Beschluss
11 XIV 82/11
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGPB1:2011:0629.11XIV82.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die durch Beschluss des Amtsgerichts C 31.03.2011 angeordnete Sicherungshaft wird um weitere 2 Monate, d.h. bis zum 28.08.2011 mit sofortiger Wirksamkeit ver-längert. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene. 3. Der Gegenstand wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe : 2 Durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 31.03.2011 ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 29.06.2011 angeordnet worden und durch weiteren Beschluss dieses Gerichts vom 17.06.2011 das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn abgegeben worden. Auf den Inhalt dieser Beschlüsse wird Bezug genommen. 3 Mit Antragsschreiben vom 24.05.2011 beantragte die Beteiligte zu. 2 die Verlängerung der Sicherungshaft, um die Abschiebung der Betroffenen durchführen zu können. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Antragsschreibens verwiesen. 4 Das Gericht hat den Betroffenen am 29.06.2011 persönlich im Beisein eines Dolmetschers angehört, die Ausländerakte lag vor. Auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen. 5 Der Betroffene kam im Jahr 1990 mit seiner Familie als Heimkehrer aus der damaligen Sowjetunion nach Deutschland. Als Deutscher im Sinne von Art 116 GG erhielt er einen Reisepass, einen Personalausweis, ferner eine Bescheinigung, dass er Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hilfemaßnahmen für Heimkehrer sei. Seine Einbürgerung betrieb er jedoch nicht und nachdem seine Ehe geschieden worden war, entschied er sich im Jahre 1994, ganz nach Russland zurückzukehren. 6 Ohne im Besitz eines Visums zu sein, kam der Betroffene im Jahre 2002 wieder nach Deutschland zurück. Er beantragte bei der Stadtverwaltung M die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zum Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Diese Behörde stellte jedoch mit Verfügung vom 23.5.2002 rechtskräftig fest, dass der Betroffene seine Rechtstellung als Deutscher im Sinne von Art 116 GG durch seine zwischenzeitliche Rückkehr nach Russland verloren habe. 7 Der Betroffene verließ daraufhin die Bundesrepublik, er wurde jedoch im Jahre 2006 im Bereich der Ausländerbehörde S erneut im Bundesgebiet angetroffen. Im März 2006 wurde er daraufhin in die Russische Föderation abgeschoben, im Januar 2008 versuchter er über die deutsch-polnische Grenze wiederum nach Deutschland zurückzukehren. Hierbei wurde er jedoch von der Bundespolizei angetroffen und nach Polen zurückgeschoben. 8 Nach eigenen Angaben reiste der Betroffene im Jahre 2009 erneut nach Deutschland ein. Über verschiedene Beauftragte wandte er sich wiederholt an den Oberbürgermeister der Stadt C und trug vor, dass er tatsächlich deutscher Staatsbürger sei und ihm daher erlaubt werden müsse, sich in Deutschland aufzuhalten. Am 31.3.2011 wurde er von der Polizei in C festgenommen. 9 Für den Betroffenen liegen abgelaufene russische Orginaldokumente (Inlandspass, Nationalpass) vor. Da somit keine gültigen Reisedokumente vorlagen, wurde die Stellung eines Rücknahmeersuchens nach dem Rücknahmeabkommen (EU-RAK) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation erforderlich. Der Betroffene wurde nach seiner Inhaftierung am 5.4.2011 im Rahmen der Hafthausbetreuung in der JVA C aufgesucht. Hierbei wurden die für die Stellung des Rücknahmeersuchens erforderlichen Angaben vom Betroffenen erfragt, er bestätigte seine Personalien und gab seine letzte Wohnanschrift in der Russischen Föderation an. Die für das Rücknahmeersuchen erforderlichen Lichtbilder wurden gefertigt, mit Schreiben vom 6.4.2011 wurde das Rücknahmeersuchen an den Föderalen Migrationsdienst in Moskau (FMS) gestellt. Der FMS ist für die Überprüfung der Angaben der Betroffenen ausschließlich zuständig und da noch kein Überprüfungsergebnis vorlag, wurde am 16.05.2011 die deutsche Botschaft N um Sachstandsanfrage beim FMS gebeten. Die deutsche Botschaft teilte am 17.5.2011 mit, dass der FMS derzeit prüfe, ob der Pass des Betroffenen eventuell unberechtigt ausgestellt worden sie. Am 17.6.2011 teilte die deutsche Botschaft N mit, dass der FMS seine Überprüfung abgeschlossen habe. Hiernach soll der Betroffene staatenlos sein, einer Rücknahme wurde jedoch gemäß Art. 3 des EU-RAK zugestimmt. Das russische Generalkonsulat in C wird nach Informationen durch den FMS sowie Mitteilung der Flugdaten mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen das erforderliche Passersatzpapier ausstellen. Eine Flugbuchung ist seitens der Ausländerbehörden veranlasst worden. Aufgrund des gezeigten renitenten und aggressiven Verhaltens des Betroffenen erscheint eine Rückführung mit Sicherheitsbegleitung unumgänglich. Denn der Betroffene ist der festen Überzeugung, dass er deutscher Staatsangehöriger sei und erkennt die Russische Föderation nicht als sein Heimatland an. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hatte erklärt, dass ihm und seiner Familie viel Unrecht angetan worden sei und er im Falle seiner Abschiebung wieder zurückkommen und alle ihre hierfür bestrafen werde. 10 Der Betroffene hatte gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 31.3.2011 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde wurde am 25.5.2011 durch das Landgericht C abgewiesen. 11 Weiterhin hatte der Betroffene sich auch an den Petitionsausschuss und die Härtefallkommission gewandt. Der Petitionsausschuss hatte das Verfahren an die Härtefallkommission abgegeben, die Härtefallkommission teilte am 9.6.2011 telefonisch mit, dass man sich mit dem Fall nicht befassen werde. 12 Ferner stellte der Betroffene am 13.5.2011 aus der Haft heraus einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 30.5.2011 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 13 Am 10.6.2011 wurde beim Verwaltungsgericht B eine Klage erhoben und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, die nach Mitteilung des BAMF vom 21.6.2011 beide verfristet sind. 14 Dem Antrag der Beteiligten zu 2. war im vollen Umfang zu entsprechen. 15 Der Betroffene ist gemäß 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil er unerlaubt eingereist ist. Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist gemäß § 62 Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 5 AufenthG begründet. Nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen ist davon auszugehen, dass er sich durch ein Untertauchen der Abschiebung entziehen wird. Der Betroffene hat mehrfach geäußert – so auch bei seiner Anhörung am 29.6.2011-, dass er nicht bereit sei, nach Russland zurückzukehren und ist er zudem bereits mehrfach illegal in das Bundesgebiet eingereist. 16 Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb von 3 undurchführbar erscheinen lassen, § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die russischen Behörden haben mittlerweile die Ausstellung eines PEP für den Betroffenen zugesagt und Abschiebehindernisse liegen nicht vor. Darüber hinaus hat der Betroffene die Verzögerung bei der PEP-Beschaffung und die damit einhergehende Verlängerung der Sicherungshaft über einen Zeitraum von 3 Monaten hinaus ohnehin zu vertreten. 17 Denn der Betroffene ist ohne gültige Nationalpapiere in das Bundesgebiet eingereist und muss sich daher die Zeit zurechnen lassen, die benötigt wird, um ihm ein PEP zu verschaffen. 18 Die Verlängerung der Sicherungshaft ist schließlich auch verhältnismäßig. Die Ausländerbehörden haben das ihnen obliegende Beschleunigungsgebot beachtet, insbesondere auch das PEP-Verfahren für Russland und die Rücküberstellung nach Russland umgehend eingeleitet und ohne Verzögerungen betrieben. Die Dauer der Überprüfung der Angaben des Betroffenen und seiner ablaufenden Originalpapiere durch den FMS müssen sich die Ausländerbehörden nicht zurechnen lassen. Ebenso wenig fällt es in ihren Verantwortungsbereich, dass aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Betroffenen ein begleiteter Flug zur Abschiebung gebucht werden muss. Da die Flugbuchung mit Begleitpersonal grundsätzlich einen längeren zeitlichen Vorlauf erfordert, als ein unbegleiteter Flug und die Ausstellung des PEP zudem auch noch einen Vorlauf von 2 Wochen erfordert, erschien die Verlängerung der Abschiebehaft um weitere 2 Monate angemessen. 19 Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG. 20 Rechtsmittelbelehrung: 21 Gegen die Verlängerung der Sicherungshaft ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebraucht machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim AG Paderborn in deutscher Sprache eingelegt werden.