OffeneUrteileSuche
Beschluss

305 XIV 84-87/25

AG Pasewalk, Entscheidung vom

4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag vom 29.07.2025 auf Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bezüglich der Betroffenen zu 1. – 4. wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 29.07.2025 auf Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bezüglich der Betroffenen zu 1. – 4. wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. I. Die Betroffenen zu 1. – 4. wurden zusammen mit drei weiteren Personen durch Unterstützungskräfte der Bundespolizeiinspektion P. am 27.07.2025 gegen 12:25 Uhr im Bereich zwischen den Ortslagen B. und B. festgestellt. Sie waren nicht im Besitz von reise- oder aufenthaltslegitimierenden Dokumenten für die Bundesrepublik Deutschland. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf die Haftanträge und die Sitzungsniederschrift vom 29.07.2025 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28.07.2025, Az.: 305 XIV 84-89/25, hat das Amtsgericht Pasewalk im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung der Betroffenen zu 1. – 4. sowie zwei weiterer Betroffener in Form der Sicherungshaft zum Zwecke der beabsichtigten Zurückschiebung der Betroffenen nach Polen bis längstens zum Ablauf des 29.07.2025 angeordnet. Aufgrund eines zu dieser Zeit bestehenden Verdachts auf eine Infektion der Betroffenen mit einer ansteckenden Tropenkrankheit erfolgte die Anordnung unter Annahme von Gefahr im Verzug ohne vorherige Anhörung der Betroffenen. Mit Antrag vom 29.07.2025 begehrt die Antragstellerin die weitere Haft zur Sicherung der Zurückschiebung der Betroffenen zu 1. – 4. bis zum 31.07.2025 anzuordnen. II. Die beantragte Haft zur Sicherung der Zurückschiebung war sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Zulässigkeit abzulehnen. Dies folgt im Hinblick auf die Betroffenen zu 1., 3. und 4. aus der fehlenden Anwendbarkeit der §§ 62, 57 AufenthG auf den hier konkret gestellten Haftantrag (hierzu unter II., 1.). Für den Betroffenen zu 2. fehlt es hingegen bereits an einer, für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 415 ff. FamFG erforderlichen Freiheitsentziehung i.S.d. § 415 Abs. 2 FamFG (hierzu unter II., 2.). 1. Der Anwendungsbereich der Zurückschiebung auf Grundlage des § 57 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG (Zurückschiebung nach Polen aufgrund eines entsprechenden Abkommens zur Übernahme), welche hier auf Antrag der Antragstellerin vom 29.07.2025 durch Anordnung der Haft gesichert werden soll, ist nur dann eröffnet, soweit es sich bei den Betroffenen nicht um Asylbewerber handelt. Nur für solche Fälle kann über § 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 AufenthG die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung – wie vorliegend beantragt - angeordnet werden. Sobald eine Person auf irgendeine Weise zum Ausdruck bringt, dass sie um Schutz nachsucht, ist § 18 AsylG als behördliche Befugnisnorm anzuwenden und § 57 AufenthG unanwendbar (Huber/Mantel/Nestler/Vogt, 4. Aufl. 2025, AsylG § 18 Rn. 2; Huber/Mantel/Huber/Nestler/Vogt, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 57 Rn. 12, beck-online). Richtige Haftart ist dann die Haft zur Sicherung der Überstellung eines Ausländers in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (sog. Überstellungshaft). Das haftgerichtliche Verfahren richtet sich in diesem Fall – wie auch hier - ausschließlich nach Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (im Folgenden Dublin-III-Verordnung) und die Überstellungshaft darf nur noch unter den darin geregelten Voraussetzungen und nicht mehr nach anderen Bestimmungen des Rechts des Mitgliedstaats (wie Vorschriften zur Durchsetzung einer sich aus dem nationalen Recht ergebenden vollziehbaren Ausreisepflicht) angeordnet werden. Andernfalls würde der Schutzzweck der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vereitelt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2014 – V ZB 31/14 = NVwZ 2014, 1397 Rn. 12, beck-online). Nach Art. 28 Abs. 2 D.