Beschluss
11 XIV(B) 40/22
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB1:2022:0216.11XIV.B40.22.00
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Tenor
Auf Antrag der Stadt E - Ausländerbehörde wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 25.02.2022 angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Stadt E - Ausländerbehörde wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 25.02.2022 angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG). Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste als Minderjähriger mit seinen Eltern im Jahre 1994 in das Bundesgebiet ein. Ein Asylantrag wurde abgelehnt. Der Betroffene war zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ursprünglichen Haftantrag vom 25.11.2021 an das Amtsgericht E Bezug genommen. Der Betroffene wurde im Jahre 2008 unbefristet aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Im Jahre 2009 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedoch spätestens am 30.11.2011, dem Tag seiner Festnahme, reiste der Betroffene wieder in das Bundesgebiet ein. Mit Verfügung vom 23.11.2018 wurde der Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Ferner wurde dem Betroffenen mit vorgenannter Verfügung die Abschiebung in die Türkei angedroht und er wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf 6 Jahre und 7 Monate ab Ausreise befristet. Gegen diese Verfügung wurde am 14.12.2018 beim Verwaltungsgericht E Klage erhoben und ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit Beschluss vom 24.10.2019 wurde der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Betroffene sprach am 04.11.2019 persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde vor und erklärte, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen wolle. Anschließend wurde der Betroffene festgenommen und dem Polizeigewahrsam E zugeführt. Im Folgenden wurde der Betroffene dem Amtsgericht E zwecks Beantragung von Abschiebungshaft zugeführt. Mit Beschluss desselben Tages ordnete das Amtsgericht E die Abschiebungshaft bis zum 30.01.2020 an. Am 19.11.2019 legte der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss ein und stellte die oben genannte Äußerung in Abrede. Vielmehr sei er bereit, einer Abschiebeverfügung der Ausländerbehörde jederzeit nachzukommen. Im Folgenden wurde der Haftbeschluss mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 02.12.2019 außer Vollzug gesetzt und dem Betroffenen eine Meldeauflage auferlegt. Mit Entscheidung vom 05.03.2020 wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthG nicht erworben wurde und mithin keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Am 10.06.2020 wurde dem Betroffenen eröffnet, dass er das Bundesgebiet verlassen muss. Der Betroffene sicherte hierauf zu, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen. Weiterhin besorgte sich der Betroffene einen gültigen Nationalpass, welchen er der hiesigen Ausländerbehörde vorlegte. Der Betroffene legte auch mehrfach ein Flugticket vor, da er zuvor Flüge aufgrund unterschiedlicher Belange verschieben musste. Letztendlich legte er ein Flugticket für den 03.07.2020 vor und sicherte seine Ausreise zu. Zur Überwachung der Ausreise wurde der Nationalpass des Betroffenen am 29.06.2020 bei der Bundespolizei am Flughafen hinterlegt. Auf Nachfrage bei der Bundespolizei am Flughafen L stellte sich heraus, dass der Betroffene seinen Flug nicht wahrgenommen hatte. Auf fernmündliche Nachfrage beim Bevollmächtigten des Betroffenen teilte dieser am 12.08.2020 mit, dass er ebenfalls keinen weiteren Kontakt zu seinem Mandanten gehabt hätte. Mithin wurde der Betroffene nach unbekannt abgemeldet und am 13.08.2020 durch die hiesige Ausländerbehörde zur Festnahme ausgeschrieben. Am 24.11.2021 erhielt die Polizei der Stadt E einen