Urteil
5 C 60/19
AG Ravensburg, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit der GOZ Nr. 2197 neben der GOZ Nr. 2100 ist streitig (beispielhaft: AG Düsseldorf Urt. v. 1.7.2016 - 25 C 2953/14, BeckRS 2016, 16592, beck-online; aaA AG Köln Urt. v. 26.11.2018 - 142 C 328/15, BeckRS 2018, 39007, beck- online). Es handelt sich hierbei um eine reine Auslegungsfrage der Gebührenordnung für Zahnärzte nebst Anlage, die anhand der anerkannten Auslegungsmethoden - dem Wortlaut der Norm, Systematik, Sinn und Zweck sowie Auswertung der Gesetzesmaterialen und der Entstehungsgeschichte - und auch ohne Sachvortrag der Beklagten vorzunehmen. In der Gesetzesbegründung zur Novellierung der GOZ (BR-Drs. 566/11) ist ua formuliert (Hervorhebungen - jeweils durch das Gericht): [...] Begründung Teil A II. 1: Das Gebührenverzeichnis der GOZ ist seit 1988 inhaltlich nicht verändert worden und bleibt zunehmend hinter dem Stand der medizinischen und technischen Entwicklung zurück. Dies hat zur Folge, dass Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise wesentlichen Änderungen unterlagen oder die im Gebührenverzeichnis noch nicht enthalten waren, nur analog abgerechnet werden können, während andere Leistungen des Gebührenverzeichnisses obsolet geworden sind, so dass dieses das heutige Leistungs- und Abrechnungsgeschehen nur unzureichend widerspiegelt. Zwischen allen Beteiligten ist deshalb die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses der GOZ unter Berücksichtigung der medizinischen und technischen Entwicklung unbestritten. [...] B. Besonderer Teil Zu Nummer 13 Zu Anlage 1 Gebührenverzeichnis Abschnitt C Konservierende Leistungen Zu den Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2120: Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet. [...] Zu den Leistungen nach den Nummern 2180 bis 2197: Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. [...] Die Adhäsivtechnik ist eine Methode in der Zahnmedizin zur Befestigung von Zahnrestaurationen mittels Kunststoff. Adhäsivtechnik ist ein Oberbegriff für begleitende Verarbeitungsmethoden, im Besonderen beim Einsatz von Komposit-Materialien, zum Befestigen von außerhalb vom Mund gefertigten Zahnfüllungen (Zahnersatz) und Zahnersatzarbeiten wie Keramik-Inlay, Klebebrücke oder Veneers und Lumineers etc. vereinfacht gesagt besteht das Prinzip darin, dass ein dünnflüssiger Kunststoff (Haftvermittler (Adhäsiv)) einen Verbund zwischen der Zahnhartsubstanz (Adäsionsubtsrat zB Schmelz/Dentin) und dem entsprechenden Füllungsmaterial (zB Komposit) eingeht. Das erfordert regelmäßig 3 Arbeitsschritte, wobei technisch gesehen die Anwendung in einer oder mehrere Aplikationen stattfindet (https://de.wikipedia.org/wiki/Adh%C3%A4sivtechnik; https://de.wikipedia.org/wiki/Dentin-adh%C3%A4sive_Befestigung). Stark vereinfacht gesagt sind dies die Leistungsabschnitte: Zunächst wird der benötigte Zahnschmelz, gegebenenfalls das Dentin durch Aufbringung einer Säure angeätzt (Konditionierung). Die so entstandene Feinstruktur schafft die Grundlage für den Einsatz des Haftvermittlers (Bonding), wobei bei Dentinbeteiligung noch das Auftragen eines Primers hinzukommt. Anschließend wird der eigentliche Werkstoff eingebracht. Die Adhäsivtechnik ist ein mehrgliedriges Verfahren zur Zahnbefestigung mittels Kunststoff zu verstehen. Die Gesetzesbegründung ist eindeutig, weil sie genau dieses Verständnis formuliert. Im Anwendungsbereich der GOZ Nr. 2050 bis 2120 wird differenziert nach Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik und ohne. Der Klammerzusatz (Konditionierung) rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe nur die Konditionierung geregelt. Der Klammerzusatz ist missverständlich, völlig überflüssig und als Redaktionsversehen anzusehen. Niemand kann ernsthaft in Zweifel ziehen, dass die Konditionierung die Adhäsivtechnik vollständig weitergibt, vielmehr ist zweifelsfrei festzustellen, dass die Konditionierung Bestandteil der Adhäsivtechnik ist, weil sie vorbereitende und begleitende Bearbeitungsmethode beim Einsatz von Komposit-Materialien zum Befestigen von außerhalb vom Mund gefertigten Zahnfüllungen (Zahnersatz) und Zahnersatzarbeiten wie Keramik-Inlay, Klebebrücke oder Veneers und Lumineers etc. darstellt. Dass der Gesetzgeber nur einen Teilaspekt der Adhäsivtechnik in Form der Konditionierung regeln wollte, ist lebensfremd, weil schon unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Bewertung einer zahnärztlichen Behandlungsmaßnahme eine solche willkürliche Aufspaltung nicht gewollt sein kann. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann der Zahnarzt nämlich für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr dann nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Nach Satz 4 der Vorschrift ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Gebührenrechtlich unselbstständiger Bestandteil einer anderen Leistung ist eine Leistung grundsätzlich dann, wenn ohne ihren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann, mit anderen Worten, wenn die Leistungsbeschreibung der „Zielleistung“ ausdrücklich die andere Leistung zu ihrem Bestandteil macht (BGH NJW-RR 2008, 1278). Zusätzlich muss die Leistung auch in der Bewertung der Leistung berücksichtigt worden sein. Dies ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur vermeintlichen Zielleistung erfolgt. Ist eine der beiden Voraussetzungen des Satzes 4 nicht erfüllt, verbleibt es bei der gesamten Berechenbarkeit beider Leistungen (Zuck, Gebührenordnung für Zahnärzte, § 4 Rn. 5). Wie oben schon ausgeführt ist die Konditionierung methodisch Teilaspekt der Adhäsivtechnik und darauf ausgerichtet, die notwendige Voraussetzung für die Zielleistung nämlich bezogen auf die vorliegende GOZ Nr. 2100 in Form der Restauration mit Kompositmaterialien zu ermöglichen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Mehraufwand gebührenrechtlich berücksichtigt wurde. Vergleicht man nämlich die Restaurationsmaßnahmen mit und ohne Adhäsivtechnik lässt sich gebührenrechtlich unschwer erkennen, dass die Adhäsivtechnik mit der doppelten Punktzahl bewertet wird. Vergleicht man nun die hinter der GOZ Nr. 2197 formulierte Punktzahl von 130 mit dem Umstand, dass bei der GOZ 2090 (plastisches Füllungsmaterial) die Punktzahl 297 und bei der GOZ 2100 (Adhäsivtechnik) 642 beträgt, lässt sich erkennen, dass der gebührenrechtliche Mehraufwand sich nicht alleine auf das Konditionierung beziehen kann. Dann hätte nämlich der Gesetzgeber das Präparieren einer Kavität und die Restauration mit Kompositmaterialien im Adhäsivaufbau gebührenrechtlich privilegiert im Gegensatz zu dem Anwendungsfeld der Adhäsivtechnik gemäß GOZ 2197, die keine Einschränkung durch einen Klammerzusatz enthält. Von einem solchem Willen kann nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.