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Endurteil

16 C 785/21

AG Passau, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird. Der Streitwert wird auf 1.809,39 EUR festgesetzt. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Berechtigte Ansprüche des Klägers sind durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten erloschen, § 362 BGB. 1. Für den streitgegenständlichen Anspruch aus dem Kaskovertrag finden die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung. Maßgeblich ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers (BGH NJW 2016, 314 mit weiteren Nachweisen). Maßgebender Schaden ist deshalb nicht die nach zivilrechtlichen Vorschriften zu bestimmende Vermögenseinbuße, sondern der im Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarte oder festgesetzte normierte Versicherungsschaden. Es kommt deshalb nicht darauf an, auf welcher Basis im Haftungsprozess der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger ermittelt wurde. Grundsätzlich steht es dem Versicherüngsnehmer frei, ob er zunächst die gegnerische Haftpflichtversicherung oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Auch eine vorherige Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners führt jedoch nicht dazu, dass der Kaskoversicherer das leisten muss, was nach dem Schadensrecht erforderlich ist. Da die Nettoreparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand, kommt dem Kläger im Haftpflichtprozess ein Integritätszuschlag in Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zugute, der im Kaskoprozess keine Anwendung findet (OLG Koblenz R+ S. 2000, 97). 2. Maßgeblich sind danach für den streitgegenständlichen Anspruch alleine die Regelungen in Ziffer a.2.7. der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB 2008. Da die Eigenreparatur des Fahrzeugs unstreitig nicht durch eine Rechnung nachgewiesen ist, ist für den Anspruch des Klägers aus dem Vollkaskovertrag Ziff. A.2.7.1 b maßgeblich. Danach werden die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts geleistet. In dem, zwischen den Parteien unstreitig gebliebenen Sachverständigengutachten wird der Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert mit 9.560,98 EUR angesetzt. Dem gegenüber hat die Beklagte in ihrer Abrechnung vom 14.09.2019 den Wiederbeschaffungswert mit 9.564,80 EUR bemessen. Da der von der Beklagten in die Abrechnung eingesetzte Wert höher ist, kann dahingestellt bleiben, welcher dieser beiden Werte zutreffend ist, da der Kläger durch den von der Beklagten angenommenen Wert begünstigt wird. Vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen ist nach dem Versicherungsvertrag der Restwert des Fahrzeugs, der von der Beklagten mit 4.688,00 EUR angesetzt wurde. So, weit sich der Kläger darauf beruft, nicht ' dieser Wert sei maßgeblich, sondern der im Sachverständigengutachten der Dekra ermittelte Wert mit 3.900,00 EUR brutto, hat er für diese bestrittene Behauptung den Beweis nicht angetreten. Es ist deshalb gern. § 138 III ZPO der von der Beklagten angesetzte Restwert von 4.688,00 EUR anzusetzen. Die Beklagte hat ihrer Abrechnung zudem die Erstattung der Sachverständigenkosten mit 727,33 EUR angesetzt, so dass auch dies in der Berechnung zu berücksichtigen ist. Der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beträgt danach 4.876,80 EUR. Zuzüglich der Gutachterkosten von 727,33 EUR resultiert daraus ein Gesamtbetrag von 5.604,13 EUR. 3. Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist wegen der Zahlungen, die der Kläger vor Inanspruchnahme der Beklagten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erhalten hat, der der Beklagten daraus, unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Klägers und der Differenztheorie zustehende Betrag. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden (kongruente Schadenspositionen) vor Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung vom Schädiger ersetzt, führt dies zur Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers. Die Zahlung der Haftpflichtversicherung führte zum Erlöschen des Ersatzanspruches der Beklagten gegen den Haftpflichtversicherer, der nach § 86 VVG übergegangen wäre. Hinsichtlich dieser Leistungen des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung besteht ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB (OLG Dresden, NJW-RR 2009, 683, den die Beklagte hier durch Aufrechnung im Wege des Abzugs eines Betrages von 2.241,65 EUR in ihrer Abrechnung berücksichtigt hat. Die Beklagte hat ihrer Abrechnung einen, im Haftpflichtprozess ausgeurteilten Haftungsquote entsprechenden 40%igen Anteil des sich aus ihrer Abrechnung ergebenden Betrages aus Wiederbeschaffungsaufwand und Sachverständigenkosten Betrag in Höhe von 2.241,65 EUR zugrunde gelegt. Dieser Betrag entspricht zwar nicht den tatsächlich auf die kongruenten Schadenspositionen geleisteten Zahlungen der Haftpflichtversicherung Höhe von 2.633,19 EUR. Da der von der Beklagten in Abzug gebrachte Betrag geringer ist als der tatsächlich geleistete, kann eine Entscheidung darüber jedoch dahinstehen, da die Beklagte Ansprüche insoweit nicht geltend gemacht hat. Den aus dieser Berechnung resultierenden Gesamtbetrag von 3.362,48 EUR hat die Beklagte ihrer Abrechnung vom 15.04.2021 zugrunde gelegt und unstreitig an den Kläger geleistet. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme der Beklagten. Ein Anspruch unter Verzugsgesichtspunkten nach §§ 280, 286 BGB besteht nicht. Die Beklagte hat auf erste Anforderung mit Schreiben vom 08.04.2021 über ihre Leistung unter dem 15.04.2021 abgerechnet und diesen – zutreffenden – Betrag an den Kläger bezahlt. Die anwaltliche Vertretung war für diese Kontaktaufnahme mit der Beklagten nicht erforderlich. Das Schreiben des Klägervertreters vom 08.04.2021 beschränkte sich auf Übersendung des Urteils aus dem Haftpflichtprozess, Abrechnungsschreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung sowie weitere Schadensunterlagen und Bezifferung einzelner Schadenspositionen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs zustehenden vertraglichen Ansprüche nicht ohne anwaltliche Unterstützung bei seinem Versicherer hätte anmelden können. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Vertretung gegenüber der Beklagten bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellen würde. Diese hat berechtige Ansprüche des Klägers mit Abrechnung vom 15.04:2021 unmittelbar reguliert. Die weitergehende Korrespondenz mit dem Klägervertreter ist dessen – unzutreffender – Einschätzung der Regulierungsgrundlage gegenüber der Beklagten geschuldet und begründet nicht die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung bei erstmaliger Geltendmachung vertraglicher Ansprüche beim eigenen Versicherer. Die Klage war danach insgesamt abzuweisen. 4. Kostenentscheidung: § 91 ZPO. 5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 6. Streitwert: § 3 ZPO.