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Beschluss

92 M 55/13

AG Plön, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGPLOEN:2013:1227.92M55.13.0A
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Leitsätze
Heißt es in einem Zwangsvollstreckungsauftrag "Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir den Auftrag schon jetzt zurück.", ist der Gerichtsvollzieher nicht befugt, dem Gläubiger gemäß § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzusenden und hierfür die entsprechenden Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen.(Rn.5)
Tenor
1) Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.11.2013 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 12.11.2013 wird diese abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Nichterledigte Amtshandlung Kostenverzeichnis 604    15,00 € 2. Wegegeldkosten Kostenverzeichnis 711 6,50 € 3. Auslagenpauschale Kostenverzeichnis 716   9,60 € Gesamt 31,10 € 2) Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Heißt es in einem Zwangsvollstreckungsauftrag "Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir den Auftrag schon jetzt zurück.", ist der Gerichtsvollzieher nicht befugt, dem Gläubiger gemäß § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzusenden und hierfür die entsprechenden Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen.(Rn.5) 1) Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.11.2013 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 12.11.2013 wird diese abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Nichterledigte Amtshandlung Kostenverzeichnis 604 15,00 € 2. Wegegeldkosten Kostenverzeichnis 711 6,50 € 3. Auslagenpauschale Kostenverzeichnis 716 9,60 € Gesamt 31,10 € 2) Die Beschwerde wird zugelassen. Mit Schreiben vom 14.10.2013 hat die Gläubigerin beim zuständigen Gerichtsvollzieher einen Auftrag zur Zwangsvollstreckung zur Abnahme der Vermögensauskunft gegen den Schuldner wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 75,92 € zuzüglich Kosten und Zinsen gestellt. In dem Zwangsvollstreckungsauftrag heißt es weiter: „Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir den Auftrag schon jetzt zurück.“ Der Schuldner hat, wie der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsprotokoll vermerkt hat, bereits in den letzten zwei Jahren vor dem jetzigen Vollstreckungsauftrag die Vermögensauskunft erteilt. Der Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin eine Abschrift der Vermögensauskunft übermittelt und hierfür die entsprechende Kostenrechnung gestellt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Begründung, auch nach der Neufassung der Vollstreckungsvorschriften könne sie jederzeit den Vollstreckungsauftrag zurücknehmen und dadurch auch die kostenpflichtige Übersendung eines Wertvermögensauskunft verhindern. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen mit der Begründung, eine Abschrift der Vermögensauskunft sei immer dann zu erteilen auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Vollstreckungsgläubigers, wenn ein (erneuter) Fall der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Nr. 2,3 ZPO vorliege. Dies sei hier der Fall. Die zulässige Erinnerung ist in Bezug auf die Kosten für die Ermittlung der Vermögensauskunft und der Dokumentenpauschale, mithin im Umfang von 34,50 € begründet und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers entsprechend zu ändern. Die Erinnerung ist in dem Umfang der Abänderung begründet. Der Gerichtsvollzieher war nicht befugt, der Gläubigerin gemäß § 802 d Absatz 1 Satz 2 ZPO einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzusenden und hierfür die entsprechenden Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen. Grundlage der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist § 802 Absatz 2 ZPO. Danach ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrages befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802 c) einzuholen (§ 802 a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neugestaltung der Zwangsvollstreckungsvorschriften durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2258) hat zwar das Vollstreckungsrecht grundlegend neu gestaltet. Allerdings ist die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers und der Umfang seiner Tätigkeit nach wie vor bestimmt durch einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Vollstreckungsauftrag auszuführen. Er hat Umfang und Grenzen des Vollstreckungsauftrages ebenso wie die Vorschriften der §§ 802 a ZPO bei der Ausführung des Auftrages zu beachten. Hierbei regelt § 802 c ZPO die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher. § 802 d ZPO enthält weitere Voraussetzungen zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft, wenn der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren vor dem jetzigen Vollstreckungsauftrag die Vermögensauskunft abgegeben hat. