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Urteil

54 C 948/07

Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGPB1:2009:0716.54C948.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird ver¬ur¬teilt, an die Klägerin 2.290,09 Euro (in Wor¬ten: zweitausendzweihundertneunzig Euro und neun Cent) nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬wei¬li¬gen Ba¬sis-zins¬satz seit dem 16.04.2004 so¬wie Inkassokosten in Höhe von 171,33 Euro zu zah-len. Die Kos¬ten des Rechts¬streits hat die Beklagte zu tra¬gen. Die¬ses Ur¬teil ist ge¬gen Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 110 % des je¬weils bei¬zu-treiben¬den/zu vollstrecken¬den Be¬tra¬ges vor¬läu¬fig vollstreck¬bar. 1 Tatbestand : 2 Die Klägerin macht mit vorliegender Klage einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des restlichen Arzthonorars aus abgetretenem Recht geltend. 3 Die Beklagte war in der Zeit vom 02.03.2004 bis 03.05.2004 in privatärztlicher Behandlung des Zeugen Herrn Prof. Dr. med. Dr. med. …., der auf Grundlage einer von der Beklagten unterzeichneten Honorarvereinbarung operative Leistungen in Form einer angleichenden Mammareduktionsplastik beider Seiten erbrachte. Mit Schreiben vom 01.04.2004 wurden der Beklagten die erbrachten Leistungen in Höhe von 4.283,74 Euro in Rechnung gestellt und eine Zahlungsfrist bis zum 15.04.2004 gesetzt. Die Beklagte beglich zunächst nur einen Teilbetrag von 1.300 Euro. Später zahlte sie einen weiteren Betrag von 693,65 Euro für die 6-fache Berechnung der Gebührenziffer 2414 GOÄ. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wurde ein Inkasso-Unternehmen mit dem Einzug der Forderung beauftragt. Der Zeuge Dr. …. trat seinen Honoraranspruch an die Klägerin, eine ärztliche Privatrechnungsstelle, ab. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr auf Grundlage der mit der Beklagten geschlossenen Honorarvereinbarung ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Honorars zustehe. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.290,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2004, sowie 171,33 Euro außergerichtlicher Inkassokosten zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin in der Rechnung unter den GoÄ- Nummern 2385, 2392, 2394 beschriebenen und in Ansatz gebrachten Leistungen seien unselbständige Teilleistungen der GoÄ-Nummer 2414. Sie ist deshalb der Ansicht, dass diese Teilleistungen nicht selbständig abrechenbar, sondern vielmehr durch die GoÄ-Nummer 2414 mit abgegolten seien; sie sei deshalb berechtigt gewesen, die Rechnung um diese Positionen zu kürzen. 10 Die Beklagte erklärt die Aufrechnung hinsichtlich der ihr angeblich zustehenden Forderung in Höhe von 693,65 Euro mit einer noch aufstehenden Verbindlichkeit in Höhe von 30,88 Euro. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Honorarvereinbarung gegen § 2 II GOÄ verstoße und daher unwirksam sei; sie habe daher hinsichtlich der 6-fachen Berechnung der Ziffer 2414 in Höhe von 693,65 Euro rechtsgrundlos geleistet, so dass ihr in entsprechender Höhe ein Rückzahlungsanspruch zustehe. 11 Hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit der ihr angeblich zustehenden verbleibenden Restforderung in Höhe von 662,77 Euro. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.04.2008 (Bl. 167-168 d.A.). Wegen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 14.09.2008 (Bl. 186-197 d.A.) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe : 14 I. 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Arzthonorars aus §§ 611, 398 S. 1 BGB i.V.m. der Honorarvereinbarung in Höhe von 2.290,09 Euro aus abgetretenem Recht zu. 17 Die Honorarvereinbarung ist wirksam und verstößt nicht gegen § 2 II GOÄ. Wie in der gesetzlichen Regelung vorgesehen, enthält die zwischen den Parteien abgeschlossene Honorarvereinbarung die Gebühren-Nummern, die Bezeichnung der jeweils erbrachten Leistung, den Steigerungssatz, den vereinbarten Betrag sowie die Erklärung, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Zwar schreibt § 2 II S. 3 GOÄ ausdrücklich vor, dass die Vereinbarung über die oben genannten Erklärungen hinaus keine weiteren enthalten darf. