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Urteil

28 Ds-871 Js 228/16-52/17

Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE1:2017:0609.28DS871JS228.16.5.00
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Tenor

Die Angeklagten sind eines gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig.

Die Angeklagte N. wird daher zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte C. wird daher zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 3, 25 Abs. 2 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind eines gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig. Die Angeklagte N. wird daher zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte C. wird daher zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Strafvorschriften: §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 3, 25 Abs. 2 StGB. Gründe: I. 1. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 35jahrige Angeklagte N. ist deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in E.. Sie ist Hausfrau und erhält Sozialleistungen nach dem SGB II. Ihre 16-jährigeTochter lebt bei ihrem Ehemann, von dem die Angeklagte seit Jahren getrennt lebt. Weitere Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Angeklagte nicht gemacht. Strafrechtlich ist sie ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister (Stand 28.03.2017) wie folgt in Erscheinung getreten: Am 13.01.2014 wurde sie durch das Amtsgericht Recklinghausen, rechtskräftig seit dem 31.01.2014, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Mit Urteil vom 17.11.2014, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, wurde sie wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit festgesetzt bis zum 16.11.2017 und sodann verlängert bis zum 16.11.2018. Am 17.04.2015 wurde sie durch das Amtsgericht Recklinghausen, rechtskräftig seit dem 22.05.2015, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. 2. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29jahrige Angeklagte C. ist deutscher Staatsangehöriger und ebenfalls wohnhaft in E.. Er erhält Sozialleistungen nach dem SGB II. Weitere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Angeklagte nicht gemacht. Strafrechtlich ist er ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister (Stand 29.03.2017) wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 30.05.2016, rechtskräftig seit dem 07.06.2016, wurde er wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 35,00 € verurteilt. Am 04.10.2016 wurde er durch das Amtsgericht Recklinghausen, rechtskräftig seit dem 21.10.2016, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. II. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Am Abend des 22.10.2016 verkleideten sich die Angeklagten, die sich zuvor in der Nähe des Netto-Parkplatzes an der D. Straße in E. aufhielten, entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplans mit Horrormasken in der Absicht, Autofahrer auf der D. Straße in E. in Höhe des Wohnhauses der Angeklagten (D. Straße …) zu erschrecken und diese zu einer Notbremsung zu zwingen. Die Angeklagte N. trug dabei eine sog. „Horrorclownmaske“, der Angeklagte C. eine „Skelettmaske“. Bei der D. Straße handelt es sich um eine zweispurige Straße, auf der eine Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Beide Angeklagte sprangen mit den Masken verkleidet mehrmals zum Teil plötzlich auf die Straße und liefen über die Straße, wodurch die Autofahrer zum Teil zum Abbremsen oder zu riskanten Ausweichmanövern gezwungen wurden. Dass es dabei nicht zu einem Verkehrsunfall kam, lag allein an den besonnenen Reaktionen der Autofahrer. So musste der Zeuge C. mit seinem Pkw aufgrund der beiden Angeklagten, die hektisch auf die Straße gesprungen waren, abbremsen und in eine Parkbucht, in der keine parkenden Pkw standen, ausweichen, konnte dann aber weiterfahren. Bei einem weiteren Pkw schlug die Angeklagte N., nachdem der Fahrer