Beschluss
5 F 162/04
AG PFORZHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann den Einsatz des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen verlangen, soweit dieser die Schonvermögensgrenzen übersteigt.
• Ansprüche auf Kindesunterhalt sind vom Kind durch dessen gesetzliche Vertreterin geltend zu machen, nicht von der Mutter persönlich.
• Prozesskostenhilfe darf nur ausnahmsweise versagt werden, wenn der Einsatz des Vermögens die angemessene Altersversorgung gefährden würde; dies ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Prozesskostenhilfe wegen Einsatzpflicht von Lebensversicherung • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann den Einsatz des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen verlangen, soweit dieser die Schonvermögensgrenzen übersteigt. • Ansprüche auf Kindesunterhalt sind vom Kind durch dessen gesetzliche Vertreterin geltend zu machen, nicht von der Mutter persönlich. • Prozesskostenhilfe darf nur ausnahmsweise versagt werden, wenn der Einsatz des Vermögens die angemessene Altersversorgung gefährden würde; dies ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen. Die Parteien sind geschiedene Ehegatten; aus der Ehe stammen zwei Kinder, die Tochter lebt bei der Mutter, der Sohn beim Vater. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Klagen auf Auskunft sowie Ehegatten- und Kindesunterhalt. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin für den Kindesunterhalt nicht klagebefugt ist; dieser Anspruch wäre vom Kind durch die gesetzliche Vertreterin geltend zu machen. Zudem gab die Klägerin als Vermögen einen Rückkaufswert einer Lebensversicherung an. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld und machte geltend, auf die Lebensversicherung nicht angewiesen zu sein. Es bestand Streit darüber, ob die Klägerin bedürftig i.S.d. Prozesskostenhilfevorschriften sei und ob die Lebensversicherung zur Finanzierung herangezogen werden müsse. • Zuständigkeit/Parteifähigkeit: Nach § 1629 Abs. 2 BGB sind Kindesunterhaltsansprüche vom Kind durch seine gesetzliche Vertreterin geltend zu machen; die Klägerin ist insoweit nicht richtige Partei. • Vermögenseinsatz: Nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 BSHG ist bei Bedürftigkeit grundsätzlich Vermögen einzusetzen, wobei kleinere Barbeträge und Geldwerte bis zu einer praxisorientierten Grenze nicht angetastet werden dürfen. • Bewertung der Lebensversicherung: Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, die die Schonvermögensgrenzen übersteigen, sind zur Finanzierung heranzuziehen; ein Betrag von rund 2.300 EUR gilt als kleiner Barbetrag, während der hier angegebene Rückkaufswert das Maß der zu erwartenden Prozesskosten deckt und beliehen werden kann. • Härteausnahme: Eine Ausnahme vom Vermögenseinsatz kommt nur in Betracht, wenn der Einsatz eine unzumutbare Härte würde, insbesondere die angemessene Altersversorgung wesentlich gefährden würde (§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs.3 BSHG). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ohne die Lebensversicherung ihre Altersversorgung unzureichend wäre; ihr Bezug von Arbeitslosengeld sichert weiter Rentenansprüche. • Rechtspolitische/vergleichende Erwägung: Für die Bemessung des Schonvermögens und den Vermögenseinsatz ist eine enge Verzahnung mit sozialhilferechtlichen Maßstäben geboten; die Prozesskostenhilfe ist als spezialgesetzliche Sozialhilfe restriktiv auszulegen. • Folgerung: Da die Klägerin weder eine Härte durch den Einsatz der Lebensversicherung nachgewiesen noch eine unzureichende Altersversorgung dargelegt hat und der Rückkaufswert die Prozesskosten deckt, fehlt die Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe. • Kostenentscheidung: Nach § 127a ZPO war aufgrund der Zurückweisung des Antrags keine Kostenentscheidung zu treffen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die Klägerin ist nicht bedürftig, da der Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung die relevanten Schonbeträge übersteigt und zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt oder beliehen werden kann. Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist die Klägerin nicht klagebefugt; dieser Anspruch wäre durch das Kind über seine gesetzliche Vertreterin geltend zu machen. Eine Härtegemäßheit durch Einsatz des Vermögens wurde nicht dargetan, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Altersversorgung durch den Vermögenseinsatz wesentlich gefährdet wäre. Mangels Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte keine gesonderte Kostenentscheidung.