-III-Verordnung kann Haft zur Sicherung der Überstellung eines Ausländers in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union angeordnet werden, wenn ein Überstellungsverfahren eingeleitet wurde und der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, erhebliche Fluchtgefahr besteht und der Haft keine Gründe entgegenstehen. Führt die Behörde im Antrag nicht zum Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr (Art. 28 Abs. 2, 2 lit. n D.-III-VO, § 2 Abs. 14 AufenthG) aus, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn zum Haftgrund muss der Antragsteller die inhaltlichen Voraussetzungen darlegen und sich mit diesen auseinandersetzen (vgl. BGH Beschl. v. 15.09.2011 – V ZB 123/11 – InfAuslR 2012, 25 – juris-Rn. 11). Wählt die antragstellende Behörde die falsche Haftart und stellt sie ihren Antrag – wie hier trotz richterlichen Hinweises – nicht um, führt auch diese zur Unzulässigkeit des konkreten Haftantrages, weil dann beim Übergang in eine andere Haftart ein anderer Streitgegenstand vorläge, den das Gericht nicht selbst austauschen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2015 – V ZB 79/15 – juris-Rn. 16 ff.). Die Pflicht zur Durchführung eines D.-Verfahrens gilt in solchen Fällen indes unabhängig davon, ob in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde, also unabhängig von der Frage, ob ein Aufnahme- (Art. 21 f. Dublin III-VO) oder ein Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 ff. D. III-VO) durchzuführen ist (EuGH BeckRS 2019, 4643 = asyl.net: M27138 – H. und R.; vgl. auch Nestler/Vogt Asylmagazin 5/2019, 162 (168); Thym NJW 2018, 2535). 2. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Haftanträge der Antragstellerin vom 29.07.2025 als unzulässig. Die antragstellende Behörde hat - trotz entsprechen Hinweises des Gerichts im Rahmen der Haftanhörung der Betroffenen - die falsche Haftart gewählt. Denn die Betroffenen zu 1., 3. und 4. haben ein Schutzgesuch geäußert, mit der Folge, dass allenfalls – bei entsprechendem Antrag und Vorliegen der Voraussetzungen – Überstellungshaft hätte angeordnet werden können. Während der Anhörung am 29.07.2025 äußerten die Betroffenen zu 1., 3., sie hätten ihr Heimatland Eritrea verlassen, weil sie dort jeweils gegen ihren Willen zum Militärdienst eingezogenen worden seien. Zu diesem Zwecke seien sie festgenommen und in Militärlager gebracht worden. Dort sei ihnen Gewalt angetan worden. Der Betroffene zu 1. schilderte insoweit, er sei im Rahmen eines Trainings vorsätzlich angeschossen worden. Nachdem er aus dem Lager geflohen sei, habe man seine Mutter festgenommen, welche nur gegen Zahlung eines erheblichen Geldbetrages freigekommen sei. Auch der Betroffene zu 3. gab in seiner Anhörung an, vom eritreischen Militär eingezogen und nach 3 Jahren aus einem militärischen Lager geflüchtet zu sein. Das Militär habe ihn gefunden und festgenommen. Während der anschließenden Haft von 7,5 Monaten sei er wiederholt körperlich misshandelt worden, indem ihm etwa mit einem Stock auf den Kopf geschlagen und sein Bein mit Kunststoff verbrannt worden sei. Die Betroffenen zu 1. und 3. gaben übereinstimmend an, für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit Verfolgungsmaßnahmen durch das dortige Militär und damit einhergehend mit weiteren Inhaftierungen und Gewaltanwendungen rechnen zu müssen. Sie erklärten in ihrer Anhörung vor der Haftrichterin bzw. im Falle des Betroffenen zu 1. bereits gegenüber der Antragstellerin insoweit ausdrücklich, Asyl beantragen zu wollen. An einem ausdrücklichen Antrag fehlt es zwar im Hinblick auf den Betroffenen zu 4. Ein solcher ist in Anbetracht der von § 13 AsylG aufgestellten Anforderungen an ein wirksames Asylersuchen indes auch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr jede verlautbare Umschreibung des Willens, Zuflucht vor Verfolgung oder sonst ernsthaft drohendem Schaden zu erhalten (Houben in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, § 13 AsylG Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch im Hinblick auf den Betroffenen zu 4. erfüllt, denn auch dieser erklärte, sein Heimatland aus Angst vor Bestrafung bzw. Strafverfolgung wegen Verweigerung seiner ihn in Eritrea treffenden Militärdienstverpflichtung verlassen zu haben. In seinem Heimatort habe es regelmäßige Patrouillen durch Kräfte des Militärs gegeben, welche gezielt junge Menschen ohne qualifizierte Ausbildung – wozu sich auch der Betroffene zu 4. zähle – kontrolliert und gegen deren Willen ins Militär eingezogen. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der bei der Anhörung des Betroffenen zu 4. anwesende Dolmetscher die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Betroffenen zu 4. sowohl im Hinblick auf die behaupteten Patrouillen, die regelmäßige Einziehung junger Männer mit schlechten beruflichen Perspektiven sowie die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und Inhaftierung von Militärdienstverweigerern. Darüber hinaus gab er an, entsprechende Militärdienstverweigerer würden regelmäßig in arbeitslagerähnliche Einrichtungen bzw. „Camps“ verbracht werden, in denen sie schwerer körperlicher Arbeit nachgehen müssten. Angesichts dieser Schilderungen ist mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass auch der Betroffene zu 4. im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea und einer dortigen Verweigerung des Militärdienstes ähnlichen Maßnahmen ausgesetzt sein dürfte, wie sie auch die Betroffenen zu 1. und 3. nach eigenen Bekundungen erlebt haben wollen. Die Betroffenen zu 1., 3. und 4. haben mithin Tatsachen vorgetragen, welche die Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. Art. 2 h der Richtlinie 2011/95/EU begründen könnten. Die Anträge sind somit nicht rechtsmissbräuchlich. Ohne dass es hierauf noch ankäme, enthalten die Haftanträge vom 29.07.2025 indes auch keinerlei Ausführungen zum Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr (Art. 28 Abs. 2, 2 lit. n Dublin-III-VO, § 2 Abs. 14 AufenthG). Schließlich fehlt es nach eigenen Angaben der Bundespolizei an vorhandenen Haftplätzen, welche den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU genügen würden, so dass die beantragte Haft auch mangels Sicherstellung einer Unterbringung der Betroffenen nach den Vorgaben des Unionsrechts abzulehnen war (BGH, 25.7.2014 – V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230). 2. Auch im Hinblick auf den Betroffen zu 2. ist der Antrag erfolglos. Denn es fehlt insoweit bereits an einer Freiheitsentziehung i.S.d. § 415 Abs. 2 FamFG und damit an einer Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 415 ff. FamFG. Die Annahme einer Freiheitsentziehung i.S.d. 415 Abs. 2 FamFG setzt zwingend voraus, dass diese gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt. Demgegenüber erklärte der Betroffene zu 2. im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich, bis zu seiner geplanten Zurückschiebung nach Polen freiwillig in der Einrichtung der Antragstellerin verbleiben zu wollen. Dabei wurde der Betroffene zu 2. nach richterlicher Anhörung der Antragstellerin zu den Bedingungen eines solchen freiwilligen Aufenthaltes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein freiwilliger Aufenthalt aufgrund des fortbestehenden Verdachts einer Infektionskrankheit zwingend mit seiner Verwahrung in einer verschlossenen Gewahrsamszelle einhergehen müsste. Der Betroffene zu 2. hielt seine Freiwilligkeitserklärung auch in Kenntnis dieser Umstände aufrecht. In Anbetracht dieser Sachlage scheidet eine Freiheitsentziehung i.S.d. § 415 Abs. 2 FamFG und damit ein statthafter Antrag i.S.d. § 417 FamFG aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.