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Urteil

25 C 690/15

Amtsgericht Olpe, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOE1:2016:0519.25C690.15.00
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Leitsätze

Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann im Wege der Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels ermittelt werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 954,52 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.325,82 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann im Wege der Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels ermittelt werden. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 954,52 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 1.325,82 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in Gestalt von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15.03.2012 gegen 12:15 Uhr in Wenden ereignete und bei dem der PKW VW Passat Kombi (Fahrzeuggruppe 7) der K GmbH (nachfolgend Zedentin genannt) mit dem amtlichen Kennzeichen PP-DD-0000, welcher überwiegend durch den Mitarbeiter R. in Meinerzhagen genutzt wurde, durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Zedentin durch den Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Als Ersatz für den durch den Unfall beschädigten PKW mietete die Zedentin bei der Klägerin einen PKW Volvo XC 60 (Fahrzeuggruppe 6) mit Winterbereifung, Navigationssystem, Zustellung und Abholung für die Zeit vom 15.03.2012 bis zum 30.03.2012, mithin für 15 Tage. Hierfür berechnete die Klägerin der Zendentin mit Rechnung vom 12.04.2012 insgesamt 2.572,42 EUR, wovon die Klägerin im vorliegenden Verfahren 2.158,82 EUR abzüglich einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 833,00 EUR geltend macht. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Regulierung der Mietwagenkosten auf. Die Beklagte regulierte insoweit einen Betrag in Höhe von 833,00 EUR. Mit anwaltlichem weiteren Schreiben wurde die Beklagte zur Regulierung der restlichen Mietwagenkosten aufgefordert. Eine weitergehende Regulierung durch die Beklagte erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, sie sei als Inkassounternehmen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln registriert. Sie ist der Ansicht, die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel sei eine geeignete Grundlage für die Schätzung der notwendigen Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Unfallsachen, wobei zu den Preisen der Schwacke-Liste ein Aufschlag von 20% für unfallbedingte Mehraufwendungen sowie sonstiger Nebenleistungen wie z.B. für Haftungsreduzierungen, Winterbereifung, Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung zu erstatten seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.325,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet unter Angabe von Internet-Angeboten, der Klägerin sei für den fraglichen Zeitraum die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeuggruppe 6 zu einem Preis von unter 644,00 EUR möglich gewesen. Sie ist der Ansicht, der N2 Mietwagen des Fraunhofer-Instituts sei eine geeignete Schätzgrundlage für die erforderlichen Mietwagenkosten. Die Zedentin und damit auch die Klägerin hätten sich überdies ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen. Die Klageschrift vom 16.12.2015 ist am 18.12.2015 bei Gericht eingegangen. Der am 21.12.2015 zur Justizkasse NRW gegebene Scheck für den Gerichtskostenvorschuss wurde aufgrund von Verzögerungen bei der Justizkasse NRW erst am 25.01.2016 gutgeschrieben. Die Zahlungsanzeige der Justizkasse NRW vom 15.02.2016 gelangte am 22.02.2016 zur Gerichtsakte. Die Klageschrift wurde der Beklagten sodann am 26.02.2016 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR aus §§ 7 StVG, 398 BGB i.V.m. §§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 VVG. Zu dem ersatzfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB nach einem Verkehrsunfall zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für das beschädigte Fahrzeug für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Klägerin bzw. der Zedentin durch den Unfall vom 15.03.2012 entstandenen Schäden und die Notwendigkeit der Dauer der Anmietung sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Zedentin, die K GmbH, hat mit der von der Zedentin und der Klägerin unterzeichneten Vereinbarung vom 15.03.2012 den der Zedentin als Schadenersatz zustehenden Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte, die mit Firma und unter Nennung von deren Schadennummer angegeben ist, an die Klägerin abgetreten. Damit sind Zedent, Zessionarin, Schuldnerin und die abgetretene Forderung hinreichend genau bestimmt. Die Abtretung ist auch nicht nach § 134 BGB X-X2 Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Abtretung der Klageforderung an die Klägerin und die Geltendmachung der Klageforderung durch diese um eine nach dem RDG erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung oder um eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfreie Nebenleistung handelt. Die Klägerin verfügt jedenfalls ausweislich der – auch aktuellen – Veröffentlichung unter www.rechtsdienstleistungsregister.de über eine Registrierung im Bereich Inkassodienstleistungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die Klageforderung unterliegt der dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, wobei die Verjährungsfrist angesichts des Unfalls und der Anmietung des PKW im Jahre 2012 am 01.01.2013 begann mit der Folge, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2015 endete. Die Verjährung war jedoch seit dem 18.12.2015 gehemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung im vorliegenden Verfahren. Zwar wurde die Klageschrift der Beklagten erst am 26.02.2016 zugestellt, womit erst die Rechtshängigkeit eintrat. Jedoch wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn die Zustellung sich aus Gründen verzögert, die die Klägerin nicht zu vertreten hat. W hatte die Klägerin der Klage einen Scheck über den Gerichtskostenvorschuss beigefügt. Die Zustellung erfolgt indes erst im Februar 2016, da die Gutschrift des Schecks und die Mitteilung der Justizkasse NRW hierüber sich verzögerten. Diese Verzögerung geht nicht zu Lasten der Klägerin, so dass mit dem Eingang der Klage am 18.12.2015 und damit vor Ende der Verjährungsfrist die Verjährung gehemmt wurde und die Klageforderung damit nicht verjährt ist. Zur Höhe der Klageforderung gilt Folgendes: Im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2009, 58; NJW 2007, 2758). Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen X-X2 den wirtschaftlicheren X2 der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Dies ist in der Regel der gegenüber dem Unfallersatztarif günstigere Normaltarif. Der Geschädigte ist jedoch nicht gehalten, umfangreiche Ermittlungen und Preisvergleiche anzustellen, um auf diese Weise den günstigsten Anbieter von Mietfahrzeugen zu ermitteln und von diesem ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Siegen kann daher der Geschädigte grundsätzlich Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten beanspruchen, auch wenn der abgerechnete Tarif über dem Durchschnitt liegt, solange die Abweichung vom Normaltarif weniger als 50% beträgt, weil er bei geringeren Preisabweichungen nicht zwangsläufig erkennen muss, dass der ihm angebotene Mietwagentarif einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand auslöst. X-X2 des Zeitdrucks in der Not- und Eilsituation des verunfallten Kunden kommt nämlich eine überlegte, zielgerichtete und preisvergleichende Suche nach günstigen Mietwagenanbietern regelmäßig nicht in Betracht. Die Höhe der angemessenen Mietwagenkosten ist hierbei nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei als Schätzgrundlagen im Wesentlichen die Schwacke-Listen Mietpreisspiegel und der N2 Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts in Betracht kommen. Gegen die Zugrundelegung allein der Schwacke-Listen nach 2013 im Rahmen dieser Schadenschätzung ergeben sich erhebliche Bedenken. Dies folgt daraus, dass die ermittelten Daten nicht anonymisiert abgefragt wurden, sondern die befragten Vermieter seinerzeit über den Zweck der Befragung informiert waren, was die ermittelten Werte dem Vorwurf der Beeinflussung aussetzt. Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten ergeben sich überdies auch aus dem Grunde, dass die Schwacke-Listen nach 2013 gegenüber der Liste aus dem Jahre 2003 erhebliche Preissprünge aufweisen, die sich – da sie über die allgemeine Preisentwicklung im Bereich „Verkehr“ deutlich hinausgehen dadurch erklären lassen, dass die Mietwagenunternehmen in Kenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif ihre Angaben hierauf „ausgerichtet“ haben (vgl. z.B. OLG München, RuS 2008, 439, 440; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008, Az.: 4 S 29/08 – zitiert nach juris; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.). Eine Hochrechnung der Mietpreise aus der Schwacke-Liste aus 2003 mit einem Inflationsausgleich, wie sie vom Landgericht Siegen bislang vorgenommen wurde, ist angesichts eines in Bezug auf die Inflation auszugleichen Zeitraums von 10 Jahren und mehr und einer stark differenzierenden Inflationsrate für verschiedene Lebensgüter in den vergangenen Jahren nicht geeignet, eine verlässliche Schätzgrundlage zu bieten. Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts begegnet insoweit durchgreifenden Einwänden. Zwar bietet diese Liste den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Allerdings hat die Liste bereits den Nachteil, dass sie ein zu großes Raster etwa bei den telefonisch erfragten Werten (lediglich einstellige Postleitzahlengebiete) und den ermittelten Internetwerten (zweistellige Postleitzahlengebiete) aufweist und so den örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung trägt. Ins Gewicht fällt außerdem, dass man bei der telefonischen Erhebung die Legende verwendet hat, ein Fahrzeug erst in einer Woche zu benötigen (vgl. OLG Köln, NZV 2009, 447, 449). Diese Vorgehensweise wird dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht (vgl. X, a.a.O., S. 475 m.w.N.). Im Übrigen handelt es sich bei der Fraunhofer-Studie um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann. Gegen die Einholung des zum Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens spricht, dass nach der Erfahrung des Gerichts eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig bis gar unmöglich ist, zumal der Anmietzeitraum im vorliegenden Fall ca. vier Jahre zurückliegt. Eine Erhebung durch Befragung von Mietwagenunternehmen aus der Region würde hierbei auch den gleichen methodischen