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft nicht vor, so leitet der Gerichtsvollzieher, § 802 d Absatz 1 Satz 2 ZPO, einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zu. Diese Befugnisnorm des Gerichtsvollziehers ist allerdings entgegen der Ansicht des hiesigen Gerichtsvollziehers nicht losgelöst vom Vollstreckungsauftrag zu betrachten. §§ 802 a Absatz 2 in Verbindung mit §§ 802 c, d ZPO bestimmen nur die Befugnisse des Gerichtsvollziehers, die dieser innerhalb des erteilten Auftrages hat. Sie erweitern seine Befugnisse gegenüber dem Gläubiger jedoch nicht. Wie den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16/10069 und 16/13432) zu entnehmen ist, wollte der Gesetzgeber angesichts der hohen Zahl von Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher Vereinfachungen im Ablauf eines Vollstreckungsauftrages erreichen. Insoweit hat der Gesetzgeber ausdrücklich von der Notwendigkeit eines ausdrücklichen Auftrages zur Übersendung einer bereits erteilten Vermögensauskunft abgesehen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Gläubiger seinen Auftrag an den Gerichtsvollzieher nicht einschränken kann. Wie sich aus § 802 a Absatz 2 Satz 1 ZPO als Grundnorm der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ergibt, ist der Gerichtsvollzieher von einem entsprechenden Vollstreckungsauftrag abhängig. Dessen Inhalt und Umfang hat er neben den Befugnisnormen der §§ 802 a folgende ZPO zu beachten. Wenn also der Gläubiger von vornherein seinen Auftrag an den Gerichtsvollzieher beschränkt, ist der Gerichtsvollzieher hieran gebunden. Weder der Wortlaut des § 802 a Absatz 2 Satz 1 ZPO noch die diesbezüglichen Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren geben Hinweise darauf, dass der Gläubiger nicht auch seinen Vollstreckungsauftrag einschränken oder mit Auflagen versehen kann. Auch zu § 802 d Absatz 1 Satz 2 ZPO geben die Gesetzesmaterialien keinerlei Aufschluss darüber, das der Gesetzgeber in der vom Gerichtsvollzieher angenommenen Weise eine vom Vollstreckungsauftrag losgelöste Befugnisnorm für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers schaffen wollte. Es stellt in den Fällen des § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO auch keine Erleichterung für den Gerichtsvollzieher dar, wenn er in solchen Fällen ausnahmslos eine Abschrift der bereits erteilten Vermögensauskunft an den Gläubiger zu übersenden hat. Umgekehrt ist zu beachten, das diese Tätigkeit für den Gläubiger, im Ergebnis aber auch für den Schuldner nicht unerhebliche zusätzliche Kosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung auslöst. Der Gesetzgeber hat aber mit der Neuordnung der Zwangsvollstreckungsvorschriften Vereinfachungen im Vollstreckungsablauf auch im Kosteninteresse gewollt, aber nicht neue, kostentreibende Tatbestände schaffen wollen. Insoweit ist mit der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung LG Arnsberg, Beschluss vom 31.10.2013, I-6 T 210/13, an der auch für das bisherige Vollstreckungsrecht geltenden Auffassung festzuhalten, dass der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein beschränken oder jederzeit widerrufen kann. Hier hat die Gläubigerin ihren Vollstreckungsauftrag von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass sie für den Fall, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft erteilt hat, ihren Vollstreckungsauftrag zurücknimmt. Damit war dem Gerichtsvollzieher die rechtliche Grundlage für die Übersendung der bereits erteilten Vermögensauskunft entzogen. Da bislang Rechtsprechung des hiesigen Landgerichtes zu dieser Problematik für das neue Recht nicht vorliegt, wird die Beschwerde, obwohl der Beschwerdewert nicht erreicht wird, zugelassen.