Beschluss
64 XIV(B) 41/19
Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRE1:2019:0429.64XIV.B41.19.00
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Tenor
Auf Antrag der Kreis Unna Ausländeramt wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 31.05.2019 angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Kreis Unna Ausländeramt wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 31.05.2019 angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG). Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Betroffene reiste am 03.03.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.03.1992 einen Asylantrag. Dieser wurde unanfechtbar am 13.05.1993 abgelehnt. Am 16.08.2016 stellte der Betroffene einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens. Seit der Antragsstellung war der Betroffene untergetaucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte das Asylverfahren mit Bescheid vom 18.09.2017 ein. Am 11.12.2018 reiste der Betroffene erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.11.2018 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 28.11.2018 als unzulässig angelehnt. Der Betroffene ist daher seit dem 18.09.2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Am 26.03.2019 wurde mit dem Betroffenen ein Ausreisegespräch geführt. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gegeben. Der Betroffene tauchte am 02.04.2019 aus der Zentraleinrichtung in Hamm unter. Die Ausreise nach Bosnien und Herzegowina ist für den 28.05.2019 geplant. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzung liegt vor. Aufgrund des gezeigten Verhaltens der Betroffenen besteht gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 14 AufenthG eine erhebliche Fluchtgefahr und somit die Notwendigkeit den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen. Der Betroffene hat die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen und ist stattdessen untergetaucht. Aus der Ausländerakte ergibt sich, dass er aufgrund der Erkrankung seiner Mutter in der Bundesrepublik verbleiben möchte. Daher wird er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. Eine weniger einschneidende Maßnahme, als den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebungshaft zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebungshaft ist somit verhältnismäßig. Die Dauer der beantragten Haft bis zum 31.05.2019 ist ausreichend und erforderlich, da der Flug bereits für den 28.05.2019 gebucht wurde. § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist beachtet worden. Zu berücksichtigende Strafverfahren liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Wochen undurchführbar erscheinen lassen, ohne dass dies von dem Betroffenen zu vertreten wäre. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen, Abteilung 64, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.