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass jeder zusätzliche informatorische Hinweis, der in der Erklärung enthalten ist, gleich zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung führt. So ist anerkannt, dass Erläuterungen zum Inhalt und den Folgen der Honorarvereinbarung ebenso nicht gegen § 2 II S. 3 GOÄ verstoßen, da sie der der Transparenz dienen und damit im Interesse des Patienten liegen ( vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Krankenhausleistungen, 3. A. 2006, § 3 GOÄ Rn 33) . Die zwischen den Parteien abgeschlossene Honorarvereinbarung enthält insoweit auf Seite 2 lediglich den Hinweis, dass die während der Operation zusätzlich erbrachten Leistungen in der Rechnung aufgeführt, aber nicht zusätzlich berechnet werden. Dieser Hinweis dient allein der Klarstellung für den Patienten und ist nicht geeignet diesen von der Tragweite der Vereinbarung abzulenken und den Patienten zu einer leichtfertigen Verpflichtung hinsichtlich der Zahlung einer erhöhten Vergütung zu veranlassen. 18 Die Klägerin kann auch die in den GOÄ-Nummern 2385, 2392, 2394 beschriebenen Leistungen, die unstreitig erbracht wurden, im Hinblick auf § 4 II a GOÄ selbständig abrechnen, da sie sich als eigenständige Leistungen darstellen und nicht zu methodisch zwingenden Teilleistungen der GOÄ-Nummer 2414 gehören. 19 Dem steht § 4 II a GOÄ und das in der Vorschrift verankerte so genannte Zielleistungsprinzip nicht entgegen. Hiernach kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, nicht separat berechnen, wenn er für die andere Leistung bereits eine Gebühr berechnet. Dies gilt nach § 4 II a GOÄ auch für die methodisch notwendigen operativen Einzelschritte einer im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistung. Die in diesem Fall einschlägigen Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L des Gebührenverzeichnisses für den Bereich Chirurgie und Orthopädie enthalten diesbezüglich den klarstellenden Hinweis, dass zur Erbringung der aufgeführten typischen Leistungen in der Regel mehrere Einzelschritte erforderlich sind, welche dann nicht gesondert berechnet werden können, wenn sie methodisch notwendige Bestandteile der Zielleistung sind. 20 Maßgebend für die vorzunehmende Zuordnung ist dabei, ob nach dem technischen Ablauf der Leistungserbringung eine Leistung nicht erbracht werden kann, ohne den Leistungsinhalt einer anderen Leistungsposition mit zu enthalten. Dementsprechend ist zwischen der abrechnungsfähigen Zielleistung und der zur Erreichung des Ziels erforderlichen Hilfsleistung zu differenzieren, welche nicht selbständig abrechenbar und mit dem für die Zielleistung festgelegten Honorar abgegolten ist ( vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Krankenhausleistungen, § 4 GOÄ Rn. 16 ). Ob für die Bestimmung einer selbständig abrechenbaren Leistung eine abstrakt-typisierende oder eine konkrete Betrachtung erfolgen muss, ist in der Rechtsprechung umstritten und wird auch vorliegend von den Parteien unterschiedlich beurteilt. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung an, die eine abstrakte Betrachtung anstellt und die Frage danach beurteilt, welche Maßnahmen typischerweise zur Erreichung der Zielleistung erforderlich sind ( vgl. LG Düsseldorf v. 10.08.2007, Az. 22 S 69/07; LG Karlsruhe MedR 2004, 63 f. ). Hierfür spricht, dass die Gebührenordnung sich hinsichtlich der Vergütung an Erfahrungswerten und typischen Fallkonstellationen orientiert, was es rechtfertigt, demjenigen Arzt, der aufgrund medizinischer Komplikationen im Einzelfall über die für die Zielleistung erforderlichen Maßnahmen hinausgeht, eine zusätzliche Vergütung zuzusprechen ( vgl. LG Düsseldorf v. 10.08.2007, Az. 22 S 69/07 ). 