Beschluss
13 F 8440/19
AG Pankow-Weißensee, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBEPW:2020:0131.13F8440.19.00
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Leitsätze
1. Einem Antrag eines Vaters auf Rückführung eines Kindes (hier: in die Vereinigten Staaten) ist stattzugeben, wenn das Kind dort seit mehreren Jahren wohnt, einen Kindergarten besuchte und für eine amerikanische Schule angemeldet ist.(Rn.39)
2. Dies gilt auch, wenn der Vater das Kind zwischenzeitlich möglicherweise widerrechtlich unter Verletzung des Mitsorgerechts der Mutter zurückgehalten hat, wenn die Mutter zu keinem Zeitpunkt ein gerichtliches Verfahren im Hinblick auf die Rückführung des Kindes an sich nach Deutschland eingeleitet hatte. Dies gilt jedenfalls, wenn die Jahresfrist des Art. 12 Abs 1 KiEntfÜbk Haag bereits abgelaufen ist.(Rn.44)
3. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist in den Vereinigten Staaten, wenn es sich nicht nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - C-376/14 PPU). Dafür spricht, wenn es dort durchgehend amerikanische Betreuungseinrichtungen besucht, die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und primär als Muttersprache Englisch verwendet.(Rn.50)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind ..., geboren am ..., derzeitige Anschrift: ..., ..., innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses in die Vereinigten Staaten in den Bezirk des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Gerichts zurückzuführen.
2. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nach, ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind ..., geboren am ..., aufhalten, verpflichtet, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Belgien rauszugeben.
3. Im Übrigen werden Anträge zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung zu 1. und 2. aus diesem Beschluss gem. § 44 Abs. 3 IntFamRVG i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.
5. Zum Vollzug von Ziffern 1 und 2 wird angeordnet:
a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das Kind wie unter 1. aufgeführt der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.
b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden.
c) Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhalten, ermächtigt.
d) Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.
e) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
f) Das Jugendamt ... von Berlin ist gem. § 9 Abs.1 IntFamRVG verpflichtet,
aa) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes ..., geboren am ..., an den Antragsteller oder eine von diesem zu beauftragende Person zu treffen und
bb) das Kind, ..., geboren am ..., nach Vollstreckung der Herausgabe vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.
6. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.
7. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rückführungskosten.
8. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Antrag eines Vaters auf Rückführung eines Kindes (hier: in die Vereinigten Staaten) ist stattzugeben, wenn das Kind dort seit mehreren Jahren wohnt, einen Kindergarten besuchte und für eine amerikanische Schule angemeldet ist.(Rn.39) 2. Dies gilt auch, wenn der Vater das Kind zwischenzeitlich möglicherweise widerrechtlich unter Verletzung des Mitsorgerechts der Mutter zurückgehalten hat, wenn die Mutter zu keinem Zeitpunkt ein gerichtliches Verfahren im Hinblick auf die Rückführung des Kindes an sich nach Deutschland eingeleitet hatte. Dies gilt jedenfalls, wenn die Jahresfrist des Art. 12 Abs 1 KiEntfÜbk Haag bereits abgelaufen ist.(Rn.44) 3. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist in den Vereinigten Staaten, wenn es sich nicht nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - C-376/14 PPU). Dafür spricht, wenn es dort durchgehend amerikanische Betreuungseinrichtungen besucht, die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und primär als Muttersprache Englisch verwendet.(Rn.50) 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind ..., geboren am ..., derzeitige Anschrift: ..., ..., innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses in die Vereinigten Staaten in den Bezirk des für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Gerichts zurückzuführen. 2. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1. nicht nach, ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind ..., geboren am ..., aufhalten, verpflichtet, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Belgien rauszugeben. 3. Im Übrigen werden Anträge zurückgewiesen. 4. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung zu 1. und 2. aus diesem Beschluss gem. § 44 Abs. 3 IntFamRVG i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. 