oder die Fahrerin des Pkw abbremsen musste, mit ihren Händen auf die Motorhaube. Ebenso liefen die Angeklagten vor den Pkw der Zeugin L.. Die Angeklagte N. bäumte sich vor der Zeugin auf, so dass die Zeugin L. mit ihrem Pkw zur Haltestelle ausweichen musste, dann um die Angeklagten herumfahren und ohne abzubremsen weiterfahren konnte. Der Zeuge J. musste aufgrund eines vor ihm fahrenden Pkw, der aufgrund der Angeklagten N., die auf die Straße gesprungen war, abbremsen musste, eine Vollbremsung machen und sodann nach rechts auf einen Seitenstreifen ganz nah an die dort befindliche Bushaltestelle ausweichen. Zum Unfall kam es alleine deshalb nicht, weil zum einen kein Gegenverkehr herrschte und der Pkw vor dem Zeugen J. beim Bremsen leicht ausscherte. Dadurch hatte der Zeuge J. etwas Platz und konnte einen Zusammenstoß mit dem vorausfahrenden Pkw vermeiden. Auf dem Seitenstreifen befand sich ein Kind, welches zum Zeitpunkt des Ausweichmanövers nur noch in etwa 2 - 3 Meter von dem Pkw des Zeugen J. entfernt war und welches sodann erschrocken weglief. Während des Vorfalls mit dem Zeugen J. stand der Angeklagte C. mit seiner Skelettmaske am Straßenrand, war für die Autofahrer jedoch weiterhin gut wahrzunehmen. Insgesamt spielte der Angeklagte C. in dem gesamten Gesehen im Vergleich zur Angeklagten N. eine untergeordnete Rolle. Beiden Angeklagten war bewusst, dass sie die Autofahrer zu Vollbremsungen und riskanten Ausweichmanövern zwingen würden und nahmen die dadurch entstehende Gefährdung der Straßenverkehrsteilnehmer billigend in Kauf. III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen I. A., G. A., C., L., J., L. und X. sowie der weiteren, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. Dass die Angeklagte N. verkleidet mit einer Clownsmaske im Verlauf des Geschehens ebenso wie der Angeklagte C. verkleidet mit einer Skelettmaske vor die Pkw der Zeugen C. und L. sprang, so dass diese ausweichen mussten, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der Zeugen A., C., L., L. und X. sowie der gemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Äußerungen der Angeklagten vom 10.01.2017(Bl. 39 und 41 d.A.) fest. Die Zeugin I. A. hat bekundet, dass sie den gesamten Vorgang aus etwa 30 Metern Entfernung vom Straßenrand als Fußgängerin zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen G. A., beobachtet habe. Nach dem Vorfall habe sie eine Frau gesehen, die vor einem Wohnhaus auf der D. Straße in der Nähe des Vorfalls die Clownsmaske abgenommen habe. Unter der Maske habe sie das Gesicht der Angeklagten N. wiedererkannt. Die andere Person habe eine Skelettmaske aufgehabt. Die Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin A. war insbesondere als unbeteiligte Beobachterin des gesamten Geschehens wahrnehmungsbereit und hatte die Möglichkeit zur Wahrnehmung der von ihr geschilderten Umstände. Zwar hat der Zeuge G. A. angegeben, es sei zum Tatzeitpunkt dunkel gewesen. Die Zeugin I. A. hat jedoch bekundet, dass sie nur etwa 30 Meter vom Geschehen entfernt gestanden habe und das Gesicht der Angeklagten N. erkannt habe, da eine Straßenlaterne ihr Gesicht und den Eingang zum Wohnhaus, vor dem die Person gestanden habe, angeleuchtet habe, als diese die Maske vom Gesicht genommen habe. Zwar hat die Zeugin die andere Person nicht erkannt. Dass es sich bei der Person mit der Skelettmaske um den Angeklagten C. handelt, daran hat das Gericht jedoch keine Zweifel. Beide Angeklagten haben in ihren schriftlichen Äußerungen vom 10.01.2017 (Bl. 39 und 41 d.A.), die gemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen wurden, eingeräumt, maskiert über die Straße gegangen zu sein. Es sei ihnen auch bewusst gewesen, dass dies falsch gewesen sei. Aufgrund dessen, dass die Angeklagten sich nicht zur Sache eingelassen haben, konnte nicht festgestellt werden, ob die Anhörungsbögen tatsächlich von den Angeklagten ausgefüllt