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Urteil

5 C 405/05

AG PEINE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt die Widerrufsbelehrung in der vom Verbraucher verwendeten Verhandlungsprache, beginnt die Zweiwochenfrist des § 355 Abs.1 S.2 BGB nicht zu laufen. • Eine mündliche, nicht wortgetreue Übersetzung der Widerrufsbelehrung durch den Handelsvertreter ersetzt nicht die schriftliche Belehrung in der jeweiligen Verhandlungsprache. • Bei wirksamem Widerruf durch rechtzeitige Rücksendung endet das Schuldverhältnis; dem Unternehmer stehen danach kein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns oder provisionsansprüche zu.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung in Verhandlungsprache erforderlich; wirksamer Widerruf durch Rücksendung • Fehlt die Widerrufsbelehrung in der vom Verbraucher verwendeten Verhandlungsprache, beginnt die Zweiwochenfrist des § 355 Abs.1 S.2 BGB nicht zu laufen. • Eine mündliche, nicht wortgetreue Übersetzung der Widerrufsbelehrung durch den Handelsvertreter ersetzt nicht die schriftliche Belehrung in der jeweiligen Verhandlungsprache. • Bei wirksamem Widerruf durch rechtzeitige Rücksendung endet das Schuldverhältnis; dem Unternehmer stehen danach kein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns oder provisionsansprüche zu. Die Klägerin vertreibt Kochtopf-Sortimente über Handelsvertreter und verlangt vom Beklagten Schadensersatz (entgangener Gewinn, Handelsvertreterprovision) wegen Nichtabnahme. Am 16.11.2004 unterzeichnete der Beklagte Bestellungen für zwei Warenpakete; Lieferung erfolgte und wurde am 15.12.2004 zurückgesandt. Streitpunkt ist, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam und ob die Widerrufsbelehrung in russischer Sprache hätte erfolgen müssen. Die Klägerin hielt die Vertragsunterlagen und Belehrung für ausreichend, behauptete teils deutschsprachige Verhandlungen und eine mündliche russische Übersetzung; der Beklagte behauptete ausschließlich russischsprachige Verhandlungen und berief sich auf sein Widerrufsrecht, das er mit Rücksendung und einem Schreiben vom 21.12.2004 ausgeübt habe. Die Klägerin forderte Zahlung von 837,45 € zuzüglich Zinsen und Mahnkosten; der Beklagte widersprach. Es wurde Beweis erhoben. • Die Klage ist unbegründet, weil kein wirksamer Kaufvertrag zum 16.11.2004 besteht und der Beklagte wirksam widerrufen hat. • Nach § 355 BGB beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht in der Sprache erhält, in der die Vertragsverhandlungen geführt wurden; das Gesetz selbst schreibt keine bestimmte Sprache vor. • Das Gericht folgt den Zeugenaussagen, wonach die Vertragsverhandlungen vollständig in russischer Sprache geführt wurden; die bloße Ausfüllung oder Unterzeichnung deutscher Formulare war nur Formsache. • Eine globale oder mündliche Übersetzung der Widerrufsbelehrung durch den Handelsvertreter genügt nicht; die schriftliche Belehrung muss dem Verbraucher so mitgeteilt werden, dass er sie nach Vertragsschluss nachlesen und seine Rechte erkennen kann. • Der Beklagte hat durch Rücksendung der Ware und das gleichzeitige Schreiben vom 21.12.2004 wirksam binnen der sechsmonatigen Widerrufsfrist nach § 355 BGB widerrufen; die Rücksendung begründet den Widerruf unabhängig von der Unterschrift der Ehefrau. • Folglich ist der Klägerin wegen der Abnahmeverweigerung nach § 281 BGB kein Schadensersatzanspruch wegen entgangenem Gewinn und keine Handelsvertreterprovision gegen den Beklagten zugewiesen. • Die Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckung folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht stellt fest, dass die Widerrufsbelehrung in der vom Verbraucher geführten Verhandlungsprache zu erteilen ist; hier waren die Verhandlungen russischsprachig, weshalb die deutsche schriftliche Belehrung nicht zur Unterbrechung der gesetzlichen Zweiwochenfrist genügte. Der Beklagte hat wirksam durch Rücksendung und Schreiben vom 21.12.2004 binnen der sechsmonatigen Frist sein Widerrufsrecht ausgeübt. Wegen des wirksamen Widerrufs besteht kein wirksamer Kaufvertrag vom 16.11.2004, sodass der Klägerin weder Schadensersatz für entgangenen Gewinn noch eine Handelsvertreterprovision zusteht.