5. Zum Vollzug von Ziffern 1 und 2 wird angeordnet: a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das Kind wie unter 1. aufgeführt der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. b) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 FamFG anzuwenden. c) Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhalten, ermächtigt. d) Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. e) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. f) Das Jugendamt ... von Berlin ist gem. § 9 Abs.1 IntFamRVG verpflichtet, aa) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes ..., geboren am ..., an den Antragsteller oder eine von diesem zu beauftragende Person zu treffen und bb) das Kind, ..., geboren am ..., nach Vollstreckung der Herausgabe vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. 6. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. 7. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rückführungskosten. 8. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Das verfahrensbezogene Kind, ..., geb. am ..., stammt aus einer nichtehelichen Beziehung der Eltern. Es hat dominikanische und amerikanische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller hat die amerikanische Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin die dominikanische. Das Kind wurde in der Dominikanischen Republik geboren und lebte zunächst dort unter Betreuung der Kindesmutter und ihrer Familie. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Antragsteller in Vereinigten Staaten und die Antragsgegnerin in der Dominikanischen Republik. Am 2. Oktober 2014 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft des Kindes beim Standesamt des zweiten Bezirks von ... an. Der Antragsteller besuchte das Kind mehrfach im Jahr. Er leistete zum Zweck des Kindesunterhalts Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, zunächst an die Antragsgegnerin und die Kindesmutter direkt, sodann an ihre Familie. Die Antragsgegnerin arbeitete in nächtlichen Schichtdiensten. Das Kind wurde mithilfe der Familie der Antragsgegnerin betreut. Im Dezember 2015 reiste das Kind mit dem Antragsteller zum ersten Mal in die Vereinigten Staaten und kam dann vereinbarungsgemäß nach einem Monat zurück. In der Folgezeit fanden weitere Besuche des Kindes beim Antragsteller in Vereinigten Staaten statt. Im August 2017 registrierte die Antragsgegnerin das Kind beim örtlichen Kindergarten in der Dominikanischen Republik. Im Oktober 2017 reiste die Antragsgegnerin mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Kind nach Deutschland. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie der Übersetzung der Reisevollmacht mit Datum vom ... 2017 wie Anlage 2 zum Protokoll vom ...2020 wie Blatt 93 d.A verwiesen. Am ... 2018 heiratete die Mutter in Berlin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie der Eheurkunde mit Datum vom ... 2018 wie Anlage 3 zum Protokoll vom ...2020 wie Blatt 94 d.A verwiesen. Davon bekam der Antragsteller zunächst keine Kenntnis. Im Januar 2018 kam das Kind zurück in die Dominikanische Republik zurück. Mit einer notariellen Vereinbarung mit Datum vom ... 2018 einigten sich die Eltern über die Reise des Antragstellers mit dem Kind in die USA für 3 Monate. Der Antragsteller reiste im März 2018 mit dem Kind in die Vereinigten Staaten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Protokoll vom ...x 2020 wie Blatt 91 d.A. Bezug genommen. Im Mai 2018 (während des Aufenthaltes des Kindes in den Vereinigten Staates) erfuhr der Antragsteller und der Vater, dass die Antragsgegnerin und die Mutter nach Deutschland verzog. Dem Umzug des Kindes nach Deutschland stimmte er nicht zu und lehnte die Übergabe des Kindes an die Mutter ab. Der Antragsteller meldete das Kind bei einem Kindergarten in den Vereinigten Staaten im März 2018 an. ... schloss dann die Vorschule ab, siehe Anlage A3 zum Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 wie Bl.1 d.A.. Für Herbst 2019 wurde das Kind bereits in einer amerikanischen Schule angemeldet. Im November 2018 brachte er das Kind in die Dominikanische Republik und überlas es für eine Woche der Mutter. Diese flog dann zurück nach Berlin und das Kind wurde wieder in die Vereinigten Staaten durch den Antragsteller zurückgeholt. Im Mai 2019 brachte der Antragsteller das Kind zu einem Zusammentreffen des Kindes mit der Großmutter mütterlicherseits, die zu dieser Zeit New York besuchte. Er holte das Kind nach 3 Tagen wieder ab. Der Antragsteller traf im August 2019 eine Vereinbarung mit Hilfe des Bruders der Mutter über Einzelheiten eines Besuches des Kindes in Berlin, wobei aus Sicht des Antragstellers zwei Wochen für den Aufenthalt des Kindes in Deutschland angedacht waren. Er flog mit dem Kind am ... 