1. Für die Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit der Minderjährigen wird die Aufrechterhaltung der in dem Verfahren 42 F 139/15 mit Beschluss vom 20.08.2015 angeordnete Umgangspflegschaft aufrechterhalten. Zum Umgangspfleger bleibt bestellt: Herr F., C.-straße, XXXXX X.. Die Umgangspflegschaft wird befristet auf weitere sechs Monate. 2. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit der Minderjährigen J., geb. am 00.00.0000, einmal in jeder Woche für eine Stunde zu haben. Als Umgangstag und -zeit wird bestimmt: Donnerstag, 10:00 bis 11:00 Uhr. Als erster Umgangstermin wird Donnerstag, der 17.Dezember 2015 festgelegt. Kein Umgang findet statt am 24.12. und am 31.12.2015. Ausgefallene Umgangstermine werden nicht nachgeholt. 3. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind um 9:45 Uhr dem Umgangspfleger in seinen Geschäftsräumen zu übergeben und es nach Ende der Umgangszeit dort wieder entgegenzunehmen. Während der Dauer der eigentlichen Umgangskontakte hält sich die Mutter nicht in den Räumen des Umgangspflegers auf. Kann das Kind wegen einer Erkrankung des Kindes oder der Mutter einen Umgangstermin nicht wahrnehmen, so ist dies unverzüglich dem Umgangspfleger mitzuteilen. Die Hinderungsgründe sind gegenüber dem Umgangspfleger durch ärztliches Attest zu belegen, das qualifizierte Angaben zur Reiseunfähigkeit oder der Unfähigkeit, die Umgangszeit wahrzunehmen, enthalten muss; insbesondere ist eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ungenügend. Bei plötzlichen Erkrankungen ist das Attest binnen drei Tagen nachzureichen. 4. Der Vater ist verpflichtet, unverzüglich den Umgangspfleger zu informieren, wenn er einen Umgangstermin nicht wahrnehmen kann. 5. Können die Beteiligten oder der Umgangspfleger aus vorhersehbaren Gründen (Urlaub, geplante Operationen o. ä.) Umgangstermine voraussichtlich nicht wahrnehmen, so haben sie unverzüglich unter Beifügung von Belegen das Gericht zu informieren. 6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus Ziffer 2 folgenden Verpflichtungen kann jeden gegen Elternteil Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu 180 Tagen angeordnet werden. 7. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Gründe: I. Die Beteiligten haben zusammengelebt, aus dieser Beziehung ist ihre gemeinsame Tochter J, geb. am 00.00.0000 hervorgegangen. Nach der Geburt trennten sich die Kindeseltern, die Tochter lebt seither bei der Mutter. Es kam zu tiefgreifenden Differenzen über das Sorgerecht und den Umgang, die inzwischen bereits zu mehr als dreißig familiengerichtlichen Verfahren geführt haben. Ein Hauptsacheverfahren zum Umgangs- und Sorgerecht (42 F 100/14) ist rechtshängig. Ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten, hilfsweise eine sachverständige Stellungnahme, ist in Auftrag gegeben und wird derzeit erstellt. Wann das Gutachten vorliegen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Durch Vergleich vom 17.03.2014 (42 F 10/14) hatten die Eltern wöchentlichen begleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind im Zeitumfang von je einer Stunde vereinbart. Das Jugendamt stellte die Umgangsbegleitung dann unter Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung ein. Durch einstweilige Anordnung vom 10.09.2014 (42 F 148/14) ordnete das Familiengericht einen Termin für begleiteten Umgang des Antragstellers mit dem Kind am 16.09.2014 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Jugendamtes bzw. des Kinderschutzbundes an. Dieser Umgang fand nicht statt, weil die Antragsgegnerin mit dem Kind nicht erschien. Das Gericht hat im Wege einer weiteren einstweiligen Anordnung vom 12.12.2014 (42 F 215/14) ohne mündliche Verhandlung eine vorläufige Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind getroffen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist durch einstweilige Anordnung von 23.01.2015 sodann der Umgang bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgeschlossen worden. Aufgrund eines neuen Antrags des Vaters auf einstweilige Regelung des Umgangs erging in dem Verfahren 42 F 139/15 am 