21 Dass die abgerechneten Ziffern selbständig abrechenbare Leistungen und nicht durch die Ziffer 2414 mit abgegolten sind, steht für das Gericht auf Grundlage des eingeholten ärztlichen Gebührengutachtens vom 14.09.2008 und den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. ….vom 09.04.2009 fest. Seinen Ausführungen zufolge wird der Vorgang der dreidimensionalen Entfernung von Haut-, Fett- und Drüsengewebe im unteren Anteil der Brust zur Volumenreduktion als einfache und ursprüngliche Methode der Brustverkleinerung angesehen. Diese Methode, bei der eine Verlagerung der Mamillenposition nicht erforderlich, kommt dann zur Anwendung, wenn bei nahezu regulärer Position der Brustwarze eine Vergrößerung vor allem im unteren Bereich der Brust festgestellt wird. Die als "en-bloc-Resektion" bezeichnete einfache Form der Brustverkleinerung wird in der Anlage der GOÄ in Ziffer 2414 als Reduktionsplastik der Mamma beschrieben und entsprechend abgegolten. 22 In der überwiegenden Zahl der Fälle der Frauen, die eine Brustvergrößerung aufweisen, liegt jedoch eine zu weit nach unten hängende Position der Brustwarze vor, welche in den zu operierenden Bereich und des zu entfernenden Gewebes hineinreichen würde. Hier sind insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung späterer Komplikationen des Brustwarzenkomplexes, etwa auftretender Durchblutungsstörungen, zusätzliche - im Einzelnen verschiedenartig denkbare- Maßnahmen erforderlich. So kann hierzu etwa die Brustwarze in der Art eines Vollhauttransplantates zum Zwecke der Brustverkleinerung zunächst entnommen und später auf die neu geformte Brust wiederaufgesetzt werden oder aber die Brustwarze im Rahmen der Operation unter Erhaltung des Brustwarzenkomplexes als funktionelle Einheit gehoben und in neuer Position wieder eingepflanzt werden. Diese zusätzlichen medizinischen Leistungen sind keine methodisch zwingenden Bestandteile einer Brustverkleinerung und auch keine diesbezügliche besondere Ausführungen im Sinne des Zielleistungsprinzips, denn sie ergeben sich aus der besonderen anatomischen Konstitution der jeweiligen Patientin. 23 Der Vorgang der Brustwarzenentnahme und Aufbereitung sowie ihrer Wiederherstellung und Formung sind demnach eigenständige ärztliche Leistungen, die berechtigterweise mit den Ziffern 2392, 2394 und 2385 separat abgerechnet werden durften. 24 Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung teilweise erloschen. Es fehlt an einer Gegenforderung der Beklagten, mit der sie aufrechnen kann. Der von ihr gezahlte Betrag von 693,65 Euro wurde nicht rechtsgrundlos geleistet, sondern auf Grundlage einer wirksamen Honorarvereinbarung. Ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin steht ihr nicht zu. 25 Der Anspruch ist schließlich auch nicht durch die von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung erloschen. Denn auch diesbezüglich fehlt es an einer Gegenforderung der Beklagten gegen die Klägerin. 26 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 171,33 Euro ergibt sich aus den §§ 280 I, II, 286 I BGB. Die Beklagte befand sich bei Beauftragung des Inkassounternehmens im Verzug. Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie durch die Beauftragung des Inkassounternehmens gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II S. 1 BGB verstoßen hat. Ein solcher Verstoß ist erst dann gegeben, wenn die geltend gemachten Inkassokosten die Sätze der RVG überschreiten und die Klägerin höhere Kosten beansprucht, als die, die ein Anwalt im Falle einer außergerichtlichen Beauftragung hätte berechnen dürfen. Soweit die Klägerin hier einen Betrag von 171,33 Euro beansprucht, ist diese Grenze nicht überschritten. 27 3. Ein Anspruch auf Zinszahlung ergibt sich aus den §§ 288, 286 I BGB. Die Beklagte befand sich nach Ablauf der Zahlungsfrist ab dem 16.04.2004 im Verzug, so dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat. 28 II. 29 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO. 30 ……..