2019 zusammen nach Berlin. An dem gleichen Tag flog der Antragsteller in die Vereinigten Staaten zurück. Er nahm dabei den amerikanischen Pass des Sohnes mit. Der Bruder der Antragsgegnerin bat ihn zwei Tage später um die Übersendung des Passes des Kindes. Nach Ablauf von etwa einer Woche wurde der Antragsteller durch den Bruder der Antragsgegnerin gebeten, den Aufenthalt des Kindes in Deutschland um etwa 1-2 Wochen mehr zu verlängern. Dem Anliegen stimmte der Antragsteller nicht zu. Er forderte den Bruder der Mutter auf, an ihn das Kind herauszugeben. In der Folgezeit forderte der Antragsteller die Mutter auf, das Kind ihm herauszugeben. Die Herausgabe des Kindes wurde durch die Mutter und ihre Familie verweigert. Der Antragsteller behauptet, dass anlässlich des geplanten dreimonatigen Aufenthalts des Kindes bei ihm in den Vereinigten Staaten ab März 2018 die Antragsgegnerin und die Mutter ihm erzählt hätte, dass sie Ende 2018 nach Deutschland ziehen möchte. Der Umzug der Mutter nach Deutschland bereits im Mai 2018 sei für ihn völlig überraschend gewesen. Es seien keine Absprachen für den Ort des Verbleibs des Kindes nach seiner Rückkehr von dieser amerikanischen Reise getroffen worden. Er hätte das Kind nicht zurück in die Dominikanische Republik im Juni 2018 gebracht, da die Mutter nicht mehr dort gewesen wäre und er das Kind den nahen Verwandten des Kindes unter Überlassung des amerikanischen Passes nicht hätte übergeben wollen. Er hätte Angst gehabt, dass das Kind mit nach Deutschland genommen werden würde. Mit seinem Schriftsatz vom ... 2019, eingegangen beim Gericht vollständig am ... 2019, beantragt der Antragsteller wie aus dem Tenor ersichtlich. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Kindesvaters auf Herausgabe des Kindes ..., zwecks Rückführung zurückzuweisen. Ebenfalls sind die Folgeanträge zurückzuweisen. Widerklagend wird beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, den US-amerikanischen Original Bass für das Kind ..., an die Kindesmutter herauszugeben. Der Antragsteller beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, sie hätte sich von der Geburt an durchgehend um die Betreuung des Kindes gekümmert. Ihrer Ansicht nach sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, nach Ablauf des dreimonatigen Zeitraums, der für die Reise des Kindes mit dem Antragsteller im März 2018 geplant war, das Kind ihr zu übergeben. Sie hätte damals bereits ihr Leben in Deutschland etabliert und sie hätte das Kind selbstverständlich nach Deutschland mitnehmen wollen. Es wäre vereinbart worden, dass das Kind nach dem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten in Mai bzw. im Juni 2018 zur Mutter nach Deutschland gebracht werden soll. Im Juli 2018 hätte die Antragsgegnerin den Antragssteller aufgefordert, ihr das Kind nach Deutschland herauszugeben. Das sei durch den Antragsteller abgelehnt worden. Sie hätte keine gerichtlichen Verfahren im Hinblick für die Rückgabe des Kindes einleiten können, weil sie kein Visum gehabt hätte. Auch bei der amerikanischen Botschaft hätte man ihr nicht helfen wollen. Das Kind sollte bereits am 12. August 2019 nach Deutschland geholt werden. Die Beteiligten und das Kind wurden persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf Vermerke vom 21.01.2020 wie Blatt 53 d.A. (Kind) sowie vom 24.01.2020 wie Bl. 84 dA (Haupttermin) Bezug genommen. Der Verfahrensbeistand hat seine Stellungnahme Im Termin am 24.01.2020 abgegeben. Das Jugendamt hat die Möglichkeit zur Stellungnahme bekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.02.2020 wie Bl. 31 dA Bezug genommen. Wegen des Beteiligtenvorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Vermerke vom ... 2020 wie Blatt 53 d.A. (Kind) sowie vom ... 2020 wie Bl. 84 dA (Haupttermin) Bezug genommen. Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge des Antragstellers sind begründet. Vorliegend kommt das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) zur Anwendung, welches in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1.12.1990 mit dem Rang eines Bundesgesetzes gilt und im Verhältnis zu den USA seit demselben Zeitpunkt anwendbar ist. Die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts ergibt sich aus den §§ 11 und 12 Abs. 2 IntFamRVG. Dem Rückführungsantrag war gemäß Art. 12 Abs.1 HKÜ stattzugeben, da das Kind ..., geboren am ..., widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ, nämlich ohne Zustimmung des Antragstellers und unter Verletzung seines tatsächlich ausgeübten Mitsorgerechts in Deutschland zurückgehalten worden ist und ein