3 S. 1 ZPO wurde das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach den § 1 S. 1 und § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV) ist für Vollstreckungsaufträge seit dem 1.4.2016 verbindlich das in der Anlage zur GVFV vorgegebene Formular zu nutzen. Dieses umfasst in Anlage 1 gemäß § 1 S. 2 Nr. 2 GVFV auch ein verbindliches Formular für die Forderungsaufstellung. Der BGH hat zu dieser Frage klargestellt, dass ein Vollstreckungsauftrag, der die Anlage 1 (Forderungsaufstellung) gem. § 1 Satz 2 Nr. 2 GVFV nicht umfasst, der vorgeschriebenen Form nach § 753 Abs. 1 S.1 ZPO i.V.m. § 5 GVFV nicht entspricht und von den Gerichtsvollziehern als unzulässig zurückzuweisen ist, vgl. Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 -, juris Rn. 9-10. Wie auch im vorliegenden Fall kann der bisherige Vollstreckungsverlauf der Gläubigerin durch die in Anlage 1 zum amtlichen Formular (GV 6) vorgesehene Forderungsaufstellung vollständig erfasst werden. Insbesondere weist die Forderungsaufstellung der Gläubigerin keine Forderungen oder Forderungsbestandteile auf, die in das Formular nicht eingetragen werden könnten, vgl. BGH a.a.O. Rn 12. Die Gläubigerin hat wegen angeblicher Automatismen der eingesetzten Software bzw. einer angeblichen Unmöglichkeit der Verwendung der Anlage 1 für Teilzahlungen des Schuldners die grundsätzlich zu verwendende vollständige Anlage 1 derart gekürzt, dass ausschließlich auf eine von ihr über die eingesetzte Software erstellte Forderungsaufstellung verwiesen wird, vgl. Bl. 11-12 und 7-9 d. Sonderakte. Dies genügt nicht den Anforderungen des Formularzwangs. So ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 S. 1 GVFV ausdrücklich, dass lediglich eine " zusätzliche Anlage " verwendet werden kann, wenn im Formular keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit besteht. Aus der Anlage 1 selbst ist in der vorletzten Eintragungsmöglichkeit unter dem Hinweis auf " sonstige Anlage/-n des Gläubigers " ausgeführt: " (zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können) ". Auch in den Hinweisen zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2) ist unter Modul C ausdrücklich erläutert: " Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1 abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. " An keiner Stelle ist mithin die Rede davon, dass die Anlage 1 vollständig durch eine eigene Forderungsaufstellung ersetzt werden kann bzw. sich das Ausfüllen auf das letzte Verweisfeld beschränken dürfte. Die Anlage 1 kann durch eine zusätzliche Anlage lediglich ergänzt werden, vgl. LG Ulm, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 4 T 23/18 -, juris. Zuzugeben ist der Erinnerungsführerin zwar, dass die Anlage 1 in vollem Umfang nur der Erfassung der Hauptforderung sowie der mit dieser zu vollstreckenden Nebenforderungen und Kosten geeignet ist. Sind Teilzahlungen zu verrechnen, macht das die Anlage 1 jedoch nicht vollständig untauglich. Vielmehr bestand für die Erinnerungsführerin die Möglichkeit, zumindest die Hauptforderung mit den dazugehörenden Nebenforderungen und Kosten vollständig in die Anlage 1 einzutragen und die Verrechnung der Teilzahlungen sowie die Zusammensetzung der Restforderung im vorletzten Eintragungsfeld unter Bezugnahme auf die zusätzlich beigefügte eigene Forderungsaufstellung als Anlage zu nennen. Das Ausfüllen zumindest der titulierten Ansprüche (Hauptforderung, Nebenforderung, Zinsen, Kosten etc.) wäre daher zumutbar gewesen, hilfsweise die "Restforderung" nebst laufendem Zinssatz und dem Zinsbeginn an vorgegebener Stelle einzutragen. Im Übrigen war der Gerichtsvollzieher bei unvollständigen oder fehlerhaften Aufträgen verpflichtet, die Gläubigerin zu belehren, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten sei, wenn er nicht bis zum Ablauf des auf die Rücksendung folgenden Monats ergänzt oder berichtigt zurückgereicht wird (Bl. 10 d. Sonderakte), vgl. Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DB-GvKostG. Im Verwaltungswege wurde mit Nr. 2 Abs. 1 S. 1-2 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) eine feste Frist entsprechend den in § 3 Abs. 4 GvKostG bestimmten Fristen festgelegt, damit für die abschließende Kostenberechnung nicht erledigter Zwischenverfügungen einheitliche Fristenregelungen bestehen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 GvKostG gilt der Auftrag dann aus Sicht des Gerichtsvollziehers gesetzlich als durchgeführt, wenn seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dass die gesetzte Frist fruchtlos verlief, ist unstreitig und wird von der Erinnerungsführerin auch nicht bestritten. Die kostenrechtliche Folge ist daher, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten war und er entsprechend der gesetzlichen Fiktion aus § 3 Abs. 4 Satz 1 GvKostG als durchgeführt galt. Dann musste es auch zum Ansatz einer Nichterledigungsgebühr Nr. 604, 260 KV-GvKostG in Höhe von 15,- EUR und der Auslagenpauschale Nr. 716 KV-GvKostG in Höhe von 3,- EUR kommen, da der Gebührentatbestand erfüllt und die Kosten damit entstanden waren. Der Gerichtsvollzieher hatte als Kostenbeamter auch keinen Ermessensspielraum, da die fällig gewordenen Gebühren gem. § 14 GvKostG i.V.m. Nr. 7 Abs. 1 DB-GvKostG alsbald anzufordern waren. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen, oder dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Recklinghausen oder dem Landgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.