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Endurteil

2 C 20/22

AG Pfaffenhofen, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.872,60 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500,00 € seit 15.04.2020 und aus 372,60 € seit 04.07.2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 367,23 nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.03.2021 zu zahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.872,60 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin kann vom Beklagten Ersatz des von ihr an den Geschädigten regulierten Betrags verlangen gem. §§ 426 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG, 6 PflVG. Der Beklagten hat sich nach Überzeugung des Gerichts vorsätzlich vom Unfallort entfernt, ohne entsprechende Feststellungen zu ermöglichen, was nicht widerlegt zu hierauf zurückzuführenden Feststellungsnachteilen für die Klägerin geführt hat. a. Hinsichtlich der Frage, welche Obliegenheiten den Versicherungsnehmer/Versicherten hierbei treffen, ist mit der wohl h.M. zutreffend auf § 142 StGB abzustellen, die Obliegenheit geht nicht darüberhinaus (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 10.2.2016 – 5 U 75/14, BeckRS 2016, 6785). Wenn ein Fall des § 142 StGB vorliegt, liegt allerdings regelmäßig auch eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung vor, bei der ein Regress bis zu 5.000,00 € in Betracht kommt (E.6.4 der AKB; vgl. Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 29. Aufl. 2024, StVO § 34 Rn. 700). Für die fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet, dem Versicherer obliegt allerdings eine sekundäre Darlegungslast hierzu (vgl. etwa OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 7. Dezember 2020, 4 U 1691/20, BeckRS 2020,41429). Hierzu gehören aber nicht nur Umstände, die etwa den Unfallhergang als solchen oder die hierbei entstandenen Folgen betreffen. Vielmehr sind grundsätzlich auch den Fahrer betreffende Feststellungen „erforderlich“ (sowohl dessen Person als auch gegebenenfalls dessen Zustand betreffend), weswegen im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort in der Regel Kausalität gegeben ist. Unabhängig davon, ob ein Kausalitätsgegenbeweis im Ergebnis überhaupt in Betracht kommt (dagegen etwa OLG Naumburg Urt. v. 21.6.2012 – 4 U 85/11, BeckRS 2012, 20194; nach anderer Ansicht ist eine Beweisführung zumindest als denkbar anzusehen) liegt jedenfalls die Beweislast beim Versicherungsnehmer (bzw. hier dem Versicherten). b. Der Beklagte hat den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht und hiermit gleichzeitig seine Obliegenheiten nach dem Versicherungsvertrag verletzt. Der Beklagte hatte unstreitig den Geschädigten mit dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug erfasst und war weder an der Unfallstelle geblieben, noch zeitnah zur Polizei gegangen o.ä. Nähere Feststellungen wurden, wie sich dem Sachvortrag und auch den beigezogenen Ermittlungsakten sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen entnehmen ließ, erst Tage nach dem Unfall im Rahmen einer Nachschau der ermittelnden Polizeibeamten vor Ort am Flughafen getroffen (zuvor war noch nicht einmal die Person des beteiligten Fahrers – des Beklagten – ermittelt gewesen). Der Beklagte hat hier fraglos die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten gem. E.1.3. der AKB im Rahmen der Sachaufklärung missachtet. Der Beklagte hatte, dies ist unstreitig, den Unfallort verlassen. Das Gericht geht auch entgegen der Behauptung des Beklagten schon nicht davon aus, dass dies etwa im Einverständnis mit dem feststellungsberechtigten Geschädigten erfolgte. Der Beklagte hatte zwar behauptet, dass der Geschädigte sofort wieder aufgestanden sei und gesagt habe, es geht ihm gut, und auch die Frage nach einem Krankenwagen verneinte. Der Beklagte behauptete dann noch, dass er dem Zeugen auf dessen Nachfrage eine Telefonnummer nicht geben konnte, sondern sagte „ich habe sie vergessen“, und dem Zeugen anbot, dass dieser das Kennzeichen und das Schild vom Taxi aufschreibt. Schon die Behauptung, dass der Beklagte seine