Urteil
55 C 251/14
Amtsgericht Recklinghausen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGRE1:2015:0416.55C251.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 625,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor ebenfalls Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages bei der Beklagten. 3 Am 11.05.2006 hat der Kläger bei der Beklagten einen Darlehensvertrag mit der Nr. … abgeschlossen. Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen sogenannten Förderkredit aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Als Zinssatz wurde ein Wert von 2,750 % vereinbart. In 2.2 des Darlehensvertrages wird ein Disagio von 4 % erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites während des Zinsbindungszeitraums. Auf der Grundlage der Darlehenssumme beträgt der Disagio 1250 EUR. Wegen des genauen Wortlautes des Darlehensvertrages wird auf Bl. 22 f. der Akte Bezug genommen. 4 Der Kläger trägt vor, dass ausweislich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Berechtigung der Beklagten zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bestanden hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall eines Förderkredites der KfW anwendbar. 5 Neben der Hauptforderung begehrt der Kläger auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 EUR. 6 Der Kläger beantragt: 7 1. 8 Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1250 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2007 zu zahlen. 9 2. 10 Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche nicht erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 EUR zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers, da der Vertrag vom Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossen worden sei. Außerdem trägt sie vor, dass die Rechtsprechung des BGH nicht für Vertragsabschlüsse bei Kreditgewährung aus öffentlichen Förderungsprogrammen gelte. Disagio und Risikoprämie seien bei der KfW verblieben. Im Übrigen habe der BGH auch die Vereinbarung eines Disagio generell für zulässig erachtet. 14 Bei der Beklagten sei außerdem eine Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB festzustellen, da kein abschöpfungsfähiger Vermögensvorteil verblieben sei. Schließlich greife die Einrede der Verjährung. 15 Der Kläger erwidert, dass die Ehefrau ihm ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten habe. 16 Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage des Klägers hat in Höhe von 625 EUR Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen. 19 In der genannten Höhe steht dem Kläger ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu Seite. 20 Der Klage steht zunächst nicht der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation entgegen. Zwar wurde der Darlehensvertrag tatsächlich nicht nur vom Kläger, sondern auch von seiner Ehefrau abgeschlossen. Durch Erklärung vom 27.03.2015 hat die Ehefrau aber ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten. Das Original der Erklärung hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 unstreitig vorgelegen. 21 Die von der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages vereinbarte Abzugsposition von 2 % ist auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Entscheidungen vom 13.05.2014 und 28.10.2014) als unwirksam zu erachten. Bei ihr handelt es sich inhaltlich letztendlich um eine Bearbeitungsgebühr. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechtsprechung des BGH auch im vorliegenden Fall anwendbar. Es steht nicht entgegen, dass es sich um einen öffentlich geförderten Kredit mit Mitteln der KfW handelt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Gesichtspunkt, dass Vertragspartner hinsichtlich des Darlehensvertrages die Beklagte ist. Mit ihr schließt der Darlehensnehmer den entsprechenden Vertrag. Aus der Sicht des Darlehensnehmers als Verbraucher behält auch die Beklagte die streitgegenständlichen Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 4 % ein. Dass möglicherweise die Beklagte die Positionen dann an die dahinter stehende KfW weiterleitet, spielt für das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter keine Rolle. Für den Kläger stellt sich die Situation so dar, dass zusätzlich zu dem Zinssatz und der Tilgung der Darlehenssumme ein Abzugsposten in Abzug gebracht wird, der inhaltlich teilweise eine unzulässige Bearbeitungsgebühr ist. 22 Dieser Gesichtspunkt gilt allerdings nur in Höhe des Abzugs von 2 %. Sofern die Beklagte ein Disagio von 2 % in Abzug gebracht hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Entscheidung des BGH vom 13.5.2014 (Rn. 51) darf der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches Entgelt für Kapitalnutzung nehmen. 23 Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dieser Gesichtspunkt spielt im Verhältnis zum Kläger keine Rolle. Die Beklagte ist darauf zu verweisen, dass angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BGH möglicherweise Rückerstattungsansprüche hinsichtlich der vermeintlich weitergeleiteten Abzugspositionen an die KfW bestehen. 24 Der Berechtigung der Klage steht schließlich auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Ausweislich der Entscheidung des BGH vom 28.10.2014 hat die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres 2011 begonnen. 25 Der Zinsanspruch sowie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind begründet aus Verzugsgesichtspunkten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klage nur in Höhe von 625 EUR Erfolg hat, waren die außergerichtlichen Anwaltskosten neu zu berechnen. Es ergibt sich insofern der zugesprochene Betrag. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. 28 Rechtsbehelfsbelehrung: 29 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 30 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 31 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 32 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 33 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. 34 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 35 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 36