20.08.2015 nach mündlicher Verhandlung eine Einstweilige Anordnung, nach der der Antragsteller berechtigt sein sollte, einmal wöchentlich für eine halbe Stunde Umgang mit dem Kind in den Räumen des Umgangspflegers F. zu haben. In der Folgezeit kam es zu drei Umgangsterminen. Der erste Termin am 01.10.2015 verlief unproblematisch; das Kind konnte sich auf das Spiel mit dem Vater gut einlassen. In dem zweiten Termin am 08.10.2015 wollte das Kind wiederholt zu seiner Mutter laufen, die sich im Eingangsbereich der Umgangsräumlichkeiten aufhielt, und bestand auch darauf, dass diese mit in das Spielzimmer kam. Nachdem der in der Woche darauf angesetzte Termin durch den Antragsteller nicht eingehalten worden war, fand am 22.10.2015 der nächste Umgangskontakt statt. In diesem Termin wollte das Kind sich zu keinem Zeitpunkt von der Mutter lösen, die ihm zuvor gesagt hatte, dass sie wieder vor dem Spielzimmer warten werde. Der Umgangspfleger brach daraufhin den Umgang ab. Der Antragsteller trägt vor, der nunmehr wieder eingetretene faktische Umgangsausschluss führe zu einer fortschreitenden Entfremdung zwischen ihm und dem Kind. Es lägen keine Gründe vor, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung durch den Umgang herleiten ließe. Der Antragsteller beantragt im Wesentlichen, in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 20.08.2015 ihm das Recht einzuräumen, zunächst einmal wöchentlich Umgang für 3 Stunden zu haben, in der Folgezeit – wenn sich keine Hinderungsgründe ergeben – den Kontakt auf 6 Stunden auszuweiten. Desweiteren beantragt er, die Durchführung von Elterngesprächen anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie beantragt im Wege des Widerantrags, die Umgänge bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszusetzen. Die Antragsgegnerin trägt vor, bei einem Umgang des Vaters mit dem Kind sei eine Kindeswohlgefährdung zu erwarten. Es sei absehbar, dass auch dieser Versuch, Umgangskontakte regelmäßig durchzuführen, wieder scheitern werde. Dies insbesondere, weil das Kind nicht mit dem Vater spielen wolle. Das Kind werde zu etwas gedrängt, was es nicht wolle und noch dazu gezwungen, sich von der Mutter für die Dauer der Kontakte zu trennen. Dies sei dem Kindeswohl abträglich. Zudem sei der Vater nicht in der Lage, kindgerecht auf J. einzugehen. Das Jugendamt vertritt die Auffassung, dass ein Umgang des Vaters mit dem Kind das Kindeswohl gefährde, weil wegen der andauernden Konflikte der Eltern das Kind in ein Spannungsfeld gerate und negative Gefühlserfahrungen mache. Die begleiteten Umgangskontakte hätten bislang nicht zu einem Beziehungsaufbau zwischen dem Vater und dem Kind geführt. Das Jugendamt regt daher an, die Kontakte bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen und stattdessen einvernehmlich Elternarbeit, insbesondere durch gegenseitigen Verzicht auf wechselseitige Strafanzeigen und Familienverfahren und Mediationsgespräche aufzunehmen. Hierzu erklärt sich die Antragsgegnerin in dem Anhörungstermin am 07.12.2015 bereit bei Aussetzung der Umgangskontakte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Antragsteller befürwortet seinerseits ebenfalls die vorgeschlagene Elternarbeit, bleibt aber bei seinem Antrag, dass die Umgangskontakte weiter stattfinden sollen. Der Verfahrensbeistand befürwortet die Fortführung und zeitliche Ausdehnung der Umgangskontakte, weil er es für das Kindeswohl förderlich hält, dass das Kind eine Beziehung zu seinem Vater aufbaut. Der in dem Verfahren 42 F 139/15 bestellte Umgangspfleger wurde im Anhörungstermin am 07.12.2015 angehört. Er berichtete, dass der Antragsteller während der Umgangskontakte durchaus in der Lage war, kindgerecht auf J. einzugehen und mit ihr zu spielen. Er habe auch Anregungen und Anleitung zur Verbesserung angenommen. Grundsätzlich sieht er den Umgang zwischen dem Antragsteller und dem Kind positiv. Allerdings sei die Spannung zwischen den Eltern deutlich spürbar und werde auch durch das Kind wahrgenommen. Dies sei wahrscheinlich auch der Grund gewesen, dass sich das Kind in den letzten beiden Kontakten immer