eigene Telefonnummer vergessen hatte, erscheint dem Gericht nicht sehr glaubhaft. Es mag sein, dass man hinsichtlich seiner eigenen Telefonnummer einmal überlegen muss (zumal in einer Schrecksituation wie hier), üblicherweise ist diese allerdings (dies wurde vom Beklagten hier jedoch in Abrede gestellt) im eigenen Mobiltelefon auch hinterlegt, und der Beklagte hat auch im Rahmen seiner Aussage nicht ansatzweise erkennen lassen, dass er irgendwie anderweitig versucht hätte, einen entsprechenden Datenaustausch mit dem Geschädigten zu ermöglichen (auch nur nachgedacht hätte, wie er dies bei angeblichem Vergessen seiner Telefonnummer ggf. bewerkstelligen könnte). Nach seinem eigenen Bekunden hätte er sich letztlich darauf beschränkt, den Geschädigten auf dessen eigenes Aufschreiben von Daten des Taxis zu verweisen (mithin letztlich noch nicht einmal Daten betreffend den Beklagten selbst, die ihn als Fahrer hätten identifiziert hätten). Letztlich wurde auch nicht plausibel nachvollziehbar, warum der Beklagte zwar einerseits davon ausgegangen wäre, dass zeitnahe Feststellungen überhaupt nicht nötig wären, andererseits aber davon ausgegangen sein will, dass er dann doch – aber erst nach dem Wochenende – von sich aus zur Polizei gehen müsste; ebenso wenig wurde nachvollziehbar, warum er dies dann nicht wenigstens am selben Tag oder am Wochenende gemacht hat, der Verweis darauf, dass er am Wochenende nicht arbeitet, erscheint hier wenig sinnvoll. Der Zeuge vermochte hier auch nicht überzeugender zur Aufklärung beizutragen. Der Zeuge schilderte zwar, dass sowohl der Beklagte als auch dessen Fahrgast ausstiegen, ein paar Minuten gesprochen wurde und dann der Beklagte wegfuhr, musste dann aber auch einräumen, dass er den eigentlichen Unfall gar nicht gesehen hat, sondern ihm vom Beklagten davon erzählt wurde. Warum er dann aber überhaupt bemerkte, dass etwas passiert war, und sich veranlasst gesehen haben will, das angebliche Gespräch weiter mit anzusehen und zu beobachten, wurde wiederum nicht nachvollziehbar. Der Zeuge bestätigte aber auch noch nicht einmal die Behauptung des Beklagten, dass das Unfallopfer sich etwas aufgeschrieben habe. Der, der eigentliche Unfallgeschädigte, ist angabegemäß selbst Taxifahrer, schilderte, dass er ins Gebäude laufen musste um den Kunden dort abzuholen. Er wollte den Zebrastreifen überqueren, dann wurde er vom Taxi des Beklagten erfasst. Er sei auf den Boden gefallen. Er habe Schmerzen am Ellenbogen gehabt. Er bestritt, mit dem Beklagten überhaupt gesprochen zu haben, dieser sei in Schockstarre gestanden. Er habe diesen nach dessen Visitenkarte gefragt und geäußert, dass er Schmerzen hat und dass er beabsichtigt sich beim Beklagten zu melden (anders als der Zeuge schilderte der Zeuge auch regen Verkehr, was sich wiederum mit der Schilderung des Beklagten im Hinblick auf das Zustandekommen des Unfalls deutlich eher in Einklang bringen lässt). Der Beklagte sei dann eingestiegen und weggefahren. Er habe sich vom Kennzeichen nur merken können, hat bei der Funkzentrale nachgefragt und dort ebenfalls nicht mehr erfahren können. Er hat dann seinen Kunden gefahren und ist danach zur Polizei gegangen. Auffälligkeiten am Beklagten abgesehen von dessen „Schockstarre“ hat er angabegemäß nicht wahrgenommen. Die Behauptungen des Beklagten im Hinblick auf das Aufschreiben etc. bestritt der Zeuge, er habe gedacht, als dieser zurück zum Auto ging, dass er was holt. Er bestritt etwas aufgeschrieben zu haben, er habe auch die Zeit gar nicht gehabt und nichts dabei gehabt, er bestritt sogar, dass ein Fahrgast mit ausgestiegen sei (so wie vom Zeugen geschildert), nach seinen Angaben handelte es sich um einen wohl weiblichen Fahrgast, der aber die ganze Zeit im Auto sitzen blieb. Nach den Angaben des Zeugen war dem Beklagten somit mitgeteilt, dass eine mutmaßliche Verletzung vorlag, und der Zeuge hatte auch zum Ausdruck gebracht, die Personalien des Beklagten (nicht nur die Daten des Taxiunternehmens) haben zu wollen; der Beklagte entfernte sich jedoch, ohne dem Zeugen seine Daten zu überlassen oder auch nur zu warten, bis