Hinweis, dass sich der Betroffene zurzeit bei seiner Lebensgefährtin auf der E Straße …, E aufhalten würde. Nachdem die Beamten das Objekt umstellt hatten, versuchte der Betroffene das Haus über das Treppenhaus zu verlassen. Nachdem der Betroffene die Beamten sah, flüchtete er zurück in seine Wohnung. Die Polizisten folgten dem Betroffenen in die Wohnung, konnten diesen jedoch in der Wohnung nicht finden. Die das Objekt umstellenden Polizisten entdeckten den Betroffenen später auf dem Dach des Wohnhauses, welches dieser über ein geöffnetes Fenster erreichte. Bevor der Betroffene in die Wohnung zurückkehrte, holte er ein Ausweisdokument hervor und zündete dieses vor den Polizisten an. Die Art des Dokuments kann nicht mehr festgestellt werden. Erst nachdem der Betroffene wiederholt Aufforderungen der Polizei, in die Wohnung zurückzukehren, ignorierte, kehrte er schließlich in die Wohnung zurück. Der Betroffene wurde umgehend aufgrund des unerlaubten Aufenthalts und eines offenen Untersuchungshaftbefehls durch die Polizei E festgenommen und dem Polizeigewahrsam in E zugeführt. Nachdem der Betroffene in das Polizeigewahrsam verbracht wurde, sollte dieser erkennungsdienstlich behandelt werden. Hierbei verweigerte der Betroffene die Abgabe von Fingerabdrücken, sodass Zwang angewandt werden musste. Am 25.11.2021 wurde der Betroffene dem Amtsgericht E zwecks Verkündung des Untersuchungshaftbefehls vorgeführt, welcher auch in Vollzug gesetzt wurde. Hauptverhandlungstermin wurde für den 01.12.2021 bestimmt. Am 01.12.2021 wurde gegen den Betroffenen durch das Amtsgericht E Abschiebehaft bis zum 16.02.2022 angeordnet (11a XIV (B) 165/21),da der Abschiebeflug des Betroffenen prognostisch an diesem Tag stattfinden sollte. Einen Haftaufhebungsantrag wies das Amtsgericht E zurück. Das Landgericht E hat die Beschwerde des Betroffenen hiergegen zwischenzeitlich ebenfalls zurückgewiesen. Der Betroffene stellte am 31.12.2021 einen Asylfolgeantrag. Da der ursprüngliche Antrag im Jahr 1995 gestellt worden war, musste dieser Antrag wie ein Asylerstantrag behandelt werden. Mit Bescheid vom 18.01.2022 wurde dieser Antrag vom BAMF als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 31.01.2022 reichte der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht N ein, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Hierüber war bis zum 08.02.2022 noch nicht entschieden worden. Da während des laufenden Asylverfahrens keine Botschaftsvorführungen möglich sind, konnte in Absprache mit den türkischen Behörden geklärt werden, dass man sich auf eine im Jahr 2012 erfolgte Vorführung berufen würde. Mithin war keine weitere Vorführung erforderlich und dem Rückübernahmeersuchen wurde am 07.01.2022 zugestimmt. Am 20.01.2022 erhielt die Ausländerbehörde bereits eine Durchschrift des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, noch bevor eine Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen erfolgt war. Es wurde umgehend am 21.01.2022 ein neuer Flug für den Betroffenen zur Buchung angemeldet. Auf Nachfrage teilte die ZFA mit, dass voraussichtlich noch eine Abschiebung innerhalb der ursprünglichen Haftdauer möglich sein könnte. Am 31.01.2021 bestätigte die ZFA, dass ein Flug für den 07.02.2022 gebucht wurde, sodass die Abschiebung mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hätte vollzogen werden können. Am 03.02.2022 teilte der zuständige Entscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit, dass am 31.01.2022 spätabends eine Klage sowie ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGo eingereicht wurden. In der Folge musste der Abschiebungstermin zum 07.02.2022 storniert werden. Im Weiteren hielt die Ausländerbehörde mehrere Rücksprachen mit dem zuständigen Verwaltungsgericht in N gehalten, letztmals am 