Urteil
55 C 26/23
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB1:2023:1107.55C26.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien des Rechtsstreits sind auch Parteien eines Mietvertrages. Der Kläger vermietete an den Beklagten die Wohnung im Erdgeschoss des Objektes C 9, C, deren Räumung und Herausgabe er nunmehr begehrt. Der Kläger kündigte gegenüber dem Beklagten das streitgegenständliche Mietverhältnis mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24.01.2023 sowohl außerordentlich fristlos als auch fristgemäß. Dieser Kündigung ging eine Abmahnung vom 23.12.2023 voraus. Eine weitere - ordentliche - Kündigung erfolgte mit der Klageschrift vom 03.02.2023. Schließlich kündigte der Bevollmächtigte des Klägers das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2023 erneut außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die geschuldeten Mietzahlungen durchweg verspätet erbracht. Bereits hieraus ergebe sich seiner Ansicht nach ein ihm zur Seite stehender Kündigungsgrund. Der Kläger behauptete zunächst auch, der Beklagte habe für die Monate September bis Dezember 2021 keinerlei Mietzahlungen erbracht und auch die Kaution nicht entrichtet. Dieser Vortrag wird inzwischen jedoch nicht mehr aufrechterhalten. Der Kläger behauptet weiter, der Beklagte habe sich unter Verletzung des Datenschutzes Zugang zu Kontoauszügen und Datev-Dokumenten des Klägers verschafft. Auch insoweit ist er der Ansicht, dass aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten eine Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt und geboten sei. Des Weiteren behauptet der Kläger, der Beklagte habe wahrheitswidrig im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Paderborn - Az. 54 C 154/22 - behauptet, das zum damaligen Zeitpunkt im auf dem Grundstück befindlichen Schuppen vorhandene Holz stünde im Eigentum des Beklagten. Dies stellt nach Auffassung des Klägers einen Prozessbetrug dar, welcher ebenfalls ein die Kündigung begründender wichtiger Grund sei. Schließlich wirft der Kläger dem Beklagten vor, ihm Holz gestohlen zu haben, was nach seiner Auffassung ebenfalls die Kündigung rechtfertige. Der Kläger hat zunächst mit der am 03.02.2023 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 22.02.2023 zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die an ihn vermietet Wohnung geräumt an ihn herauszugeben, sowie Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.077,88 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2023 und einen weiteren Geldbetrag i.H.v. 3.500,00 EUR (offene Mieten September bis Dezember 2021) zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2023 an ihn zu zahlen. Nachdem der Beklagte unter Vorlage von Belegen nachgewiesen hat, dass sowohl die Mieten für die Monate September bis Dezember 2021 als auch die Kaution gezahlt wurden, hat der Kläger den Zahlungsantrag in Höhe von 3.500,00 € mit Schriftsatz vom 15.03.2023, bei Gericht eingegangen am 14.06.2023, zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm innegehabte Wohnung im Erdgeschoß des Objekts C 9, C, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Flur sowie zwei Toiletten geräumt an ihn herauszugeben, sowie den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.077,88 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beantragt hilfsweise, ihm eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Der Beklagte behauptet, der Kläger selbst habe ihm die mit der Klageerwiderung eingereichten Kontoauszüge vorgelegt, um die vermeintlich ausstehenden Mietzahlungen für die Monate September bis Dezember 2021 und die Kautionszahlung nachzuvollziehen. Er, der Beklagte, habe dann diese Kontoauszüge im Beisein und Einverständnis des Klägers abfotografiert. Zudem habe sich das Holz in dem auf dem Grundstück des Mietobjektes befindlichen Schuppen in seinem Eigentum befunden. Er habe das Holz geschenkt bekommen. Der Beklagte ist der Ansicht, das Recht zur ordentlichen Kündigung sei nach dem Mietvertrag - dort § 2 Ziffer 1 b) - für die Dauer von drei Jahren für beide Parteien ausgeschlossen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der erfolgten Mietzahlungen vertritt der Beklagte die Ansicht, aufgrund des Mietvertragsbeginns am 15.09.2021 sei die Miete immer spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes, welcher mit dem 15. Tag eines jeweiligen Kalendermonates beginne, zu zahlen. Der Beklagte ist der Ansicht, in dem durch ihn angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren sei kein Prozessbetrug zu erkennen. Er habe lediglich seine berechtigten Interessen wahrgenommen und insbesondere keine wahrheitswidrigen Behauptungen aufgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen L und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17.10.2023 verwiesen. In derselben mündlichen Verhandlung sind die Parteien auch persönlich angehört worden. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß §§ 546 Absatz 1, 985 BGB. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch keine der gegenüber dem Beklagten erklärten Kündigungen wirksam beendet worden. Denn die formwirksam erklärten Kündigungen sind materiell nicht begründet. Hinsichtlich der einzelnen Kündigungen gilt folgendes: 1. Außerordentliche fristlose Kündigung vom 24.01.2023 Ein zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne von § 543 Absatz 1 und 3 BGB ist nicht gegeben. Ein Kündigungsgrund ist insbesondere nicht aufgrund „durchweg verspätet geleisteter“ Mietzahlungen gegeben. Zwar hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.12.2022 die in der Vergangenheit seiner Ansicht nach verspätetet geleisteten Mietzahlungen abgemahnt, die hierauf gestützte Kündigung ist gleichwohl nicht begründet. Der Beklagte hat - wie in dem Kündigungsschreiben mitgeteilt - die Miete für den Monat Januar 2023 am 18.01.2023 gezahlt und damit vor Ausspruch der Kündigung. Damit ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges gesetzlich ausgeschlossen, § 543 Absatz 2 Satz 2 BGB. Soweit der Kläger die Kündigung darauf gestützt hat, dass sich der Beklagte mit mindestens zwei Mietzahlungen in Verzug befindet, weil für die Monate September bis Dezember 2021 keine Mietzahlungen erbracht worden seien, ist dieser Vortrag inzwischen widerlegt. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte Belege vorgelegt, aus denen sich die Zahlungen für den genannten Zeitraum unzweifelhaft ergeben. Der Kläger hat daraufhin die insoweit gleichzeitig erhobene Zahlungsklage zurückgenommen. Gleiches gilt für den weiteren Kündigungsgrund der nicht gezahlten Kaution. Auch insoweit wurde durch den Beklagten der Nachweis der Zahlung erbracht und die Klage anschließend zurückgenommen. 2. Ordentliche Kündigung vom 24.01.2023 Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist bereits aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen. In dem Mietvertrag vom 21.08.2021 wurde unter § 2 Mietdauer, dort Ziffer 1. b) das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von drei Jahren ab Abschluss des Mietvertrages für beide Parteien ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist endet jedoch erst mit dem 21.08.2024, so dass die ordentliche Kündigung bereits aus diesem Grund unzulässig und damit unwirksam ist. 3. Ordentliche Kündigung vom 03.02.2023 (Klageschrift) Auch die in der Klageschrift vom 03.02.2023 erneut erklärte ordentliche Kündigung ist bereits aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung der Parteien unzulässig und damit unwirksam. 4. Außerordentliche fristlose Kündigung vom 15.03.2023 Der Kläger ist mit dem Inhalt der Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 15.03.2023 und 07.06.2023, welche beide erst am 07.06.2023 zur Gerichtsakte gelangten, nicht gemäß § 296 ZPO präkludiert. Eine Verlängerung des Prozessverlaufs in erheblichem Umfang ist hierdurch nicht erfolgt, zumal die Parteien im ersten Verhandlungstermin keine Anträge gestellt haben. Das Vorbringen bezüglich der außerordentlichen fristlosen sowie ordentlichen Kündigung vom 15.03.2023 war daher nicht gemäß § 296 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Ein zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne von § 543 Absatz 1 und 3 BGB liegt auch der Kündigung vom 15.03.2023 nicht zugrunde. Der Kläger stützt die erneute Kündigung auf einen durch ihn behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes, Prozessbetrug des Beklagten sowie durch diesen begangenen Holzdiebstahl. a) Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften Soweit der Kläger datenschutzrechtliche Verstöße