weniger auf das Spiel einlassen konnte und auf die Anwesenheit der Mutter bestanden habe. Grundsätzlich sieht er die Gefahr, dass durch den wiederholten Versuch, Umgangskontakte einzurichten und dem Umstand, dass diese bislang immer nach kurzer Zeit wieder abgebrochen worden sind, das Kind negative Erfahrungen mit dem Vater verknüpfen könnte. Sollte ein erneuter Versuch, Umgangskontakte durchzuführen, wiederum scheitern, sei dies daher dem Kindeswohl abträglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrenstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der Anhörung am 07.12.2015 verwiesen. II. Der Beschluss folgt nach summarischer Prüfung im Kindeswohlinteresse aus § 1684 BGB i. V. m. § 54 FamFG. 1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30.10.2015 einen Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 20.08.2015 (42 F 139/15) gestellt. 2. Das Familiengericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung zuständig, auch wenn die Akte des vorgenannten Verfahrens aufgrund des Rechtsmittels des Kindesvaters derzeit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorliegt. Denn die hier gegebene Fallgestaltung wird von der instantiellen Zuständigkeitsregelung des § 54 IV FamFG nach dem Sinn der Regelung nicht umfasst. Gemäß § 54 IV FamFG ist für Abänderungsanträge das Beschwerdegericht zuständig, wenn und solange dort die abzuändernde Eilentscheidung anhängig ist. Insoweit geht die Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts der des Familiengerichts vor (Feskorn, a. a. O., § 54 Rn. 10). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gerichte der ersten und zweiten Instanz nicht parallel über den gleichen Fall entscheiden und gegebenenfalls widersprechende Beschlüsse treffen. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen: Die sofortige Beschwerde des Vaters betrifft nicht die aktuelle Umgangsregelung in der einstweiligen Anordnung vom 20.08.2015, sondern Entscheidungen des Gerichts, die im Nachgang zu der einstweiligen Anordnung ergangen sind und nicht die dortige Regelung betreffen. 3. Prüfungsmaßstab für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 54 FamFG ist der Prüfungsmaßstab der abzuändernden Entscheidung, mithin § 1684 BGB. Das Gericht kann die bisherige vorläufige Regelung ändern, wenn es zu einer abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage gelangt (Feskorn, a. a. O., § 54 Rn. 3). Eine Abänderung einer im Antragsverfahren erlassenen einstweiligen Anordnung setzt allerdings voraus, dass die Sach- oder Rechtslage sich verändert hat (Feskorn, a. a. O., Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Es hat sich im Nachgang zu dem Erlass der Einstweiligen Anordnung herausgestellt, dass die damals angeordnete Regelung in der praktizierten Form – nur eine halbe Stunde, Mutter wartet vor der Tür - nicht praktikabel ist. 4. Das Familiengericht regelt den Umgang eines Kindes mit den Eltern, wenn diese sich über den Umgang nicht einig sind und ein Elternteil eine gerichtliche Regelung beantragt, oder von Amts wegen, wenn dies auf Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (Götz a. a. O., Rn. 9). Eine positive Umgangsregelung hat sich dabei am Kindeswohl zu orientieren, wobei auch die Vorstellungen der Eltern und des Kindes einzubeziehen sind (Götz, a. a. O., Rn. 12). Für längere Zeit kann ein Umgangsausschluss nur erfolgen, wenn, am Maßstab des § 1666 BGB gemessen, andernfalls das Kindeswohl konkret gefährdet ist und kein wirksames milderes Mittel, insbesondere keine mögliche Begleitung der Umgangskontakte durch eine dritte Person, zur Verfügung steht (OLG Saarbrücken, Beschl. v 14.10.2014, 6 UF 110/14, FamRZ 2015, 344; Götz a. a. O., Rn. 24, 36). Im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren geht das Gericht unter Berücksichtigung aller bislang bekannt gewordenen Umstände davon aus, dass bis zu einer anderweitigen Regelung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch für die nächsten sechs Monate, die Wahrung des Kindeswohls keinen unbeschränkten Umgang des Vaters mit der Minderjährigen zulässt, jedoch die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses derzeit nicht bestehen. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung durch (begleiteten bzw. betreuten) Umgang des Vaters mit der Minderjährigen ist nicht dargetan oder erkennbar. Es genügt zum Ausschluss des Umgangs insbesondere nicht, dass infolge nicht stattgefundenen Umgangs eine Entfremdung zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind eingetreten ist (Götz, a. a. O., Rn. 26), wovon hier auszugehen ist, oder die Eltern zerstritten sind und der andere Elternteil den Umgang ablehnt (Götz, a. a. O., Rn. 31), was die Mutter tut. Dass das Kind den Umgang grundsätzlich ablehnen würde, ist nicht anzunehmen oder festzustellen. Der Umgangspfleger hat dargetan, dass sich J. zumindest beim ersten Umgangskontakt gut auf das Spiel mit ihrem Vater einlassen konnte. Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten des Vaters kann das Gericht nicht feststellen. Der Umgangspfleger hat die eigentlichen Kontakte als positiv beschrieben; der Vater sei auch in der Lage gewesen, Anregungen aufzunehmen. Auch die von dem in weiter zurückliegenden Verfahren bestellte Umgangspfleger durchgeführten Umgangstermine verliefen unauffällig. Das Gericht verkennt nicht, dass nach Einschätzung des Jugendamts als sachkundiger Fachbehörde die Gefahr besteht, dass wegen der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen der begleitete Umgang auch in der geänderten Form keinen Erfolg haben könnte. Zwar kann eine Erfolglosigkeit des Umgangs Grund für den Ausschluss des Umgangs sein, wenn sich daraus eine Gefährdung des Kindes ergibt (vgl. Götz, a. a. O., Rn. 27). Eben diese Gefährdungsauswirkung auf das Kind ist aber bislang nicht dargetan oder erkennbar. Im Rahmen der vorläufigen Regelung des Umgangs kann es nach Einschätzung des Gerichts nicht genügen, dass der Umgang auf Dauer – möglicherweise - nicht erfolgreich sein wird oder dem Kind nichts nützt, denn dies stellt keine konkrete Kindeswohlgefährdung dar. Soweit als eventuelle Gefährdung angeführt worden ist, dass das Kind mit dem Vater negative Erfahrungen verknüpfen und aus diesem Grund selbst den Umgang möglicherweise auf Dauer ablehnen könnte, ist dies ein Zirkelschluss. Denn es verbietet sich, Umgänge mit der Begründung auszuschließen, dass die Durchführung der Umgänge möglicherweise zu einem Umgangsabbruch führen könnte. Faktisch würde diese Argumentation auch zu einem dauerhaften Kontaktabbruch unabhängig von einer Entscheidung in der Hauptsache führen. Denn auch für den Fall, dass das einzuholende Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis käme, dass Umgangskontakte zu befürworten seien, ist nicht mit einer grundsätzlichen Verhaltensänderung der Eltern allein aufgrund dieses – möglichen - Ergebnisses dergestalt zu rechnen, dass sich die Spannungen zwischen den Eltern in absehbarer Zeit verringern könnten und sodann unbefangener Umgang möglich sein würde. Eine anderweitige Gefährdung des Kindeswohls ist nicht dargetan oder ersichtlich. So ist beispielsweise nicht von einer Verhaltensänderung des Kindes im Nachgang zu den Terminen oder vergleichbaren Auffälligkeiten im zeitlichen Zusammenhang mit den Kontakten die Rede gewesen. Der Gefahr, dass das Kind die Spannungen zwischen den Eltern deutlich spürt und durch diese Atmosphäre beeindruckt ist, lässt sich dadurch begegnen, dass die Eltern in den Räumlichkeiten des Umgangspflegers nicht aufeinander treffen, sondern die Mutter die Örtlichkeiten verlässt, während der Vater mit dem Kind Umgang hat. Hierzu bedarf es nach Einschätzung des Gerichts bei den ersten Terminen eines gewissen zeitlichen Vorlaufs, während dessen die Mutter mit dem Kind gemeinsam mit dem Umgangspfleger in den Räumen spielt, bis sich das Kind sicher fühlt. Ebenso sollte die Mutter das Kind nach den Umgängen in der Phase der Gewöhnung nicht sofort aus dem Spiel heraus nehmen, sondern selbst, nachdem der Vater das Spielzimmer verlassen hat, nochmals dazu kommen, um J. einen behutsamen Abschluss des Spiels in der Gegenwart ihrer wichtigsten Bezugsperson zu ermöglichen. Zwar