Urteil
4 C 1845/21
AG Pforzheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPFORZ:2022:0805.4C1845.21.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch aus Art. 12 DS-GVO bei Verfolgung sachfremder Ziele, die das datenschutzrechtliche Anliegen überlagern (hier: exzessive Drohungen und Beleidigungen zum Nachteil des Gegners und der gegnerischen Prozessbevollmächtigten).(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch aus Art. 12 DS-GVO bei Verfolgung sachfremder Ziele, die das datenschutzrechtliche Anliegen überlagern (hier: exzessive Drohungen und Beleidigungen zum Nachteil des Gegners und der gegnerischen Prozessbevollmächtigten).(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Klage ist – jedenfalls mit den zuletzt gestellten Anträgen – zulässig. Insoweit kann auf den Hinweis vom 23.05.2022, dort Ziff. 2.1., Bezug genommen werden. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. a) ein – unterstellter – Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Teil 1 DS-GVO dürfte bereits erfüllt sein. 1) Erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 –, NJW 2021, 2726; Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18 –, NJW 2021, 765). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1952 – IV ZR 45/50 und IV ZR 16/51 –, BeckRS 1952, 103508 Rn. 28 f.; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 260 Rn. 36 und § 259 Rn. 32). 2) Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. So ist unstreitig, dass vorgerichtlich bereits mit Schreiben vom 20.04.2021 (Anlage K3) auf das Auskunftsersuchen des Beklagten reagiert wurde; dabei ist auch davon auszugehen, dass mit dem genannten Schreiben offenbar eine umfassende Auskunft im Sinne der Anforderung vom 13.04.2021 (Anlage K2) erteilt werden sollte (vgl. etwa „andere Daten von Ihnen wurden nicht erhoben“, aaO S. 1; „Ihre Daten werden nicht weiter verarbeitet“, S. 2). Darauf, ob die erteilten Auskünfte richtig sind – was der Kläger ohnehin nicht in Abrede zu stellen scheint –, kommt es dabei nicht an. Dass demgegenüber eine bestimmte Kategorie von Auskunftsgegenständen ausgenommen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist zwar zutreffend, dass der Auskunft des Beklagten keine Kopie des Gutachtens oder der Akte beigefügt war; insoweit ist allerdings zu beachten, dass derlei im Aufforderungsschreiben des Klägers auch zunächst nicht verlangt worden war (vgl. Anlage K2). b) Soweit darüber hinaus jedenfalls jetzt ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO geltend gemacht wird, erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich Übersendung einer Kopie der gesamten Akte des Beklagten beanspruchen könnte. Denn auch der offenbar derzeit herrschenden extensiven Auslegung zufolge sind der betroffenen Person zwar sämtliche von ihm gespeicherten und/oder verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Rohfassung zu übermitteln; aber eben nicht einschränkungslos sämtliche Daten (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 39. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85 mwN). c) Vor diesem Hintergrund kann auch zunächst offenbleiben, ob entgegenstehenden Pflichten des Beklagten bzw. Rechten Dritter (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO) durch Schwärzungen Rechnung getragen werden könnte (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy aaO). d) In jedem Fall müsste der geltend gemachte Anspruch indes am Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit scheitern. 1) Ein Anspruch ist dann zu versagen, wenn das Anliegen des Anspruchstellers „offenkundig unbegründet“ oder der Anspruch „exzessiv“ ist (vgl. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO); dies gilt aber auch dann, wenn sachfremde Ziele verfolgt werden. Letzteres kann dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene nicht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zur Durchsetzung seiner Betroffenenrechte anstrebt, sondern eine inhaltliche Prüfung oder eine Lästigkeitswirkung erzielen möchte (LG Heidelberg, Urteil vom 21.02.2020 – 4 O 6/19 –, ZD 2020, 313; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 40. Ed. 1.5.2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 43.43-44; Lembke/Fischels, NZA 2022, 513). Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch in vergleichbaren Fällen angenommen werden, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, so wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Antragsgegner Aufwand zu bereiten (sog. schikanöse Anträge) oder er eindeutig andere Ziele verfolgt (vgl. Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 43; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 40. Ed. 1.5.2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 43.43-44). 2) Letzteres ist hier der Fall: Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass es dem Kläger offenbar vor allem darum geht, das Auskunftsrecht des Art. 12 DSGVO zu nutzen, um den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte zu schikanieren. So fällt auf, dass die Schreiben des Klägers an den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte durchweg von sachfremden Drohungen, Verballhornungen und sogar Formalbeleidigungen gekennzeichnet sind. Wie bereits im Hinweis des Gerichts vom 23.05.2022 verdeutlicht, ist die Vielzahl der Verbalinjurien in einem Zivilrechtsstreit – zumal unter Berufsträgern – geradezu unerhört (z.B. „Arschitekt“, Anlage B3; „Kollege Kör.