08.02.2022. Da zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das Rechtsmittel entschieden werden konnte, ist eine Abschiebung innerhalb der ursprünglich angeordneten Haftdauer nicht möglich. Die Ausländerakten lagen dem Gericht in elektronischer Form vor. II. Ein ordnungsgemäßer Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß § 417 Abs. 1 und 2 FamFG liegt vor. Die Ausländerbehörde der Stadt E ist sachlich und örtlich zuständig gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG. Der Antrag enthält die erforderlichen Tatsachen, so ist die Identität des Betroffenen hinreichend bezeichnet und der Antrag enthält Angaben zu dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen. Die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung sind ausführlich dargelegt. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Mit Ordnungsverfügung vom 23.11.2018 wurde dem Betroffenen die Abschiebung in sein Heimatland angedroht. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 23.11.2018 vollziehbar und der Betroffene somit vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Nachdem der Betroffene nunmehr einen Asylantrag stellte, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ist der Betroffene aus diesem Bescheid heraus abzuschieben. Die Abschiebungsandrohung aus dem Asylverfahren wird mit Ablauf des 24.02.2022 vollziehbar. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Notwendigkeit der Abschiebung ergibt sich aus § 58 Abs. 1 und § 58 Abs. 3 Nr. 2, 3, 7 AufenthG. Eine Überwachung der Ausreise unterhalb der Abschiebung kommt nicht, worauf im Rahmen der Prüfung der Fluchtgefahr noch einzugehen sein wird, nicht in Betracht. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht. Gemäß § 62 Abs. 3a AufenthG wird Fluchtgefahr im Sinne von Abs. 3 S. 1 Nr. 1 widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich entgegen § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthaltsG besitzt. Der Betroffene wurde im Jahre 2008 unbefristet aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ein Jahr später abgeschoben. Gegen den Betroffenen wurde mit der Ausweisungsverfügung vom 02.04.2008 ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Entgegen diesem ist der Betroffene spätestens am 30.11.2011 wieder eingereist. Er hält sich demnach entgegen § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a Nr. 4 AufenthG sind vorliegend erfüllt. Weiterhin ist § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG einschlägig, da der Betroffene ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, i. S. d. § 62 Abs. 3a Nr. 6 liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (BGH Beschluss vom 20.01.2016 - V ZB 13/16 ). Dabei reichen auch nonverbale Verhaltensweisen aus. Dies ist bereits am 14.03.2012 zutage getreten, indem er der Betroffene während seiner Haftzeit die Flucht ergriffen hat, als er zwecks Beschaffung von Personalersatzpapieren dem Generalkonsulat in F vorgeführt worden ist. In den Räumen des Generalkonsulats gelang dem Betroffenen die Flucht durch ein offenes Fenster. Im Anschluss daran hat er sich mehr als dreieinhalb Jahren dem Zugriff der Behörden entzogen, bis er am 17.11.2015 durch die Polizei E festgenommen wurde und seine Reststrafe antreten musste. Der Betroffene hat auch am 04.11.2019 bereits gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, dass er das Bundesgebiet im Hinblick auf seine Frau und sein Kind nicht verlassen werde. Diese Ankündigung hat er auch nach seiner Entlassung aus der Sicherungshaft wiederholt, ohne seine Ankündigung jemals in die Tat umzusetzen. Obwohl er sich einen gültigen türkischen Nationalpass beschaffte, der am Flughafen bei der Bundespolizei hinterlegt wurde, hat er zu keinem Zeitpunkt einen Flug angetreten, sondern galt spätestens