wurden. Da die Bögen durch die Staatsanwaltschaft an die Angeklagten unter der zutreffenden Anschrift versendet wurden, bestehen in der Gesamtschau mit den weiteren Umständen keine Anhaltspunkte an der Urheberschaft zu zweifeln, so dass die wortgleichen Ausführungen jedenfalls als Indiz herangezogen werden können. Soweit die Verteidiger einer Verwertung der schriftlichen Äußerungen widersprochen haben sieht das Gericht kein Verwertungsverbot. Die von dem Beschuldigten selbst abgegebene schriftliche Äußerung nach § 163a Abs. 1 S. 2 StPO kann in der Hauptverhandlung auch dann gemäß § 249 verlesen und im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Sache auszusagen bereit ist (KK-StPO/Griesbaum StPO § 163a Rn. 1a-14, beck-online m.w.N.) Dafür, dass die Staatsanwaltschaft das schriftliche Verfahren hier nicht wählen durfte, bestehen keine Anhaltspunkte. „In einfachen Sachen“ können Staatsanwaltschaft und Polizei nach ihrem Ermessen von einer mündlichen Vernehmung absehen und stattdessen dem Beschuldigten Gelegenheit geben, sich schriftlich zu äußern. Ob eine „einfache Sache“ vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles konkret zu beurteilende Ermessensfrage. Es muss sich dabei immer um in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerte Verfahren mit überschaubaren, leicht verständlichen Sachverhalten handeln (KK-StPO/Griesbaum StPO § 163a Rn. 1a-14, beck-onlinem.w.N.) Vorliegend war der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht für die Angeklagten überschaubar. Der Vorwurf basiert auf einem zusammenhängenden Geschehensablauf, der auch für einen juristischen Laien überschaubar ist. Dass die Angeklagten mehrfach auf die Straße gelaufen sind und es somit auch mehrere Zeugen gibt, ändert an diesem Umstand nicht. Im Übrigen haben beide Angeklagte auch gegenüber den Zeugen L. und X., Redakteure der Dattelner Morgenpost, eingeräumt, das „Horror-Clown-Paar“ zu sein. Zwar haben sie sowohl in der schriftlichen Äußerung vom 10.01.2017 als auch gegenüber den Zeugen L. und X. angegeben, dass sie sich missverstanden fühlten, sie lediglich über die Straße gegangen seien und sie eine Panik im Straßenverkehr nicht beabsichtigt hätten. So haben die Zeugen L. und X. übereinstimmend und glaubhaft angegeben, die Angeklagten hätten ihnen gegenüber geäußert, weder Leute erschreckt zu haben, noch „Faxen“ gemacht zu haben“. Dies ist jedoch bereits widerlegt durch die Aussagen des Zeugen C. und der Zeugen A. sowie auch durch die weiteren Zeugenaussagen. Der Zeuge C. hat bekundet, dass er zwar keine Person unter den Masken erkannt habe. Es hätten jedoch zwei Personen Masken herausgeholt und seien auf die Straße gekommen. Vor einer Person habe er dann bremsen müssen. Der Zeuge hat zudem bekundet, dass die beiden Personen nicht auf die Straße gelaufen, sondern aus seiner Sicht eher hektisch gesprungen seien. Auf ihn habe es den Anschein gemacht, als seien sie absichtlich auf die Straße gesprungen. Diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge weist keinerlei Belastungstendenzen auf und konnte den Vorfall sachlich schildern. Seine Angaben werden auch bestätigt durch die Angaben der Zeugen G. und I. A.. So hat der Zeuge A. bestätigt, dass beide Personen etwa dreimal über die Straße gelaufen seien und die anfahrenden Autos gebremst hätten. Die Zeugin I. A. hat zudem bekundet, dass die Frau, also die Angeklagte N., auf ein helles Fahrzeug getroffen sei, dieses habe bremsen müssen und sie mit ihren Händen sodann auf die Motorhaube geschlagen habe. Auch diese Angaben sind glaubhaft. Das Ehepaar A. hat sich auch im Rahmen der Hauptverhandlung noch sichtlich beeindruckt von dem Vorfall gezeigt, ohne dass eine Belastungstendenz zu erkennen war. Vielmehr war aufgrund dessen davon auszugehen, dass ihnen die einzelnen Geschehensabläufe und Eindrücke gut im Gedächtnis geblieben sind. Aus der Aussage der Zeugin A., die Reifen habe