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Urteil

18 C 247/15

Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGRE1:2016:0621.18C247.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung zum 01.06.2004 einen Vertrag über eine kapitalbildende Rentenversicherung ab. 3 Mit Schreiben vom 19.04. bzw. 16.05.2012 wurde seitens der Bevollmächtigten der Klägerin der Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. bzw. der Widerruf nach § 8 VVG bzw. nach § 355 BGB höchst vorsorglich die Anfechtung sowie hilfsweise die Kündigung erklärt. 4 Die Beklagte hat den Vertrag unter Zugrundelegung einer Kündigung nach dem Rückkaufswert mit 4.811,20 € abgerechnet und diesen Betrag an die Klägerin ausgezahlt. 5 Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung sämtlicher Prämien sowie Nutzungen in Anspruch. 6 Sie ist der Ansicht, die Prämienzahlungen seien ohne Rechtsgrund geleistet worden. Der Klägerin stehe ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a. F. zu. Die insoweit gegebene Rücktrittsbelehrung sei fehlerhaft. 7 Darüber hinaus sei auch die Form nicht ausreichend. Schließlich sei die Belehrung auch inhaltlich fehlerhaft. Das Rücktrittsrecht sei damit auch nicht verfristet. 8 Hinsichtlich der gezogenen Nutzungen sei auf den Geschäftsbericht der Beklagten zu verweisen. Insoweit werde ein effektiver Zinssatz in Höhe von 4,3233 Prozent angesetzt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.765,15 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 zu zahlen; 11 die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.01.2016 freizustellen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Ansicht, es habe eine ordnungsgemäße Belehrung vorgelegen. Der Widerspruch sei deshalb verfristet. 15 Im Übrigen sei der Anspruch auch verwirkt. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass der Vertrag Bestand haben sollte. Dies gelte insbesondere deshalb, als die Klägerin selbst den Vertrag als wirksam behandelt habe, indem sie beispielsweise eine Ersatzpolice angefordert habe und eine Beitragsreduzierung vorgenommen hätte. 16 Im Übrigen sei der Anspruch auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien-Vertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Die Klägerin nimmt die Beklagte zu Unrecht auf Zahlung der Klageforderung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812, 346 BGB in Anspruch. 21 Die Klägerin ist nach Auffassung des Gerichtes nicht berechtigt, gemäß § 8 Abs. 5 VVG a. F., der hier Geltung hat, zurückzutreten. Unstreitig ist der Vertragsschluss hier im Wege des Antragsmodells erfolgt, sodass § 5 a VVG a. F. keine Anwendung finden kann (§ 5 a VVG a. F. behandelt das sogenannten „Policenmodell“). 22 Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Trier in ihrer Anlage verwiesen hat, dass § 5 a VVG a. F. auch bei Vorliegen der Unwirksamkeit der Belehrung im Antragsverfahren zur Anwendung kommt, so kann diese Frage dahinstehen, da eine fehlerhafte Belehrung nach Auffassung des Gerichtes nicht vorliegt. 23 Die Belehrung über das Rücktrittsrecht ist im Antragsformular nach Auffassung des Gerichtes ausreichend deutlich hervorgehoben. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier bei dem Antrag um lediglich 1 Seite handelt; zum anderen ist zumindest der Begriff „Rücktrittsrecht“ und der entsprechende Vermerk „Hinweis“ drucktechnisch hervorgehoben worden. Diese Hervorhebung ist nach Auffassung des Gerichtes hinreichend deutlich. 24 Dass die Belehrung in dem Vertrags- und Klauselwerk untergeht, kann hier nicht festgestellt werden. 25 Danach ist von einer ausreichenden Hervorhebung des Rücktrittsrechtes auszugehen. 26 Dass dieses Rücktrittsrecht unmittelbar unterzeichnet werden muss, wurde in der alten Fassung des Gesetzes nicht verlangt. 27 Nach Auffassung des Gerichtes befindet sich hier die Unterschrift auch noch in unmittelbarer Nähe. Dies sieht das Gericht als ausreichend an. 28 Nach Auffassung des Gerichtes ist auch die Belehrung im Antragsformular inhaltlich zutreffend. Die Angaben des § 8 VVG a. F. werden in der Belehrung dargestellt. Die Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages wird genannt; weiter wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. 29 Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht keinen Hinweis auf die Form der Ausübung dieses Rechts enthält, so ist dies unerheblich. Zwar wird in § 5 a VVG a. F. die Textform genannt, doch enthält § 8 VVG a. F. eine solche Regelung nicht. 30 Dementsprechend braucht nach Auffassung des Gerichtes darüber auch nicht belehrt zu werden. Vielmehr genügt es, wenn insoweit die gesetzliche Formulierung benutzt wird. Alles andere würde weitere Unsicherheiten - insbesondere für den Verwender – bedeuten. 31 Auch der Verweis der Klägerin auf § 10 a VAG a. F. führt hier nach Auffassung des Gerichtes nicht zu einer anderen Beurteilung. 32 Die Belehrung im Hinblick auf alter Fassung nach § 10 a VAG, die Übergabe der Versicherungsbedingungen etc., war lediglich bei der Auslegung im Rahmen der Fristen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. von Bedeutung. 33 Nach Auffassung des Gerichtes ist diese Regelung aber bei ordnungsgemäßer Belehrung, wie sie hier gegeben ist, nicht relevant. 34 Die Beklagte hat deshalb berechtigterweise auf der Grundlage des Rückkaufswertes abgerechnet. 35 Die Klage war deshalb abzuweisen. 36 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO. 37 Rechtsbehelfsbelehrung: 38 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 39 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 40 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 41 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 42 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. 43 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 44 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 45