seit dem 13.08.2020 als untergetaucht, so dass er erneut zur Festnahme ausgeschrieben wurde. Erst am 25.11.2021 konnte sein Aufenthaltsort ermittelt und der Betroffene Der Betroffene hat am 31.10.2019 bei der Ausländerbehörde E vorgesprochen. Im Rahmen seiner Vorsprache erklärte der Betroffene, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen werde, da er eine Frau und Kinder im Bundesgebiet habe. Wäre der Betroffene am 25.11.2021 nicht aufgrund eines Hinweises durch die Polizei aufgegriffen worden, wäre sein Aufenthaltsort weiterhin unbekannt geblieben. Im Rahmen der polizeilichen Festnahme flüchtete der Betroffene vor den Beamten und nahm dabei sogar ein nicht unerhebliches Risiko für seine eigene Gesundheit in Kauf, indem er durch ein geöffnetes Fenster auf das Dach des Wohnhauses seiner Lebensgefährtin kletterte. Nachdem er festgenommen worden war, verweigerte er weiterhin jegliche Kooperation, sodass ihm im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen werden mussten. Aufgrund des vorstehend wiedergegebenen Verhaltens des Betroffenen kann die vermutete Fluchtgefahr nicht widerlegt werden. Gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG können weitere konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Abs. 3 S. 1 Nr. 1 sein, dass der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. So liegt es hier. Der Betroffene ist in der Vergangenheit bereits mehrfach erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hierauf kommt es dem Gericht aber nicht entscheidend an, so dass offenbleiben kann, ob von dem Betroffenen eine Gefahr im Sinne von § 62 Abs 3b Nr. 3 AufenthG ausgeht. Der Abschiebungsflug des Betroffenen musste storniert werden, da das Asylverfahren des Betroffenen bis zu diesem Tag nicht vollziehbar abgeschlossen werden konnte. Entgegen der auch gegenüber dem Landgericht E geäußerten Rechtsauffassung ist sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit als auch zukünftig der Beschleunigungsgrundsatz eingehalten. Die Regelungen des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und der Türkei haben dazu geführt, dass bereits am Tage nach der Inhaftierung ein Rückübernahmeersuchen gestellt wurde. Dessen ungeachtet durfte die Behörde davon ausgehen, dass eine Vorführung beim türkischen Generalkonsulat erfolgen musste. Soweit ausgeführt worden ist, die zuvor im Jahre 2012 erfolgte Vorführung sei "schlicht verpennt worden", ist dem nicht zu folgen, da es sich um ein erneutes Übernahmeverfahren handelt. Es ist alles, und zwar sehr zeitnah, versucht worden, um die Angelegenheit zu beschleunigen, was ja auch Erfolg hatte, weil die türkischen Behörden auf eine (erneute) Vorführung letztendlich verzichtet und sich zur Übernahme des Betroffenen bereit erklärt haben. Wenn man davon ausgeht, dass die Fiktion von Art. 11 Abs. 2 2. Spiegelstrich des Rücknahmeabkommens zu einer früheren Rücknahmeentscheidung geführt hätte, ändert dies nichts daran, dass die Identität des Betroffenen seitens des türkischen Generalkonsulats erst am 07.01.2022 bestätigt und auf die sonst vorgeschriebene Vorführung verzichtet wurde. Eine frühere Flugbuchung 25 Tage nach dem Eingang des Ersuchens wäre infolge des Asylantrags aus der Haft heraus ersichtlich ins Leere gegangen. Die einzelnen Verfahrensschritte der Ausländerbehörde sind auf gerichtliche Anfrage in dem dortigen Schreiben vom 10.02.2022 detailliert, aber in einem wesentlichen Punkt falsch dargelegt worden. Danach ist zwar ein neuer, begleiteter Abschiebungsflug zu buchen. Dieser wird auch aufgrund des anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht mehr vor Ablauf des ursprünglichen Haftendes, jedoch bereits am 25.02.2022 stattfinden können. Hierbei geht das Gericht von folgender Prognose aus: Der Asylantrag des Betroffenen wurde mit Bescheid vom 18.01.2022 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Aufgrund der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angesiedelten Qualitätskontrolle konnte der Bescheid jedoch erst am 21.01.2022 in die Zustellung gehen und wurde dann am 24.01.2022 über die bevollmächtigte Rechtsanwältin zugestellt. Aufgrund der erst am 31.01.2022 kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid erhobenen Klage und dem gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss nunmehr eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts N abgewartet werden. Gemäß § 36 Abs. 3 S. 5 AsylG soll das Gericht innerhalb einer Woche über das Rechtsmittel entscheiden. Mit dem Eingang einer Entscheidung des Gerichts wäre daher spätestens am 08.02.2022 zu rechnen. Dies kann jedoch nicht sichergestellt werden, da die Frist gemäß § 36 Abs. 3 S. 6 AsylG um eine Woche verlängert werden kann. Es ist daher prognostisch davon auszugehen, dass das Asylverfahren erst am 15.02.2022 vollziehbar abgeschlossen sein wird. Mit der Zustellung dieser Entscheidung ist am 16.02.2022 zu rechnen. Die Abschiebung kann nach ständiger Rechtsprechung nicht vor dem Ablauf der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesetzten Ausreisefrist erfolgen. Da bei dem Betroffenen, wie bereits festgestellt, Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3a Nr. 4 & 6, sowie nach § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG besteht und die Überwachung der Ausreise gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2, 4, 5, 7 AufenthG unter Berücksichtigung des Einzelfalls erforderlich erscheint, würde die Entlassung des Betroffenen zur freiwilligen Ausreise der Gesetzeslage nicht gerecht werden. Die in § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG genannte Frist bezüglich der Abschiebungshaftdauer greift nicht, da der Asylantrag vor Ablauf der vier Wochen als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund der erheblichen, in der Vergangenheit begangenen Straftaten muss der Betroffene während der Abschiebungsmaßnahme sicherheitsbegleitet werden. Zur Organisation einer sicherheitsbegleiteten Maßnahme liegt die Vorgabe der Bundespolizei derzeit grundsätzlich bei sechs Wochen. Die Ausländerbehörde hat den Betroffenen bereits bei der Zentralstelle für Fluganmeldungen in NRW (ZFA) zur Buchung eines Fluges angemeldet. Da es sich bei der Abschiebung, auch ohne Sicherheitsbegleitung, um eine Zwangsmaßnahme handelt, kann der Betroffene nicht ohne weiteres auf einen Linienflug gebucht werden. Hierzu ist eine spezielle Buchung mit „D-Status“ erforderlich, welcher die Buchung als Abschiebungsmaßnahme kennzeichnet. Hierfür ist die Entscheidung der Fluggesellschaft erforderlich. Bei dieser Entscheidung handelt es sich grundsätzlich immer um eine Einzelfallentscheidung, die insbesondere durch die bereits gebuchten Abschiebungen auf den angefragten Flug beeinflusst wird. Sobald Reisebüro und Fluggesellschaft eine entsprechende Buchung veranlasst haben, erhält die ZFA hierüber Mitteilung und teilt der Ausländerbehörde den Termin mittels Flugdatenbestätigung mit. Sollte kein geeigneter Flug innerhalb des von der ZFA angegebenen Zeitraums gefunden werden, muss das hier beschriebene Verfahren wiederholt werden. Eine erneute telefonische Anfrage des Gerichts bei der Ausländerbehörde im Anschluss an den zweiten Anhörungstermin am gestrigen Tage ergab, dass der Betroffene nicht erst am 23.03.2022, sondern bereits am 25.02.2022 und somit am ersten Tage der Vollziehbarkeit sicherheitsbegleitet fliegen kann, exakt so, wie seitens der Ausländerbehörde mit Email vom 09.02.2022 angefragt. Dabei ist jetzt auch gewährleistet, dass die Abschiebung innerhalb einer Frist von 3 Monaten erfolgen kann. Die weiteren Einwände