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Beschluss

15 XVII 108/18 Sch

Amtsgericht Plettenberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMK3:2019:0321.15XVII108.18SCH.00
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Tenor

wird - in Abhilfe der Erinnerung des Bezirksrevisors des Landgerichts Hagen vom 23.01.2019 - der Beschluss des Amtsgerichts Plettenberg vom 25.10.2018 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau y zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 26.05.2018 bis 25.08.2018 auf 351,75 EUR (i. W. dreihunderteinundfünfzig EUR 75/100) festgesetzt wird.

Die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
wird - in Abhilfe der Erinnerung des Bezirksrevisors des Landgerichts Hagen vom 23.01.2019 - der Beschluss des Amtsgerichts Plettenberg vom 25.10.2018 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau y zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 26.05.2018 bis 25.08.2018 auf 351,75 EUR (i. W. dreihunderteinundfünfzig EUR 75/100) festgesetzt wird. Die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG wird zugelassen. Gründe: Die Abänderung beruht auf der Erinnerung des Landgerichts Hagen vom 23.01.2019. In der am 25.08.2011 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Frau y als Betreuerin bestellt. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Gemäß § 4 VBVG ist der Stundensatz nicht mit 44,00 EUR, sondern vielmehr mit 33,50 EUR zu bemessen. Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Eine Erhöhung der Vergütung auf 44,00 EUR erfolgt nur dann, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden sind, § 4 I S. 2 Nr.2 VBVG. Die Betreuerin Frau y verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin basierend auf einem Angestelltenlehrgang II bei einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung. Diese Ausbildung ist nach dem Beschluss des BGH vom 14.10.2015, XII ZB 186/15 nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 4 I S.2 Nr.2 VBVG vergleichbar. Die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers ist daher nicht allein davon abhängig, ob er über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt. Seine Qualifikation wird im Interesse problemloser Handhabbarkeit auch von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28; (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 – XII ZB 610/11 –, Rn. 10, juris). Beide Ausbildungen in Kombination zu betrachten - auch im Hinblick auf die absolvierte Gesamtstundenzahl -, führt nach hiesiger Auffassung zu keinem anderen Ergebnis. Im Jahre 2013 hat die Betreuerin das Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhruniversität Bochum aufgenommen. Das begonnene Studium hat die Betreuerin nicht abgeschlossen, weshalb eine Vergütungssteigerung nicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 20.02.2013, XII ZB 610/11). Dass die Betreuerin im Rahmen dieses Studiums und der absolvierten Fortbildungen juristische Fachkenntnisse erlangt hat, führt ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der Vergütung auf 44,00 EUR gemäß § 4 I S.2 Nr.2 VBVG. Die Vergütung war daher auf einen Stundensatz in Höhe von 33,50 EUR zu kürzen. Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene mittellos ist und nicht im Heim lebt. Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt: Quartal vom 26.05.2018 bis 25.08.2018 (3 Monate) (33,50 EUR * 3,50 EUR * 3) 351,75 EUR Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten. Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, §§ 168, 292 I FamFG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Plettenberg, An der Lohmühle 5, 58840 Plettenberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht - Plettenberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Plettenberg, 21.03.2019 Amtsgericht