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Beschluss

7 F 42/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht

Amtsgericht Rahden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMI3:2010:0819.7F42.10.00
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Tenor

Die am 18.08.1971 vor dem Standesamt pp. unter der Heiratsregisternummer pp. geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe  von 29,4879 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe  von 44.157,00 Euro bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe  von 3.243,30 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 28. 02. 2010 begründet. Die pp. wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Versicherungsnummer pp. zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1180 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die am 18.08.1971 vor dem Standesamt pp. unter der Heiratsregisternummer pp. geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29,4879 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 44.157,00 Euro bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der pp. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.243,30 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 28. 02. 2010 begründet. Die pp. wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Versicherungsnummer pp. zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1180 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe 1. Ehescheidung Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit November 2001 getrennt. Der Antragsteller beantragt, die am 18.08.1971 geschlossene Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit November 2000 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten. 2. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Die Ehezeit begann am 01. 08. 1971. Sie endete am 28. 02. 2010. Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 58,9757 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 29,4879 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 187.796,55 Euro. betriebliche Altersversorgung 2. Bei der pp. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 88.313,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 44.157,00 Euro. Der Antragsgegnerin hat der externen Teilung aber nicht zugestimmt. Deshalb ist das Anrecht intern zu teilen. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 44.157,00 Euro zu bestimmen. 3. Bei der pp. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.486,60 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 3.243,30 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.132,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin: gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,2360 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,1180 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 19.857,29 Euro. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 187.796,55 Euro Ausgleichswert: 29,4879 Entgeltpunkte Die pp., Kapitalwert: 44.157,00 Euro Ausgleichswert: 44.157,00 Euro Die pp., Kapitalwert: 3.243,30 Euro Ausgleichswert: 3.243,30 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 19.857,29 Euro Ausgleichswert: 3,118 Entgeltpunkte Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 215.339,56 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 29,4879 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der pp. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 44.157,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der pp. keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 3.243,30 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der pp. an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 3.243,30 Euro zu bezahlen. Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,1180 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rahden eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. pp.