1. Die am 15.05.1995 vor dem Standesamt Recklinghausen unter der Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19,6694 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30. 09. 2016, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T. I. GmbH (Vers. Nr. ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 28.172,50 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe des BTMT Vorsorgeplans, bezogen auf den 30. 09. 2016, begründet. Die T. I. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,97 % Zinsen seit dem 01. 10. 2016 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C. Pensionsfonds AG (Vers. Nr. (Firmenbeiträge)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.691,27 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe des Pensionsplans CRendit, bezogen auf den 30. 09. 2016, begründet. Die C. Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,3772 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 09. 2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,8395 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30. 09. 2016, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der C. Pensionsfonds AG (Vers. Nr. (Beiträge Plus)) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) findet nicht statt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Versorgungsausgleich Anfang der Ehezeit: 01. 05. 1995 Ende der Ehezeit: 30. 09. 2016 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39,3388 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,6694 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 133.396,47 Euro. Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der T. I. GmbH hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 56.345,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 28.172,50 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 74.400,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. 3. Bei der C. Pensionsfonds AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.382,54 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 3.691,27 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.972,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. 4. Bei der C. Pensionsfonds AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.726,47 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 863,24 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.972,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Privater Altersvorsorgevertrag 5. Bei der B. N. Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.343,34 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.546,67 Euro zu bestimmen. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 6. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,7543 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,3772 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.340,07 Euro. 7. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,6789 knappschaftlichen Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,8395 knappschaftlichen Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 61.515,94 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 8. Bei der B. N. Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.052,75 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 901,38 Euro zu bestimmen. 9. Bei der B. N. Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.901,70 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.325,85 Euro zu bestimmen. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: . . . . . . . . . . . . . . 133.396,47 Euro Ausgleichswert: . . . . . 19,6694 Entgeltpunkte Die T. I. GmbH Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 28.172,50 Euro Die C. Pensionsfonds AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 3.691,27 Euro Die C. Pensionsfonds AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 863,24 Euro Die B. N. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 3.546,67 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert: . . . . . . . . . . . . . . . 9.340,07 Euro Ausgleichswert: . . . . . 1,3772 Entgeltpunkte Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert: . . . . . . . . . . . . . . . 61.515,94 Euro Ausgleichswert: . . . . . 6,8395 knappschaftliche Entgeltpunkte Die B. N. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . . 901,38 Euro Die B. N. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 3.325,85 Euro Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht des Antragstellers bei der B. N. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 3.546,67 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 3.325,85 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 220,82 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.486,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht des Antragstellers bei der C. Pensionsfonds AG mit einem Kapitalwert von 863,24 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.486,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 901,38 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.486,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,6694 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der T. I. GmbH keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 28.172,50 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der T. I. GmbH an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 28.172,50 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 10. 2016) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der C. Pensionsfonds AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 3.691,27 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der C. Pensionsfonds AG an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 3.691,27 Euro zu bezahlen. Zu 4.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der C. Pensionsfonds AG (Vers. Nr. 8431/100843101 (Beiträge Plus)) mit dem Ausgleichswert von 863,24 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 5.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 4.5742357.12) mit dem Ausgleichswert von 3.546,67 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,3772 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 7.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,8395 knappschaftlichen Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 8.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) mit dem Ausgleichswert von 901,38 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 9.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) mit dem Ausgleichswert von 3.325,85 Euro unterbleibt der Ausgleich. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.