quietschen hören und Autos laut habe bremsen hören, ergibt sich auch, dass die Angeklagten entgegen ihrer Angaben gegenüber den Zeugen L. und X. sehr wohl gezielt vor die PKW gesprungen sind. Nach der Aussage des Zeugen G. A. sei Gott sei Dank kein Unfall passiert. Die Zeugin L. hat bekundet, dass auch sie aufgrund zwei maskierter Personen mit Clownsmasken habe ausweichen müssen, wobei sie lediglich die linke Seitenlinie touchiert habe und ohne abzubremsen habe weiterfahren können. Sie hat jedoch ebenfalls im Rahmen ihrer freien Schilderung des Vorfalls ausgesagt, dass die Personen auf die Fahrbahn gesprungen seien, was dagegen spricht, dass die Angeklagten lediglich als normale Verkehrsteilnehmer die Straße haben überqueren wollten. Darüber hinaus hat sie auch angegeben, dass sich die Person mit der Clownsmaske vor ihrem Pkw aufgebäumt habe. Auch ihre Angaben sind glaubhaft. Sie hat das Geschehen auch als Betroffene im Pkw sachlich und ohne Übertreibungen geschildert. Dennoch machte es den Eindruck, als sei ihr jedenfalls das Kerngeschehen noch gut in Erinnerung, da sie auch die Geste des Aufbäumens, die die Person mit der Clownsmaske vor ihrem Pkw gemacht habe, in der Hauptverhandlung darstellen konnte. Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch fest, dass die Angeklagte N., während sich der Angeklagte C. mit der Maske am Straßenrand befand, vor einen weiteren Pkw, nämlich den Pkw, der vor dem Zeugen J. fuhr, sprang, so dass der Zeuge J. eine Kollision nur durch die Einleitung einer Vollbremsung verhindern konnte. Der Zeuge J. hat insoweit glaubhaft bekundet, dass er die D. Straße befahren habe und plötzlich jemanden mit einer Clownsmaske gesehen habe, der Leute erschreckt habe. Er habe sich total erschrocken und mit seinem Wagen eine Vollbremsung machen und ausweichen müssen, da er sonst in den Pkw vor ihm gefahren wäre. Zwar hat der Zeuge bekundet, er sei vielleicht ein bisschen schneller gefahren als 50 km/h. Unzweifelhaft ist nach der Aussage jedoch, dass der vorausfahrende Pkw und damit auch der Zeuge J. allein aufgrund der Person mit der Clownsmaske, demnach der Angeklagten N., haben ausweichen müssen. Denn der Zeuge J. hat bekundet, der Pkw vor ihm sei zunächst ganz normal vor ihm gefahren, habe dann aber eine Vollbremsung gemacht. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Pkw beim Bremsen leicht ausgeschert sei, habe er selbst genug Platz zum Ausweichen gehabt. Allerdings sei er beim Ausweichen einem auf dem Bürgersteig stehenden Kind sowie der dort befindlichen Bushaltestelle sehr nah gekommen. Von dem Kind sei er noch etwa 2 – 3 Meter entfernt gewesen. Der Zeuge J. hat auch bekundet, dass die Person mit der Skelettmaske derweil am Straßenrand gestanden habe, jedoch noch gut sichtbar für die Verkehrsteilnehmer gewesen sei. Darüber hinaus habe er, als er weiter gefahren sei, beobachten können, wie die maskierten Personen weiter Menschen erschreckt hätten. Auch in seiner Aussage wird deutlich, dass die Angeklagten nicht lediglich als Verkehrsteilnehmer über die Straße zu ihrem Wohnhaus gegangen sind sondern vielmehr bewusst Autofahrer erschreckt haben und dabei auch riskante Brems- und Ausweichmanöver in Kauf genommen haben. Der Zeuge J. hat, ebenso wie der Zeuge G. A., bekundet, dass zum Glück kein Gegenverkehr gekommen sei und kein Unfall passiert sei. Es hing mithin alleine vom Zufall ab, dass es nicht zu einer Kollision der Pkw oder sogar noch zu einem Zusammenstoß mit dem am Straßenrand befindlichen Kind gekommen ist. Dafür spricht auch, dass der Zeuge J. ausgesagt hat, dass der Wagen vor ihm plötzlich habe abbremsen müssen und er sich total erschrocken habe, was äußert unwahrscheinlich erscheint, wenn zwei – selbst maskierte – Personen einfach nur über die Straße gehen. Auch die Angaben des Zeugen J. sind glaubhaft. Er konnte den Vorfall sachlich schildern, wobei auch er von dem Vorfall noch sichtlich