Bedenken unterliegen, wie sie vorstehend zur Schwacke-Liste ausgeführt sind. Daher ist eine Bemessung der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer N für Mietwagen am ehesten geeignet, die den beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen (so auch OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 9/12; zitiert nach Juris). In einer neueren Entscheidung hat sich das Landgericht Siegen der Zugrundelegung des Mittelwertes der Mietpreise nach der Schwacke-Liste und des Fraunhofer N für Mietwagen angeschlossen (so LG Siegen, Urteil vom 18.05.2015, 3 S 15/15). Der Höhe nach hat der Geschädigte danach einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten, höchstens jedoch in Höhe des Mittelwertes der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste und des Fraunhofer N für Mietwagen für einen typgleichen PKW abzgl. eines Abschlags für ersparte eigene Aufwendungen. Nur wenn der Geschädigte einen klassentieferen PKW anmietet, sind die erforderlichen Kosten für diesen klassentieferen PKW ohne Abzug maßgebend. W mietete die Zedentin einen PKW der Klasse 6 an, während es sich bei dem durch den Unfall beschädigten PKW um einen solchen der Klasse 7 handelte, so dass kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu tätigen ist. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Nach der Schwacke-Liste, PLZ-Gebiet 585, PKW-Klasse 6:2 x Wochenpauschale zu je 702,00 EUR 1.404,00 EUR1 x Tagespauschale 136,00 EURZwischensumme 1.540,00 EUR Nach Fraunhofer N2 2013, PLZ-Gebiet 58, PKW-Klasse 6:2 x 7-Tage-Pauschale zu je 277,53 EUR 555,06 EUR1 x 1-Tages-Pauschale 97,98 EURZwischensumme 653,04 EUR Der Mittelwert zwischen beiden vorstehenden Zwischensummenbeträgt 1.096,52EUR Die Klägerin kann darüber hinaus die Kosten für ein Navigationsgerät und Winterbereifung verlangen. Insbesondere angesichts des Zeitraums der Anmietung im März, dem Erfordernis witterungsangepasster Bereifung aus § 2 Abs. 3a StVO und der Region der Anmietung in Meinerzhagen im Sauerland, einem Mittelgebirge, in dem aus im März mit Schneeglätte zu rechnen ist, war Winterbereifung erforderlich. Ausweislich der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste waren daher folgende Kosten hinzuzurechnen: Winterbereifung: 15 x 10,00 EUR 150,00 EURNavigationsgerät: 15 x 150,00 EUR 150,00 EUR Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten auch die Kosten für die Haftungsreduzierung auf angemessene Selbstbeteiligungsbeträgevon 300,00 EUR bzw. 150,00 EUR für Voll- und Teilkaskoversicherungersetzt verlangenmit 345,00 EUR Da der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als wenn der Unfallnicht passiert wäre, sind auch Kosten für Zustellung und Abholung zuersetzten mit 46,00 EUR Damit ergibt sich ein Gesamtanspruch des Zedenten und damitnach der Abtretung auch der Klägerin in Höhe von 1.787,52 EUR Hiervon in Abzug zu bringen ist die Zahlung der Beklagten mit - 833,00 EUR so dass sich ein Restanspruch der Kläger ergib in Höhe von 954,52 EUR In dieser Höhe war der Klage in Bezug auf die Hauptforderung stattzugeben. Die von der Klägerin in die Berechnung eingestellten Kosten für einen Zusatzfahrer waren indes nicht zu berücksichtigen. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages und der vorgelegten Rechnung der Klägerin an die Zedentin wurde weder ein Zusatzfahrer vereinbart noch berechnet. Auch die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags auf die so geschätzten Mietpreise X-X2 der Besonderheiten der Unfallsituation ist nicht veranlasst. Ob eine Vorfinanzierung des Mietpreises mangels Kreditkarte im Einzelfall einen solchen pauschalen Aufschlag rechtfertigt, kann hier dahinstehen, da nicht vorgetragen ist, dass eine solche Vorfinanzierung erforderlich war. Vielmehr hat die Zedentin als Geschädigte die Schadenersatzforderung gegen die Beklagte an die Klägerin als Mietwagenunternehmen abgetreten. Allein die Eilbedürftigkeit der Anmietung rechtfertigt jedenfalls einen solchen Aufschlag der vorstehend ermittelten notwendigen Mietwagenkosten nicht. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung, soweit diese begründet ist, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in gesetzlicher Höhe aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug trat mit Ablauf der mit der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung gesetzten Zahlungsfrist ein. Zum ersatzfähigen Schaden zählen in Unfallsachen regelmäßig auch die Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes durch einen Rechtsanwalt. W kommt hinzu, dass sich die Beklagte mit der Begleichung der Klageforderung, soweit diese begründet ist, aufgrund der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug befand und die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadenersatzes zu ersetzen sind. Die Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung in Gestalt einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale sind jedoch nur nach einem Wert von 954,52 EUR zu berechnen, da die Forderung der Klägerin nur in dieser Höhe begründet ist. Nach der seinerzeit geltenden Gebührentabelle des RVG betrug die Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale damit 130,50 EUR. Der Zinsanspruch hierauf ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner T2, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.