diese ggf. von jemand anderem (Polizei) notfalls festgestellt worden wären, sondern verließ einfach die Unfallstelle (der Geschädigte hatte nicht einmal wirklich Gelegenheit, die Taxi-Daten aufzuschreiben). Von einem Feststellungsverzicht kann hier nicht gesprochen werden. Die Angaben des Zeugen erschienen nachvollziehbar und plausibel; der Zeuge hat auch, obwohl Unfallgeschädigter, kein erkennbares Eigeninteresse am Verfahrensausgang (er selbst wurde ja von der Klägerin entschädigt und profitiert nicht weiter davon, wenn diese ihrerseits beim Beklagten Regress nimmt) und keinen Be- oder Entlastungseifer in irgendeine Richtung gezeigt. Der Zeuge, einer der den Unfall bearbeitenden Polizeibeamten, konnte zum eigentlichen Unfallhergang naturgemäß wenig sagen, war jedoch beim Antreffen bzw. bei der Ermittlung des Fahrzeugs dabei. Sein zwischenzeitlich pensionierter Kollege hatte Fragmente des Kennzeichens gehabt und man begab sich auf Absuche. Nach seiner Schilderung hat der Beklagte, als man ihn ausfindig machte, den Unfall als solchen bestätigt. Zu der Frage warum er nicht sofort zur Polizei ging, äußerte der Beklagte wohl bereits damals, dass er nach dem Wochenende zur Anzeigenerstattung gehen wollte (trotzdem wurde er allerdings bei der Absuche am Flughafen angetroffen, als er bereits bei der Arbeit war); zumindest vor Ort (außerhalb einer förmlichen Vernehmung) war wohl auch eine Verständigung unproblematisch. Insgesamt erscheint die Darstellung des Beklagten dem Gericht nicht glaubhaft. Insbesondere wird diese durch die Angaben des Zeugen widerlegt. Die Angaben dieses Zeugen wiederum erscheinen dem Gericht durchaus glaubhaft. Der Zeuge sagte sachlich und in sich widerspruchsfrei aus, seine Angaben erscheinen dem Gericht wesentlich lebensnäher und widerspruchsfreier als die schon in sich zum Teil nicht recht plausibel wirkenden Angaben des Beklagten. Insofern konnte aber auch keiner der Zeugen die Behauptung des Beklagten bestätigen, dass in seiner Person keine für die Regulierung relevanten, im Nachhinein nicht mehr aufklärbaren Umstände vorgelegen hätten, insbesondere kein Alkoholgenuss oder Ähnliches vorlag. Gerade solche Umstände, die für die im Innenverhältnis bestehende Leistungspflicht des Versicherers von erheblicher Bedeutung sein können, sind aber durch die erst mit Verzögerung von Tagen erfolgte weitere Aufklärung des Unfallgeschehens im Nachhinein nicht mehr klärbar. Andere Beweismittel, die eine Aufklärung für den Unfallzeitpunkt ermöglichen würden, standen dem Gericht nicht zur Verfügung. Letztlich bleibt es insoweit bei der bloßen eigenen Behauptung des Beklagten, die nicht weiter belegt wurde, und bei deren Würdigung auch zu sehen ist, dass andere Teile seiner Schilderung jedenfalls durch den glaubwürdigen Zeugen widerlegt wurden; insbesondere widersprach die Schilderung des Zeugen der Behauptung, beim Zeugen sei kein Schaden wahrzunehmen gewesen, vielmehr hatte der Zeuge angabegemäß dem Beklagten gegenüber geäußert Schmerzen zu haben. Den Vortrag des Beklagten, er sei davon ausgegangen dass es „noch mal gut gegangen“ sei, hält das Gericht vor diesem Hintergrund für eine Schutzbehauptung. Auch einen etwaigen Verzicht des Geschädigten auf die erforderlichen Feststellungen vermag das Gericht dessen Angaben nicht zu entnehmen (im Gegenteil ging der Zeuge erkennbar davon aus, dass der sich zum Fahrzeug begebende Beklagte noch nicht wegfahren, sondern nur etwas holen würde). c. Ein derartiges Entfernen vom Unfallort ohne Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen führt regelmäßig dazu, dass Umstände betreffend etwa die Konstitution des Fahrers im Nachhinein nicht mehr geklärt werden können; auch die Aufklärung des Hergangs als solchen wird – gerade in Fällen wie vorliegend, wo es sich beim Unfallgegner um einen Fußgänger und nicht um ein Fahrzeug handelt (an dem wiederum ggf. auswertbare Beschädigungen vorhanden sein können) – erschwert. Maßgeblich ist letztlich, ob die Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten dem Versicherer keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (vgl. BeckOK