beeindruckt schien. So gab er an, dass er sich Sorgen gemacht habe, dass Schlimmeres passiere, da die maskierten Personen weiter gemacht hätten. Darüber hinaus hat er ausgesagt, es sei theoretisch ja auch möglich gewesen, dass er das Kind hätte anfahren können. Auf Nachfragen konnte er das Kerngeschehen detailreich wiedergeben. Seine Angaben fügen sich in das Bild, das durch die Aussagen der Zeugen C. und L., die jeweils ähnliche Erlebnisse geschildert haben, entstanden ist, ein. Darüber hinaus stimmen seine Angaben mit den Aussagen der Zeugen A., die das gesamte Geschehen beobachtet haben, insbesondere auch hinsichtlich der Rollenverteilung der Angeklagten überein. Dass der Angeklagte C. insgesamt eine nur untergeordnete Rolle gespielt hat, ergibt sich aus den Schilderungen der Zeugen J. und I. A.. Der Zeuge J. hat insoweit bekundet, dass als er habe abbremsen müssen, lediglich die Person mit der Clownsmaske auf der Straße gewesen sei und die Person mit der Skelettmaske, allerdings gut sichtbar, am Straßenrand gestanden habe. Dies bestätigt auch die Zeugin I. A., indem sie ausgesagt hat „ihn“, womit sie den Angeklagten C. meint, nicht so auf dem Schirm gehabt zu haben, was ebenfalls dafür spricht, dass die Angeklagte N. die auffälligere Person war. Auch der Zeuge G. A. hat dies bekundet, indem er ausgesagt hat, die „Schlimmere“ sei die Frau gewesen. Für das von den Zeugen glaubhaft geschilderte Verhalten der Angeklagten gibt es ernsthaft keine andere Deutungsalternative, als dass sie zielgerichtet Autofahrer erschrecken wollten. Dabei haben die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass es zu einer Kollision von PKW oder sonstigen Beschädigungen an diesen kommt und sogar Menschen gefährdet werden. Insbesondere die Zeugen A. und J. haben ausgesagt, dass es nur Glück gewesen sei, dass nichts Schlimmeres passiert sei. Dies muss bei lebensnaher Betrachtung auch den Angeklagten bewusst gewesen sein. Denn wer auf eine zweispurige Straße, auf der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist, vor Autofahrer springt, die zum Teil hintereinander her fahren, der muss damit rechnen, dass es zu einer Kollision und zu riskanten Ausweichmanövern mit einer nicht absehbaren Gefährdung für die Betroffenen und andere Verkehrsteilnehmer kommt. IV. Die Angeklagten haben sich daher eines gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 3, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Dadurch, dass die Angeklagten auf die Straße vor Autofahrer gesprungen sind, haben sie zum einen ein Hindernis im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet sowie einen ebenso gefährlichen Eingriff nach vorgenommen, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die jeweiligen Tatbeiträge müssen sich die Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Als Hindernis ist jede Einwirkung auf den Straßenkörper zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker StGB § 315b Rn. 6-8, beck-online). So wurde in der Rechtsprechung der Sprung auf Motorhaube eines fahrenden Kfz (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.02.1997 - 1 Ss 339/96, NZV 1997, 239, beck-online) als Hindernis bereiten angesehen. Nichts andere kann nach Auffassung des Gerichts im Falle des Springens vor die Motorhaube gelten. Darüber hinaus haben die Angeklagten durch das hektische Überqueren der Straße und Erschrecken der Autofahrer einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Angeklagten als normale Fußgänger am Straßenverkehr teilgenommen. Sie wollten gerade nicht einfach nur die Straße überqueren um zu ihrer Wohnung zu gelangen. Vielmehr sind sie – zwar vom Bürgersteig aus – plötzlich auf die Straße gesprungen, um Autofahrer zu erschrecken, was keine natürliche Teilnahme am Straßenverkehr darstellt. Somit liegt ein Eingriff von außen in den Straßenverkehr vor, der neben der konkreten Gefährdung keines zusätzlichen Schädigungsvorsatzes bedarf (BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - 4 StR 454/13, BeckRS 2013, 22218). Eine konkrete Gefährdung aufgrund der Beinahe-Kollisionen der Pkw des Zeugen J. mit dem vorausfahrenden Pkw oder mit der am Straßenrand befindlichen Bushaltestelle und sogar dem am Straßenrand stehenden Kind sowie der riskanten Ausweichmanöver der sonstigen Zeugen liegt vor. Dass es nicht zu Verletzungen oder Beschädigungen gekommen ist, hing alleine vom Zufall ab. Die Angeklagten handelten vorsätzlich entsprechend eines gemeinschaftlich gefassten Tatplans. V. Für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Strafmildernde Umstände waren hinsichtlich der Angeklagten N. nicht zu erkennen. Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sich durch ihr gesamtes Nachtatverhalten äußerst uneinsichtig gezeigt hat. So haben sich beide Angeklagten an die Redakteure der Dattelner Morgenpost gewandt und dort den Vorfall versucht herunterzuspielen. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung wurde keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt. Die Angeklagte N. ist zudem vorbestraft und stand zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung. Nach den Zeugenaussagen war sie zudem die treibende Kraft. Angesichts dieser Umstände sowie der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, für tat- und schuldangemessen. 2. Hinsichtlich des Angeklagten C. ist strafmildernd alleine zu berücksichtigen, dass er in dem gesamten Geschehen eher eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Strafschärfend war dagegen, wie auch bei der Angeklagten N., zum einen sein Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Vor der Presse wurde nach Angaben der Zeugen L. und X. versucht, den Vorfall zu verharmlosen. Einsicht und Reue wurden auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht gezeigt. Darüber hinaus ist der Angeklagte C., wenn auch nur mit Geldstrafen, bereits vorbestraft, wobei bemerkenswert ist, dass er am 04.10.2016, rechtskräftig seit dem 21.10.2016, mithin also nur ca. 2 ½ Wochen vor der hiesigen Tat, zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Auch diese hohe Rückfallgeschwindigkeit muss zu seinen Lasten gewertet werden. Angesichts dieser Umstände sowie der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze war gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10,00 EUR festzusetzen, da der Angeklagte C. Sozialleitungen nach dem SGB II bezieht. VI. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hinsichtlich der Angeklagten N. konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei hat das Gericht bei der Beurteilung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung die Gesichtspunkte gewürdigt, die bereits bei der Frage der Strafzumessung eine Rolle gespielt haben. Die Angeklagte stand zum Tatzeitpunkt bereits unter laufender Bewährung, so dass offenbar die erste Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten nicht bereits Warnschuss genug war, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Tat, die zu der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, mittlerweile ca. 2 ½ Jahre zurückliegt. Zudem hatte die damalige Tat einen gänzlich anderen Charakter als die hiesige, nämlich den unerlaubten Erwerb und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Zwar hat die Angeklagte über ihre Lebensumstände nicht viel preisgegeben. Es wurde lediglich festgestellt, dass sie Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht und Hausfrau ist. Das Gericht ist jedoch auch aufgrund der Tatsache, dass die Angeklagte bereits durch dieses Gerichtsverfahren mit dem hohen medialen Interesse hinreichend beeindruckt sein dürfte zu der Überzeugung gelangt, dass sie sich diese Verurteilung als allerletzte Warnung dienen lässt um nunmehr auf einen positiven, zukünftig straffreien Weg zu gelangen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.