des Beklagten behauptet, ist er beweisfällig geblieben. Ein wichtiger Grund, insbesondere ein Verschulden des Beklagten, welches unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen würde, ist nicht gegeben. Soweit der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu keiner Zeit Kontoauszüge ausgehändigt und er gehe davon aus, der Beklagte habe sich unter Verletzung des Datenschutzes Zugang zu diesen Dokumenten verschafft bzw. verschaffen lassen, hat er hierfür keinen Beweis angeboten. Zudem handelt es sich hinsichtlich der Vermutung, der Beklagte habe sich unter Verletzung des Datenschutzes Zugang verschafft, um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Auf den erheblichen Einwand des Beklagten, der Kläger selbst habe ihm Einsicht in die Dokumente gewährt und ihm gestattet, diese abzufotografieren, ist kein weiterer Vortrag des Klägers unter Beweisantritt erfolgt. b) Prozessbetrug Auch ein Verschulden des Klägers in Form eines Prozessbetruges ist weder nachgewiesen noch sonst ersichtlich. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht Paderborn - Az. 54 C 154/22 - wahrheitswidrig behauptet zu haben, dass in dem Schuppen neben dem Mietobjekt Holz gelagert werde, welches sich in seinem Eigentum befinde. Es ist weder substantiiert dargelegt worden, wie sich hieraus ein Prozessbetrug ergeben könnte, noch sind die erforderlichen Tatbestandsmerkmale unter Beweis gestellt worden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zudem davon überzeugt, dass sich das Holz, welches sich zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem Schuppen befand, im Eigentum des Beklagten befand. Sowohl der Beklagte als auch der Zeuge L haben in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2023 detailreich und übereinstimmend geschildert, dass man gemeinsam - nachdem das Holz des Klägers aufgebraucht war - wiederholt Holz besorgt habe. Der Zeuge L ist insoweit für den Beklagten als Vermittler aufgetreten, da er über entsprechende Kontakte verfügte und die deutsche Sprache spricht. Es besteht keine Veranlassung, an der überzeugenden Aussage des Zeugen L zu zweifeln, zumal sowohl er als auch der Beklagte eingeräumt haben, dass der Beklagte zuvor das Holz des Klägers aufgebraucht hat. c) Holzdiebstahl Auch der behauptete Holzdiebstahl zum Nachteil des Klägers hat sich nicht bestätigt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte jedenfalls der für die Annahme eines Diebstahls erforderliche Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung nicht bestätigt werden. Die Parteien berichteten übereinstimmend, dass der Abschluss des Mietvertrages zwischen Ihnen durch einen Dritten, „einen Libanesen“, vermittelt wurde. Dieser Dritte wurde bei Vertragsschluss auch als Übersetzer tätig. Der Beklagte erklärte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, dieser Libanese habe ihm gegenüber erklärt, die Heizung des Objektes könne zunächst nicht genutzt werden, der Beklagte könne in der Übergangszeit aber mit dem im Schuppen befindlichen Holz heizen. Dies habe er, der Beklagte, dann auch so getan. Als nach etwa einer Woche das Holz verbraucht war, habe er sich um den Erwerb weiteren Holzes gekümmert. Seitens des Klägers wurde demgegenüber wiederholt behauptet, die Nutzung klägerischen Holzes sei nie gestattet worden. Dieser Vortrag ist jedoch nicht unter Beweis gestellt worden, auch nicht, nachdem der Zeuge M denjenigen, der damals den Mietvertrag vermittelt haben soll, im Rahmen seiner Vernehmung namentlich benannte. Es steht daher nicht fest, dass der Beklagte sich das in dem Schuppen befindliche Holz rechtswidrig zueignen wollte, so dass auch nicht von einem Holzdiebstahl als Kündigungsgrund auszugehen war. 5. Ordentliche Kündigung vom 15.03.2023 Auch die mit Schreiben vom 15.03.2023 erneut erklärte ordentliche Kündigung ist bereits aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung der Parteien unzulässig und damit unwirksam. Mangels berechtigter Forderung in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO und hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 269 Absatz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 11.900,00 EUR bis zum 14.06.2023 und auf 8.400 EUR ab dem 15.06.2023 festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .