Beschluss
17 AR 731/20
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB1:2020:1209.17AR731.20.00
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Tenor
wird die Anmeldung vom 01.10.2020 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird die Anmeldung vom 01.10.2020 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Durch Gesellschaftsvertrag vom 01.10.2020 ist die Gesellschaft mit einem Stammkapital von 3.000,00 EURO errichtet worden. In § 20 Abs. 4 der Satzung ist festgelegt, dass die Gesellschaft die Kosten der Gründung bis zu einer Höhe von maximal 2.500,00 Euro trägt. Mit Zwischenverfügung vom 27.10.2020 wurde der amtierende Notar darauf hingewiesen, dass die Angemessenheit der Gründungskosten, die von der Gesellschaft zu tragen sind, darzulegen seien. Mit Schriftsatz vom 09.11.2020 bezifferte der amtierende Notar die Notarkosten mit 806,14 Euro, die Gerichtskosten mit 163,79 Euro und die Kosten für den Steuerberater mit maximal 400,00 Euro. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.11.2020 wurde der amtierende Notar darauf hingewiesen, dass der zu erwartende Gründungsaufwand in der Satzung mit 2.500,00 Euro zu hoch angesetzt sei, weil er diesen selbst mit lediglich insgesamt 1.369,93 Euro beziffere. Der amtierende Notar lehnt eine Abänderung der Satzung ab und legt gegen einen etwaigen einer Anmeldung zurückweisenden Beschluss vorsorglich Beschwerde ein. Die Anmeldung vom 01.10.2020 war zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist die Eintragung einer Gesellschaft abzulehnen, wenn diese nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Prüfung des Gerichts erstreckt sich dabei auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v 25.06.2013 – 3 W 28/13 – Beck RS 2014, 1020). So stellt gem. § 9 c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG eine Verletzung von Gläubigerschutzinteressen ein Eintragungshindernis dar. § 26 Abs. 2 AktG der GmbH – Recht entsprechend anwendbar ist stellt eine derartige Gläubigerschutzvorschrift dar (vgl. OLG Zweibrücken aaO) sie dient der Unterrichtung der Gläubiger (vgl. Hüffer AktG, 11. Aufl., § 26, Rdnr. 1.) der in die Satzung aufzunehmende Gesamtbetrag der Gründungskosten darf dabei zwar geschätzt, aber nicht willkürlich gegriffen werden (vgl.Hüffer aaO, Rdnr. 6). Vorliegend steht den von den amtierenden Notar aufgelisteten Gründungskosten von insgesamt 1.369,93 Euro ein in der Satzung angegebener Betrag von 2.500,00 Euro gegenüber, der damit fast 45 Prozent über den tatsächlich anfallenden Kosten liegt. Die Festsetzung in der Satzung erscheint daher willkürlich und verfehlt damit ihre Informationsfunktion. Die Anmeldung war folglich zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Paderborn, den 09.12.2020