des Betroffenen sind zu allgemein gehalten, um hieraus Bedenken gegen die Abschiebehaft zu erwecken. Inwieweit die Bedingungen in der UfA in C schlechter seien als im Strafvollzug, so , ist nicht begründet. Die derzeit herrschende Covid-l9-Pandemie zwingt ebenfalls nicht zu Angaben im Rahmen der Antragsschrift. Alle Flugreisenden über zwölf Jahre müssen innerhalb von 72 Stunden vor der Reise ein elektronisches Formular auf der Seite des türkischen Gesundheitsministeriums ausfüllen. Dieses Formular kann unproblematisch fristgerecht durch die Ausländerbehörde ausgefüllt werden, so dass der Betroffene einen „HES-Code" beim Check-In oder bei seiner Einreise erhält. Dabei handelt es sich um ein in vielen Ländern mittlerweile übliches Verfahren zur Nachverfolgung von Kontakten., das viele Urlauber seit langen ausfüllen müssen und auch können. Wieso sich hieraus Schwierigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung ergeben sollen, bleibt im Dunkeln. Der zudem für die Einreise erforderliche negative PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, kann ebenfalls zeitnah in der UfA C vorgenommen werden, sodass das Ergebnis rechtzeitig zum Abschiebungstermin vorliegt. Diese Vorgänge haben keinen Einfluss auf die Dauer der Abschiebungshaft und sind daher nicht ausdrücklich im Antrag darzulegen. Die weiteren Ausführungen des Betroffenen sind teilweise nicht nachvollziehbar. Soweit angebliche Verstöße gegen Coronaregeln im Haftraum gerügt werden, ist folgende Begebenheit von Interesse. Bei der zweiten Anhörung nahm Herr H im Haftraum, in dem sich ansonsten zunächst lediglich der Dezernent befand, auf einem Stuhl Platz, der dem Sitzplatz des Richters vor der Plexiglasscheibe am nächsten stand. Die Vertrauensperson musste sodann aufgefordert werden, wegen ihrer geltend gemachten Bedenken auf einen weiter entfernten Stuhl auszuweichen und damit den Abstand um ca. 50 cm auf über 2 Meter zu vergrößern. Dies ist bezeichnend wie die aus dem Kontext gerissene Anmerkung, der Richter habe nicht durchgängig eine Maske getragen. Da sich durch eine FFP2-Maske schlecht diktieren lässt, wurde die Maske heruntergezogen, um eine verständliche Protokollierung zu ermöglichen. Die ultimativen und hier in Q unüblichen Aufforderung an das Gericht, eine Ablichtung der Verfahrensakte sei am 15.02.2022 bis 13:00 Uhr zu übersenden, bedarf keines Kommentars. Herrn E ist seit Jahren von allen hier mit Abschiebungshaftsachen betrauten Richtern immer wieder verdeutlicht worden, dass Ablichtungen aus Akten nur nach Zahlung eines Kostenvorschusses übersandt werden können. Die Ausführungen der Vertrauensperson E in dessen Schreiben vom 16.02.2022 (Absatz 1) fügen sich nahtlos in diesen Kontext ein. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass es Vorschriften gibt, die eine Befragung der Ausländerbehörde während der Anhörung vorschreiben. Die Gestaltung des Verfahrens wird einzig durch das Gericht vorgenommen. Geradezu absurd ist der Vorwurf, hierdurch solle bezweckt werden, dass der Betroffene keine Stellungnahme abgeben könne. Gelegenheit zur Stellungnahme ist zweimal, nämlich am 15.02.2022 nachmittags und nach Erhalt des Schreibens der Ausländerbehörde vom selben Tage am frühen Morgen des heutigen Tages gegeben worden. Der Antrag auf Anhörung der Ehefrau des Betroffenen war nicht zu folgen. Es ist aktenkundig, dass der Betroffene zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit ist. Allein seine strafrechtlichen Verurteilungen belegen seine massiv fehlende Rechtstreue. Es ist nicht ersichtlich, was die beantragte Aussage hieran ändern soll. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Abteilung 11, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend. Paderborn, 16.02.2022Amtsgericht T Richter am Amtsgericht