die Rückführung ausschließender Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist. Das betroffene Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (Art. 4 Abs. 1 HKÜ). Beiden Eltern stand zum Zeitpunkt der Anerkennung des Kindes durch den Vater in der Dominikanischen Republik gemeinsames Sorgerecht zu. Eine gerichtliche oder sonstige Abänderung dieser rechtlichen Lage ist aufgrund der Mitnahme des Kindes in die Vereinigten Staaten oder nach Deutschland später nicht eingetreten. Laut Art. 67 Gesetz 136-034 (Dominikanisches Gesetz über das System zum Schutz und Grundrechte von Jungen, Mädchen und Heranwachsenden) haben Mutter und Vater für Kinder, die noch nicht volljährig sind, beide gleichermaßen die elterliche Sorge. Gemäß Art. 67 Gesetz 136-03 sind die Rechte der Mutter und des Vaters gleichgestellt. Dabei spielt die Tatsache, dass das Kind nicht aus einer Ehe stammt, keine Rolle. Das Kind hatte vor dem Zurückhalten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten (Art. 4 Abs. 2 HKÜ). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller und Vater seinerseits im Juni 2018 das Kind möglicherweise widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ unter Verletzung des Mitsorgerechts der Mutter zurückgehalten hat, indem er nach Ablauf des dreimonatigen Aufenthaltes das Kind nicht zurück an die Mutter in der Dominikanischen Republik oder in Deutschland übergeben hat. Es ist allerdings zu bemerken, dass die Mutter zu keinem Zeitpunkt ein gerichtliches Verfahren im Hinblick auf die Rückführung des Kindes an sich nach Deutschland eingeleitet hatte. Sogar wenn man ihren Zurückweisungsantrag im Hinblick auf den Antrag des Kindesvaters als Herausgabeantrag im Sinne von HKÜ auslegen könnte, wäre die Jahresfrist des Art. 12 Abs 1 HKÜ beim Eingang des Antrags hier am ... 2020 in diesem Verfahren bereits abgelaufen. Nebenbei muss auch bemerkt werden, dass der Umzug der Mutter nach Deutschland keinerlei die Stellung eines solchen Rückführungsantrags verhindern könnte. Generell schadet ein Umzug des im Sorgerecht verletzen Elternteils nicht. Die Präambel des Abkommens stellt die sofortige Kindesrückgabe in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts sicher. Allerdings ist eine Festlegung, dass die Rückführung an den bisherigen Aufenthaltsort erfolgen müsse, während der Vertragsverhandlungen explizit abgelehnt worden [Protokoll Nr. 6, Actes XIV, S. 289]. Daraus wird gefolgert, dass die Rückgabe des Kindes an den jetzigen Aufenthaltsort des Rückkehr begehrenden Elternteils erfolgen kann [s. Pérez-Vera, erläuternder Bericht, BT-Drucks. 11/5314, S. 50 para.110]. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Voraussetzungen auf die Anordnung der Rückgabe des Kindes an die Mutter nach Ablauf der Jahresfrist nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ nicht vorliegen. Aus Sicht des Gerichts ist erwiesen, dass das Kind sich in seine Umgebung in den Vereinigten Staaten eingelebt hat. ... hatte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten im Sinne des Art. 4 HKÜ und ist dort nunmehr integriert. Zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung (s. EuGH, 3. Kammer, Urteil vom 9.10.2014 – – Rs. C-376/14 PPU: C./. M, FamRZ 2015, 107) festgestellt, dass dieser Begriff vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen ist und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat andere Faktoren heranzuziehen sind, die belegen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Die Dauer des Aufenthalts im Rahmen der Beurteilung aller besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls dient ur als Indiz. Gemessen an diesen Vorgaben hat ... in den Vereinigten Staaten gewöhnlichen Aufenthalt begründet. ... wohnt bei seinem Vater in den Vereinigten Staaten nunmehr seit März 2018 und wird von ihm in allen anderen Angelegenheiten des täglichen Lebens wie zum Beispiel auch Schule und Gesundheitsfürsorge betreut. ... hat dort seit März 2018 durchgehend die amerikanischen Betreuungseinrichtungen (Vorschule) besucht. Er besitzt auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit und spricht immer noch primär als Muttersprache Englisch, wie das Gericht selbst dies im Rahmen der gerichtlichen Anhörung feststellen konnte. Das Gericht, das Englisch und Spanisch fließend spricht, hat dem Kind angeboten, das Gespräch in einer dieser Sprachen zu führen. Englisch wurde von ... selbst ausgewählt. Zudem hat der Vater das Kind zur Mutter selbst (November 2018 in der Dominikanischen Republik) oder zu ihrer Familie (Großmutter mütterlicherseits in New York im Mai 2019) zu Besuchen gebracht. Diese Reisen, aus denen das Kind immer wieder in die Vereinigten Staaten zurückkehrte, deuten auf den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in den Vereinigten Staaten hin. Auch im Hinblick auf den geplanten Aufenthalt des Kindes in Berlin im August 2019 wurden Absprachen lediglich im Sinne einer Reise zwischen den Beteiligten gemacht. Es ist bedauerlich, dass die Mutter sich entschieden hat, wie von ihrer Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt, die Selbsthilfe zu üben und das Kind zunächst hier ohne gerichtliche Entscheidung zu behalten. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Vater durchgängig seit März 2018 sein Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hatte. Für die Behauptung, dass es vereinbart worden wäre, dass das Kind nach dem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten in Mai bzw. im Juni 2018 zur Antragsgegnerin nach Deutschland gebracht werden soll, fehlt weiterer vertiefter Vortrag der Antragsgegnerin. Die vorgelegte notarielle Reisevollmacht gibt hierzu keine Erkenntnisse. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Kind im November 2018 durch die Mutter erneut an den Vater herausgegeben worden ist. Durch das Zurückhalten des Kindes in Deutschland Ende August 2019 ist der Antragsteller an der Ausübung seines Mitsorgerechts verhindert. Die Jahresfrist des Art. 12 Abs 1 HKÜ war bei Eingang des Rückführungsantrages des Antragstellers Im Dezember 2019 nicht abgelaufen. Es liegt auch kein einer Rückführung entgegenstehender Ausnahmetatbestand der Artikel 13 oder Artikel 20 HKÜ vor. Dabei ist es zu betonen, dass es sich bei Art.13 um einen Ausnahmetatbestand handelt, der restriktiv auszulegen ist [BVerfG, FamRZ 1999, 885]. Die Voraussetzungen vom Art. 13 HKÜ sind in Abkehr des Amtsermittlungsgrundsatzes vom entführenden Elternteil schlüssig darzulegen und zu beweisen. Das ist hier nicht der Fall. Die Rückgabe kann nur im Fall einer ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls verweigert werden [OLG Nürnberg FamRZ 2004, 726; OLG Hamm FamRZ 2013, 1238], wenn die Unversehrtheit des zurückzugebenden Kindes in gegenwärtiger, nicht nur zukünftiger oder vorstellbarer Gefahr ist, wobei denknotwendig nicht jede Gefährdung oder gar nur Günstigerstellung des Kindeswohls ausreichen kann [OLG Bamberg FamRZ 1994, 182; OLG Hamm FamRZ 2017, 1679]. Nur in der Person des Kindes liegende Gründe können den Ausnahmetatbestand auslösen. Es ist eine ausschließlich kindbezogene Betrachtung vorzunehmen [OLG Hamburg 10.12.2008, 2 UF 50/08 -juris]. Solche Umstände sind hier nicht vorgetragen worden und sind auch nicht ersichtlich. Eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Antragstellers im Sinne des Art. 13 Abs. 1 a HKÜ wurde nicht erteilt. Eine ausdrückliche Zustimmung oder Genehmigung behauptet die Antragsgegnerin nicht. Die Voraussetzungen des Artikel Art. 13 Abs. 1 b HKÜ sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hätte die Rückführung zu unterbleiben, wenn sie mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde. Der Zweck des Abkommens, die Lebensbedingungen für das Kind zu erhalten, eine sachnahe Sorgerechtsregelung am ursprünglichen Aufenthaltsort sicherzustellen und Kindesentführungen im Allgemeinen entgegenzuwirken, weisen die Anordnung der sofortigen Rückführung grundsätzlich als zumutbar aus. Deshalb rechtfertigt nicht schon jede Härte die Anwendung der Ausnahmeklausel. Vielmehr stehen einer Rückführung nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls entgegen, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen müssen. Hierzu ist nichts vorgetragen worden. Schließlich steht einer Rückführung auch Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht entgegen. ... ist 6 Jahre alt und er hat daher noch kein Alter erreicht, in welchem von einer ausreichenden Verstandesreife auszugehen wäre, um einen eigenen relevanten, einer Rückführung entgegenstehenden Willen zu entwickeln. Ein derartiger Wille kann frühestens im Alter von 8 bis 10 Jahren entwickelt werden. Der Verfahrensbeistand hob in ihrer Stellungnahme gute Bindung der Kindes zum Vater und dessen adäquates Verhalten während des Umgangs. Auch dem Gericht gegenüber erwähnte ... die Person des Vaters mehrfach während der Anhörung. Die Rückführungsentscheidung wird erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Die Androhung der Ordnungsmittel sowie die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung beruhen auf den §§ 44 IntFamRVG, 90 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG i. V. m. Art. 26 Abs. 4 HKÜ. Die Antragsgegnerin hat durch ihr rechtswidriges Verhalten das vorliegende Verfahren und die damit verbundenen Kosten veranlasst. Deshalb hat sie sämtliche Kosten zu tragen.