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Urteil

30 C 79/17

AG Offenbach Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOFF:2017:1020.30C79.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59 %, die Beklagte 41 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Kläger und Beklagte dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 325,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59 %, die Beklagte 41 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Kläger und Beklagte dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang teilweise begründet. Die Beklagte haftet insoweit gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Der Kläger kann zunächst die noch geltend gemachten restlichen Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Zu ersetzen sind insbesondere die dem Kläger berechneten Verbringungskosten in Höhe von 140,00 EUR. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung auf 80,00 EUR muss der Kläger nicht hinnehmen. Ausweislich des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros Brunner vom 30.11.2016 wurden als Teil des Reparaturkostenaufwandes Verbringungskosten in Höhe von 140,00 EUR kalkuliert. Von Seiten der X- Fachwerkstatt Autohaus A GmbH wurden dem Kläger Verbringungskosten genau in dieser Höhe in Rechnung gestellt. Wieso die berechneten Verbringungskosten nicht den ortsüblichen Preisen entsprechen und überhöht sein sollen, hat die Beklagte bereits nicht substantiiert dargetan. Das pauschale Bestreiten des tatsächlichen Anfalls der Verbringungskosten ist im Hinblick auf die klägerseits vorgelegte Reparaturkostenrechnung vom 08.12.2016 nicht ausreichend. Der Kläger durfte die von einer Fachwerkstatt berechneten Verbringungskosten für erforderlich halten, gerade weil diese auch der sachverständigen Schadensschätzung entsprachen. Eine Grundlage für die Forderung der Beklagten an den Kläger, eine gesonderte Rechnung für die Fahrzeugverbringung vorzulegen, gibt es nicht. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger in keiner vertraglichen Beziehung zu der Lackiererei steht. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, zumal er sein Fahrzeug auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens bei einer X Fachwerkstatt hat reparieren lassen. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, sein Fahrzeug bei einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen, die über eine eigene Lackiererei verfügt, zumal dies bei einer Vielzahl von X-Werkstätten gerade nicht der Fall ist. Eine Verpflichtung sein Fahrzeug in einer bestimmten, den Vorgaben der Versicherungswirtschaft entsprechenden Fachwerkstatt, reparieren zu lassen, ist im Übrigen mit der dem Geschädigten zustehenden Dispositionsfreiheit im Rahmen der Schadensbeseitigung nicht zu vereinbaren. Der Kläger kann weiterhin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 253,98 EUR gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Erstattungsfähig i. S. des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind Mietwagenkosten soweit sie den durchschnittlichen örtlichen Normaltarif zzgl. einer Erhöhung bei Vorliegen unfallspezifischer Kostenfaktoren entsprechen. Nach der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt (z. B. Az. 6 S 38/17), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist im Wege der Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO eine Gesamtschau der Werte aus dem Schwacke Automietpreisspiegel (Medianwerte) und der Erhebung des Frauenhofer Instituts vorzunehmen. Der so ermittelte Normaltarif ist dann gegebenenfalls um unfallspezifische Kostenfaktoren zu erhöhen. Ein pauschaler Aufschlag von 10 % ist vorzunehmen, wenn der Geschädigte das Mietfahrzeug kurzfristig benötigt und weder eine Vorauszahlung noch Sicherheit leisten muss. Bei Heranziehung der Erhebungen aus dem Schwacke Automietpreisspiegel 2016 für ein Fahrzeug der Gruppe 7 im Postleitzahlgebiet 631 ergibt sich danach bei einer Mietzeit von 9 Tagen ein Gesamtmietpreis von 1.102,00 Euro (eine Wochenpauschale in Höhe von 806,00 EUR sowie 2 Tagespauschalen in Höhe von jeweils 148,00 EUR). Bei Anwendung des Mietpreisspiegels des Frauenhofer Instituts 2016 sind eine Wochenpauschale (Mittelwert) in Höhe von 265,82 EUR sowie 2 Tagespauschalen (Mittelwert) in Höhe von jeweils 100,00 EUR, mithin insgesamt 465,82 EUR als erstattungsfähig anzusehen. Die Gesamtschau der Werte aus den Mietpreisspiegeln von Schwacke und Frauenhofer ergibt einen Preis von 783,91 EUR. Dieser ist pauschal um 10 % zu erhöhen, da der Kläger das Ersatzfahrzeug kurzfristig benötigte, weder im Voraus zahlen musste noch eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Miete leisten musste und im Übrigen die Dauer der Anmietzeit unklar war. Auf den erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 662,30 EUR hat die Beklagte vorprozessual eine Zahlung in Höhe von 608,32 EUR geleistet, so dass der Kläger noch die Zahlung von 253,98 EUR verlangen kann. Vorgerichtliche Anwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu, zumal die Beklagte vorprozessual vorgerichtliche Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) aus einem Streitwert bis 10.000,00 EUR gezahlt hat. Die zuerkannten Zinsen kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ersetzt verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil war zuzulassen, da zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten in der vorliegenden Konstellation keine Entscheidung der zuständigen Berufungskammer bekannt ist. Der Kläger macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 18.11.2016 auf der BAB 3 in der Gemarkung Offenbach ereignet hat. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Klägers. Dass die Beklagte für die Unfallschäden des Klägers dem Grunde nach voll einzustehen hat, ist unstreitig. Der Kläger hat nach Einholung eines Schadensgutachtens des Ingenieurbüro Brunner vom 03.11.2016 (Bl. 9 - 22 d. A.) die Unfallschäden seines PKW X bei der Firma Autohaus A GmbH instand setzen lassen. Die Firma Autohaus A GmbH hat für die Fahrzeugreparatur 7.645,75 EUR brutto in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Reparaturrechnung vom 08.12.2016 (Bl. 24 - 26 d. A.) verwiesen. Auf die Reparaturkosten hat die Beklagte an den Kläger 7.574,35 EUR gezahlt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger zunächst den Differenzbetrag in Höhe von 71,40 EUR. Weiterhin verlangt der Kläger restliche Mietwagenkosten in Höhe von 730,43 EUR. Der Kläger hat im Zeitraum 29.11. - 07.12.2016 ein Ersatzfahrzeug angemietet, wofür ihm insgesamt 1.338,75 EUR in Rechnung gestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 09.12.2016 (Bl. 27 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat auf die Mietwagenkosten 608,32 EUR gezahlt. Der Kläger behauptet, die ihm berechneten Reparaturaufwendungen seien zur fachgerechten Instandsetzung seines Fahrzeugs erforderlich. Die berechneten Mietwagenkosten würden dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 801,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.12.2016 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 71,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die dem Kläger berechneten Verbringungskosten überhöht seien. Dass diese überhaupt angefallen seien, werde bestritten, zumal für die Fahrzeugverbringung zu einer Lackiererei keine eigene Rechnung vorgelegt worden sei. Erstattungsfähig und ausreichend seien Verbringungskosten in Höhe von 80,00 EUR. Die regulierten Mietwagenkosten würden dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.