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Beschluss

31 M 1010/18

Amtsgericht Ratingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGME3:2018:1130.31M1010.18.00
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Leitsätze

(nicht amtlich):

Keine Anwaltsgebühr für Einholung von Drittauskünften nach Vollzahlung im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

1. Der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften löste keine gesonderte Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG aus (anders jedoch: BGH, 20.09.2018, I ZB 120/17)

2. Durch die gütliche Erledigung war es noch nicht zu einem Eintritt der Bedingung für die Einholung der Drittauskünfte gekommen.

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: (nicht amtlich): Keine Anwaltsgebühr für Einholung von Drittauskünften nach Vollzahlung im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft 1. Der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften löste keine gesonderte Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG aus (anders jedoch: BGH, 20.09.2018, I ZB 120/17) 2. Durch die gütliche Erledigung war es noch nicht zu einem Eintritt der Bedingung für die Einholung der Drittauskünfte gekommen. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.08.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin. G r ü n d e: I. Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin am 16.08.2017 mit der Zwangsvollstreckung inklusive der für den Auftrag angefallenen Kosten und Zinsen. Die beizutreibende Forderung belief sich auf 8.287,36 €. Am 04.09.2017 ging beim Amtsgericht Ratingen der Antrag der Gläubigervertreter auf Abnahme der VAK gem. § 802 c ZPO vom 16.08.2017 ein. Für den Fall der Nichtabgabe der VAK durch die Schuldner wurde ein Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802 I ZPO gestellt. Termin zur Abgabe der VAK wurde auf den 02.11.2017 bestimmt. Die Schuldner erschienen zum VAK-Termin am 02.11.2017 und Boten die Vollzahlung des Betrages in Höhe von 7.535,25 € bis zum 06.11.2017 an. Der Termin vom 02.11.2017 wurde aufgehoben. Am 17.11.2017 erhielt die Gläubigerin einen Betrag in Höhe von 7.535,25 €. Der Betrag wurde von den Schuldnern am 06.11.2017 gezahlt. Mit E-Mail vom 20.11.2017 und beigefügter Forderungsaufstellung wurde die OGVin __ aufgefordert den Restbetrag noch beizutreiben. Mit Schreiben vom 24.11.2017 wies die Obergerichtsvollzieherin darauf hin, dass die Gebühr für die Einholung von Drittauskünften nicht angefallen sei, da die Zahlung vor dem Eintritt der Bedingung, also der Nichtabgabe der VAK erfolgte. Am 21.02.2018 teilte die Obergerichtsvollzieherin mit, dass die Schuldner einen weiteren Teilbetrag gezahlt hatten und die restliche Forderung innerhalb eines Monats beglichen werden soll. Die Obergerichtsvollzieherin ist der Ansicht, die Gebühr für die Drittauskünfte gem. Auftrag vom 16.08.2017 in Höhe von 373,18 € sei nicht entstanden. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 09.08.2018. II. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften nach § 892 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 802 I ZPO löst keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV aus, da dieser Auftrag gebührenrechtlich keine besondere eigenständige Vollstreckungsmaßnahme darstellt (LG Itzehoe, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 4 T 78/18 – juris), denn die Einholung der Drittauskünfte stellt lediglich eine Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft dar, zumal Drittauskünfte von Gesetzes wegen nur dann eingeholt werden dürften, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Damit handelt es sich zwar um verschiedene Vollstreckungshandlungen, aber nur um eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, denn beide Auskünfte dienten der Informationsbeschaffung und damit dem gleichen Ziel und stehen vollstreckungs- wie auch gebührenrechtlich in einem unlösbaren inneren Zusammenhang. (vlg. LG Memmingen DGVZ 2018, 18.) Selbst wenn man mit der Auffassung des Erinnerungsführers annimmt, dass durch die Beauftragung zur Einholung von Drittauskünften eine gesonderte Vollstreckungsgebühr für den Rechtsanwalt anfällt, so entsteht die Gebühr erst, wenn es dazu wirklich kommt. Denn die beantragte Vollstreckungsmaßnahme nach § 802 l ZPO ist durch die vorangehende Abnahme bzw. frühere Abgabe der Vermögensauskunft und der Feststellung der fehlenden Befriedigungsmöglichkeit mit den im Vermögensverzeichnis angegebenen Werten bedingt. (LG Frankfurt, B. vom 25.05.2016 – 2-9 T 20/16). Die Gebühr kann bei einem bedingten Antrag erst dann angesetzt werden, wenn die weitere Vollstreckungsmaßnahme auch tatsächlich zur Ausführung kommt, was vorliegend nicht der Fall war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert wird auf 373,18 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist beim Amtsgericht Ratingen, Düsseldorfer Str. 54, 40878 Ratingen, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ratingen oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.