“, Anlagenkonvolut B8; „Kollege Grö.“, aaO; „Kollege Kö.“, aaO; „Kollege Ker.“, aaO; „Kollege Kroe.“, Anlage B13; in der Zielrichtung ähnlich: Collage „Extreme Unsicherheit bei T. Krö.“, Anlagenkonvolut B8). Noch übertroffen wird dies allerdings durch die während des laufenden Gerichtsverfahrens – tatsächlich nur wenige Tage vor mündlicher Verhandlung (!) – an den Beklagten persönlich gerichtete E-Mail vom 17.07.2022. Nicht nur lässt auch dieses Schreiben jede Auseinandersetzung in der Sache vermissen; stattdessen finden sich völlig überzogene Drohungen, die den Beklagten offensichtlich einschüchtern sollen (“Ausschluss aus der Architektenkammer, Ihrem Ausschluss aus dem Gutachterausschuss der Stadt P. etc.“; „Sie haben über Ihr Schicksal zu entscheiden“; Hervorhebungen hinzugefügt). Darüber hinaus werden hier abermals die Prozessbevollmächtigten des Klägers herabgewürdigt („völligst überfordert; Hilfe tut hier dringend Not“; „ins Klo gegriffen'“). All dies macht deutlich, dass die destruktive Freude an der Auseinandersetzung das vorgeblich verfolgte Anliegen wenn nicht vollständig verdrängt, so doch weitestgehend überlagert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger macht datenschutzrechtliche Ansprüche geltend. Der Kläger ist eine Privatperson. Der Beklagte ist Architekt, Baubiologe, Energieberater und Immobiliensachverständiger. Im Auftrag der früheren Ehefrau des Klägers erstellte der Beklagte im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung ein Parteigutachten vom 27.08.2020 über den Wert der Immobilie S-str. in P. (Anlage K1). Eine Einwilligung des Klägers erfolgte nicht; dieser wird im Gutachten unter Nennung seines vollständigen Namens als Eigentümer der Immobilie identifizierbar gemacht. Unter dem 13.04.2021 richtete der Kläger ein Auskunftsersuchen an den Beklagten (Anlage K2), auf das letzterer mit Schreiben vom 20.04.2021 antwortete (Anlage K3). Das Gutachten als solches war dem Schreiben nicht beigefügt. Im weiteren Verlauf machte der Kläger zunächst einen Betrag von 1.481,55 EUR geltend (Anlage B1); in einem weiteren Schreiben verwies er auf Gerichtsentscheidungen mit Streitwerten im Bereich von 4.000 bis 5.000 EUR, wobei er den Beklagten hierbei als „Arschitekt“ betitelte (Anlage B3). Mit Schriftsatz vom 16.05.2021 drohte der Kläger eine Meldung des Falls u.a. an die Architektenkammer und den Datenschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg an (Anlage B4). Nach Mandatierung sandte der Kläger eine größere Zahl von Schriftsätzen an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, insbesondere an den dortigen Sachbearbeiter. Dessen Nachnamen (Krö.) wandelte der Kläger hierbei beständig ab, etwa als „Kollege Kör.“, Anlagenkonvolut B8; „Kollege Grö.“, aaO; „Kollege Kö.“, aaO; „Kollege Ker.“, aaO; „Kollege Kroe.“, Anlage B13). Mit an den Beklagten persönlich gerichteter E-Mail vom 17.07.2022 (AS 144) machte der Kläger einen „außergerichtlichen Vergleichsbetrag“ von 3.963,10 EUR geltend. Im Weiteren heißt es „Ansonsten bleibt es bei dem gerichtlichen Vortrag und somit in der Folge bei ihrem Ausschluss aus der Architektenkammer, Ihrem Ausschluss aus dem Gutachterausschuss der Stadt P. etc. Sie allein haben über ihr Schicksal zu entscheiden. Der Erfüllungsgehilfe ihrer Prozessbevollmächtigten scheint – mangels der erforderlichen gerichtlichen/beruflichen Erfahrung – mit dem bisherigen Verfahrenslauf völligst überfordert; Hilfe tut hier dringend Not. Selbstverständlich steht Ihnen die Auswahl ihrer professionellen Hilfe frei, obschon Sie offenbar bislang hierbei 'ins Klo gegriffen' haben!“ Der Kläger trägt vor: In rechtlicher Hinsicht sei die Auskunft des Beklagten vom 20.04.2021 (Anlage K3) angesichts der nicht mit übersandten Kopie des Gutachtens unzureichend und unvollständig gewesen. Dabei stehe der begehrten Auskunft nicht entgegen, dass diese auch Daten dritter Personen betreffen könnte; insoweit wären ggf. Schwärzungen vorzunehmen. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zur Übermittlung einer vollständigen Kopie der Akte Nummer P-20-1925, der Auftrags- und Abrechnungsdokumentation sowie der zugehörigen Korrespondenz zu verurteilen. Der Beklagte beantragt Klagabweisung. Der Beklagte trägt vor: Die Antwort des Beklagten vom 20.04.2021 auf das Aufforderungsschreiben sei ersichtlich als abschließend zu verstehen gewesen. In rechtlicher Hinsicht könne daher allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung geltend gemacht werden. Ohnehin sei das klägerische Begehr aber nicht vom Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO umfasst. Auch bestehe von vornherein kein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der gesamten Akte des Beklagten, zumal eine weitergehende Auskunft als bislang erteilt gegen Art. 15 Abs. 4 DGVO verstoßen würde; dies ergebe sich aus § 203 Abs. 2 Ziff. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 VerpflG sowie § 16 der Sachverständigenordnung der IHK Nordschwarzwald. In jedem Fall sei das klägerische Begehr offenkundig unbegründet und exzessiv nach § 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO sowie rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat am 23.05.2022 rechtliche Hinweise erteilt und am 22.07.2022 mündlich verhandelt.