ist nach dieser Regelung auch nicht auszuschließen, dass die Eltern im Rahmen der Übergabe aufeinandertreffen, jedoch sollte es beiden Seiten im Interesse des Kindes möglich sein, sich bei einer so kurzen Begegnung gegenüber dem anderen Elternteil neutral zu verhalten. Die Einbettung der eigentlichen Umgänge in einen solchen Rahmen sollten helfen, J. Sicherheit und Vertrauen darauf zu geben, dass sie getrost mit ihrem Vater spielen kann und die Mutter sie danach wieder abholt. Grundsätzlich ist J. auch an Fremdbetreuung gewöhnt, so dass ihr die Situation, dass die Mutter weggeht – und eben nicht greifbar vor der Tür wartet – bekannt ist und von ihr akzeptiert werden kann. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass J. sich aufgrund der bereits gemachten zwiespältigen Erfahrungen bei den Umgängen auch nach nochmaliger behutsamer Gewöhnung im Beisein der Mutter weigern könnte, an den Kontakten teilzunehmen, darf, wie oben ausgeführt, nicht von vorne herein zu einem Ausschluss des Umgangs führen. Sollte sich das Kind nicht gewöhnen lassen, könnte immer noch zeitnah durch einen Abbruch der Kontakte reagiert werden, um einer dauerhaften Ablehnung J. entgegenzuwirken. Dass der Umgangspfleger erfahren und sensibel genug dafür ist, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, zeigt sich bereits durch seine Reaktion auf die Schwierigkeiten bei den vergangenen Umgangsterminen und seinen Bericht vom 22.10.2015. Zur Wahrung des Kindeswohls und den sonstigen Umständen gemäß § 1684 II 3-5 BGB war die bestehende Umgangspflegschaft aufrecht zu erhalten, diesbezüglich wird auf die Begründung in dem Beschluss vom 20.08.2015 in dem Verfahren 42 F 139/15 vollumfänglich Bezug genommen. Die zeitliche und örtliche Ausgestaltung des Umgangs berücksichtigt zum einen, dass die bisherige Ausgestaltung der Umgänge für die Dauer einer halben Stunde zu kurz war, um dem Kind die Möglichkeit zu geben, mit dem Vater nach anfänglicher Kontaktaufnahme in ein entspanntes Spiel zu finden und zu interagieren. Andererseits war die aufgrund des geringen Alters eingeschränkte Belastbarkeit des Kindes zu berücksichtigen und der Umstand, dass bislang keine Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater besteht und eine solche erst langsam aufgebaut werden muss. Soweit der Antragsteller die Dauer des Umgangs auf 3 beziehungsweise 6 Stunden ausgedehnt haben möchte, übersteigt dies bei weitem die Fähigkeit des Kindes, sich auf andere Personen als seine unmittelbaren Bezugspersonen einzulassen. Eine Stunde stellt bei einem zweijährigen Kind das Maximum des diesbezüglich Möglichen dar. Diese zeitliche Begrenzung soll letztendlich auch die aufzubauende Beziehung zwischen Vater und Kind schützen, denn eine Überforderung des Kindes könnte leicht zu einer dauerhaften Verweigerungshaltung führen. Es ist auch nicht zu vergessen, dass es sich vorliegend um eine vorläufige Regelung handelt; eine möglicherweise zu regelnde Ausdehnung von Umgangskontakten über einen längeren Zeitraum muss der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Soweit der Antragsteller neben den Umgangskontakten auch noch die Durchführung von Elterngesprächen beantragt hat und dies auch das Jugendamt angeregt hat, kann dies im Wege der einstweiligen Regelung den Beteiligten – hier der Antragsgegnerin – nicht zwangsweise auferlegt werden. Soweit sich diese zwar zur Teilnahme bereit erklärt hat, galt dies nur für den Fall, dass gleichzeitig die Umgänge ausgesetzt werden. Ohne das Einverständnis aller Beteiligten hält das Gericht die Durchführung entsprechender Gespräche für nicht zielführend. Sollte sich die Antragsgegnerin trotz der nunmehr angeordneten Durchführung der Umgänge zur Teilnahme an Mediationsgesprächen bereit erklären, bleibt es den Beteiligten unbenommen, entsprechende Maßnahmen aufzunehmen. Eine Anhörung des Kindes war mit Hinblick auf dessen niedriges Lebensalter nicht angezeigt. 5. Die Kostenentscheidung folgt nach billigem Ermessen aus § 81 FamFG. 6. Der Verfahrenswert wird auf 1.500 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. O.