VVG/Marlow, 21. Ed. 1.11.2023, VVG § 28 Rn. 194 m.Nw.). Hierfür reicht jedoch nicht allein die bloße Möglichkeit, dass etwa ein Unfall wie hier geschehen sich auch ohne z.B. Einfluss berauschender Mittel (oder anderer entsprechender persönlicher Umstände des Fahrers) ereignen kann. Insofern kann letztlich dahinstehen, ob, wie der Beklagte meint, es noch nicht per se als typische Ausfallerscheinung zu sehen ist, wenn ein Taxifahrer eine Person auf einem Zebrastreifen übersieht in einer Situation wie hier. Erforderlich wäre vielmehr ein konkreter Nachweis, dass das Vereiteln einer dahingehenden Aufklärung auch tatsächlich nicht zu Nachteilen führte. Gegenteilige Feststellungen, die den hinreichend sicheren Schluss dahingehend zulassen würden, dass in der Person des Beklagten keine Umstände vorlagen, die ggf. zur Leistungsfreiheit der Klägerin hätten führen können, waren vorliegend jedoch nicht tragfähig zu treffen. Dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 20.10.2023, in dem näher zu den entstandenen Feststellungsnachteilen ausgeführt wurde, wurde beklagtenseits nicht mehr entgegengetreten. Soweit der Beklagte eine Alkoholisierung o.ä. in Abrede gestellt hatte, wurde seinerseits ein Nachweis nicht geführt. Wie ausgeführt, bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beklagten. Es fehlt auch nicht etwa an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass für die Regulierung relevante, nun nicht mehr klärbare Umstände vorgelegen haben: Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht um eine Konstellation handelt, die von vornherein „typischerweise“ auf Fahruntüchtigkeit hindeuten würde (dass ein Fahrer – zumal ein auch einen Fahrgast transportierender Taxifahrer – auch in nüchternem Zustand unaufmerksam oder abgelenkt sein und einen Fußgänger übersehen kann, erscheint keineswegs abwegig oder ungewöhnlich). Jedoch kommt hinzu, dass der Beklagte offenbar nicht einmal sinnvoll mit dem Geschädigten kommunizierte (umsoweniger vermag das Gericht dem Umstand, dass dieser keine Alkoholisierungsanzeichen wahrnahm, entscheidende Bedeutung beizumessen) und auch im Nachgang keine Feststellungen ermöglichte. Ein derartiges Verhalten ist nach Dafürhalten des Gerichts nicht vergleichbar etwa mit Konstellationen, in denen z.B. bei nicht anwesendem Geschädigten „nur“ die Wartepflicht verletzt wird o.ä. Ein derartiges Verhalten kann mit dem Schock nach einem Unfall begründet sein, genausogut jedoch erfahrungsgemäß auch damit, dass der betreffende Fahrer entweder gar nicht identifiziert werden oder aufgrund Umständen wie etwa Alkoholisierung zumindest nicht zum Unfallzeitpunkt „näher betrachtet“ werden bzw. sich einer ggf. notwendigen Unfallaufnahme stellen will. Vor diesem Hintergrund wäre es vorliegend Sache des Beklagten gewesen, zu widerlegen, dass die fehlende nachträgliche Klärbarkeit sich nicht auswirkte, mithin tatsächlich keine Umstände vorlagen, die zu einer anderen Regulierung der Klägerin (sei es bereits gegenüber dem Geschädigten, sei es auch im Hinblick auf die Deckung im Innenverhältnis) führen konnten, und die Beachtung der Anforderungen aus § 142 StGB der Klägerin keine weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte. Dieser Nachweis ist dem Beklagten vorliegend nicht gelungen, das Gericht konnte sich von dessen Behauptungen – und daher auch der fehlenden Relevanz des nach § 142 StGB gebotenen Verhaltens – nicht überzeugen. Die verbleibenden Zweifel gehen zulasten des Beklagten, der damit den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt hat. Offenbleiben kann daher an dieser Stelle, ob – wie nach einer teilweise vertretenen Auffassung angenommen wird – in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Kausalitätsgegenbeweis bereits von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. etwa Nachweise bei Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 E.2, Rn. 43), oder ob vorliegend von einem „arglistigen“ Obliegenheitsverstoß auszugehen und ein Kausalitätsgegenbeweis daher nach E.6.2. der AKB ausgeschlossen war. d. Angesichts der Gesamtumstände ist letztlich auch von einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten auszugehen. Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen ergab, hatte diese sogar ausdrücklich geäußert, Schmerzen zu haben. Für den Beklagten war klar ersichtlich, dass ein Unfall vorlag, der die Verpflichtung zur Ermöglichung entsprechender Feststellungen mit sich bringt und ein Weiterfahren letztlich den Tatbestand des § 142 StGB verwirklichte. (Ausweislich der antragsgemäß beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft wurde der Beklagte im Übrigen auch durch das Amtsgericht in dieser Sache des unerlaubten Entfernens vom Unfallort für schuldig erkannt und unter anderem wegen dieses Tatbestands verurteilt.) Es handelt sich auch um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung. e. Im Innenverhältnis zwischen den Parteien, die dem Geschädigten gegenüber Gesamtschuldner waren, ist daher von einer Leistungsfreiheit der Klägerin auszugehen und der Beklagte ist im Innenverhältnis verpflichtet, bis zum Betrag von 5.000,00 € selbst für den entstandenen Schaden aufzukommen (§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG) und entsprechend der Klägerin Regress zu leisten. 2. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Der Anspruch auf Ausgleich des Geleisteten richtet sich nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB und § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG; § 116 Abs. 1 S. 3 VVG gibt daneben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz etwa Schadensfeststellungskosten des Versicherers u.ä. –, welcher vorliegend allerdings nicht gegenständlich ist. § 116 Abs. 2 VVG enthält eine die allgemeinen Vorschriften (§§ 199 ff. BGB) verdrängende Sonderregelung über den Beginn der Verjährung der Ausgleichsansprüche unter den Gesamtschuldnern. Sie gilt unabhängig davon, ob der originäre Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder der Anspruch aus übergegangenem Recht aus § 426 Abs. 2 BGB geltend gemacht wird. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften beginnt die Verjährung hier mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Eine besondere Verjährungsfrist sieht § 116 Abs. 2 – im Gegensatz zu § 3 Nr. 11 Abs. 2 Satz 1 PflVG a.F. – nicht mehr vor. Damit gilt für den Rückgriffsanspruch nunmehr die allgemeine Verjährungsfrist des Bürgerlichen Rechts (§ 195 BGB).(vgl. Langheid/Wandt/W.-T. Schneider, 2. Aufl. 2017, VVG § 116 Rn. 16 f.) Vorliegend ist demnach (abweichend von anderen Gestaltungen des Gesamtschuldnerregresses) nicht von Bedeutung, dass das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Beteiligten im Ausgangspunkt bereits mit dem Unfallereignis 2018 entstanden war, sondern maßgeblich ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, wann die Klägerin die Ansprüche des Geschädigten A. erfüllte. Vorliegend hat die Klägerin unstreitig mit Schreiben vom 15.09.2020 den geltend gemachten Betrag von 2.872,60 € reguliert. Die Verjährungsfrist begann daher mit dem Schluss des Jahres 2020 und hätte daher frühestens zum 31.12.2023 geendet. Der Lauf der Verjährung wurde zunächst durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt und sodann jedenfalls erneut durch das Weiterbetreiben des Verfahrens vor dem Streitgericht. Die Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt aufgrund des vorstehend Ausgeführten auch noch nicht abgelaufen gewesen deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgelaufen, so dass es im Ergebnis auch nicht mehr auf Einzelheiten etwa eines zwischenzeitlichen Endes der Hemmung wegen Nichtbetrieb o.ä. ankam. Weiterhin wirkt sich daher auch nicht aus, dass erst mit Schriftsatz vom 30.06.2023 der über 2.500,00 € hinausgehende weitere Betrag geltend gemacht wurde; auch dessen Verjährung war noch nicht eingetreten und wurde seither gehemmt. 3. Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Ebenso kann die Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens Ersatz der Mahnkosten und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beanspruchen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.